Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 350/05.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2005 verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte und der Kläger je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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