Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 K 5349/06

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger im Jugendhilfefall der L für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 7. Februar 2006 Kosten in Höhe von 7.279,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 6,95 Prozentpunkten seit dem 9. Oktober 2006 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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