Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 K 2276/06.A

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfah-ren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2005 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich des Iran vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.


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