Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 6375/04

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Girokonto zu eröffnen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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