Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 2682/06.A

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. September 2003 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich des Irans vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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