Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 1098/07
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.385,33 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 4. Juli 2007 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. April 2007 bzw. der Klage (2 K 2736/07) gegen die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung E vom 20. März 2007 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Er ist allerdings nicht schon wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, der Antragsteller habe bei den außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen nicht mehr das Ziel verfolgt, im Vorbereitungsdienst zu verbleiben. Vielmehr habe er ein einvernehmliches Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst angestrebt und sei daher gar nicht mehr daran interessiert, das Dienstverhältnis in einer loyalen und von gegenseitigem Vertrauen geprägten Weise fortzusetzen. Hieraus lässt sich ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis aber (noch) nicht herleiten. Die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst ist für den Antragsteller objektiv mit Nachteilen verbunden. Solange er durch die Aufrechterhaltung des vorliegenden Eilantrages sein Interesse an der Fortführung des Verfahrens dokumentiert, kann daher die Unzulässigkeit nicht mit einem Fehlen eben dieses Interesses begründet werden.
6Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dieses besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird.
7Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung der Anordnung wird hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung abgewogen hat, und aus welchen besonderen Gründen er die Anordnung der sofortigen Vollziehung als notwendig erachtet. Er sei nach § 6 Abs. 1 und 19 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie § 7 der Landeshaushaltsordnung gehalten, die ihm zugewiesenen Mittel sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Die Nichtanordnung der sofortigen Vollziehung hätte bei Einlegung von Rechtsbehelfen die Weiterzahlung der Bezüge des Antragstellers zur Folge. Da er diese Bezüge für seinen Lebensunterhalt verbrauchen würde, wäre ein Rückforderungsanspruch nicht mehr realisierbar, sofern sein Rechtsmittel letztendlich erfolglos bliebe. Damit hat der Antragsgegner einen Gesichtspunkt herausgestellt, der geeignet ist, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung zu begründen. Hiermit ist dem Zweck der Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan,
8vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 28. Juni 2004 – 6 B 1004/04 , vom 30. Oktober 2001 – 6 B 1335/01 und vom 8. Oktober 1990 6 B 2355/90 ; Beschluss der Kammer vom 20. März 2000 2 L 3779/99 .
9Die dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung vorgeht, geht zu Ungunsten des Antragstellers aus.
10Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. An der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 VwGO notwendig summarische Prüfung wie hier zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist aufgrund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.
11In Anwendung dieser Maßstäbe ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eine offensichtliche Rechtmäßigkeit oder offensichtliche Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung nicht festzustellen. Immerhin spricht einiges dafür, dass die Entlassungsverfügung einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren 2 K 2736/07 standhalten wird.
12Formelle Mängel der Verfügung sind nicht ersichtlich. Die Bezirksregierung E war gemäß §§ 36 Satz 1, 10 Abs. 1 LBG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994 für die Entlassung des Antragstellers zuständig. Der Antragsteller wurde vor Erlass der Entlassungsverfügung mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 in einer den Anforderungen des § 28 VwVfG NRW genügenden Weise angehört. Der Antragsgegner hat gemäß §§ 87, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und Satz 4, § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG den zuständigen Personalrat zutreffend von Amts wegen von der beabsichtigten Entlassung des Antragstellers unterrichtet und dessen Zustimmung beantragt. Der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien bei der Bezirksregierung E hat am 22. Februar 2007 der Entlassung des Antragstellers zugestimmt. Nicht zuletzt hat der Antragsgegner die Entlassungsfrist des § 35 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 LBG von sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres eingehalten, indem er den Antragsteller mit Bescheid vom 20. März 2007, zugestellt am 22. März 2007, mit Ablauf des 30. Juni 2007 entlassen hat.
13Der Antragsgegner dürfte auch gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG materiell-rechtlich ermächtigt gewesen sein, den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf als Lehramtsanwärter des Lehramtes an Gymnasien und Gesamtschulen zu entlassen. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Widerruf durch Widerruf jederzeit entlassen werden, sofern hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Beamte auf Widerruf einen Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn ableistet. § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG, wonach dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen, bedeutet lediglich eine Einschränkung des weiten Entlassungsermessens dahingehend, dass die Entlassung nur aus Gründen statthaft ist, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang stehen.
14Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48/78 , BVerwGE 62, 267, 270; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 1998 5 M 5562/97 , RiA 1998, 155; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 1994 – 3 CS 93.3817 , in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A II 5.1 Nr. 55.
15Wenn der Vorbereitungsdienst – wie hier – als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, weil er auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,
16vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48/78 , a.a.O.; Urteil der Kammer vom 11. März 2003 – 2 K 7805/99 ,
17können Eignung und Befähigung zwar nicht ausschließlich unter Berücksichtigung der Anforderungen eines dem Beamten nach Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Anstellungsprüfung zu übertragenden Amtes beurteilt werden. Vielmehr ist dann in erster Linie auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und auf die des angestrebten Berufes abzustellen. Diese rechtfertigen eine Entlassung des Beamten aber unter anderem dann, wenn er nicht die erforderlichen Leistungen erbringt, wenn er auf nicht absehbare Zeit – etwa aus gesundheitlichen Gründen – an der Ablegung der Prüfung gehindert ist oder aber wenn er – unabhängig von einem in Betracht kommenden Beamtenverhältnis – für den angestrebten Beruf ungeeignet erscheint.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 2 C 48/78 , a.a.O.; Urteil vom 17. September 1981 2 C 4/79 , Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 29; Beschluss vom 9. Oktober 1978 – 2 B 74/77 , Buchholz 237.0 § 39 LBG BW Nr. 3.
19Hiernach ist die Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf gerechtfertigt, wenn während der Dienstzeit Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beamten in einem Maße aufgetreten sind, dass wegen der gesundheitlichen Probleme das Erreichen oder gar Bestehen der Zweiten Staatsprüfung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Erst recht ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr einen Widerrufsbeamten unter den engen Voraussetzungen entlässt, die bei einem Beamten auf Lebenszeit nach § 45 Abs. 1 LBG zu einer Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit führen würden. Dienstunfähigkeit besteht, wenn der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 LBG). Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird (§ 45 Abs. 1 Satz 2 LBG).
20Der Antragsteller war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides,
21hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2006 – 6 A 4679/04 –,
22also am 14. Juni 2007, dienstunfähig. Der Begriff der Dienstfähigkeit (§ 45 Abs. 1 LBG) ist kein medizinischer, sondern ein spezifisch beamtenrechtlicher Begriff und stellt nicht allein auf die Person des Beamten, sondern auf die Bedürfnisse des Dienstes und der Verwaltung ab. Entscheidend ist, ob sich die bei dem Beamten vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auf den Dienstbetrieb auswirken. Es kommt mithin darauf an, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.
23BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1990 – 2 C 18/89 , ZBR 1990, 352 und vom 16. Oktober 1997 2 C 3/97 , BVerwGE 105, 263, 269; Beschluss vom 23. Januar 1989 – 2 B 182/88 , in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, ES/A II 5.5, Nr. 13; OVG NRW, Urteil vom 18. März 1998 12 A 1388/96 .
24Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit eines Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist sein Amt eines Studienreferendars für das Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen ohne Beschränkung auf seinen Dienstposten.
25In Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Antragsteller wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen hat. Bei ihm liegt jedenfalls eine (sog. vermutete) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG vor, da er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht bestand, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig sein wird. Der am 1. Februar 2006 zum Studienreferendar berufene Antragsteller war bereits vom 10. bis zum 16. Mai 2006, vom 29. Mai bis zum 2. Juni 2006 und vom 6. bis zum 17. Juni 2006 erkrankt. Seit dem 7. August 2006 ist er dann durchgehend krankheitsbedingt dem Dienst ferngeblieben. Hierzu heißt es in dem von ihm selber vorgelegten Attest seines Hausarztes Dr. F aus N. vom 9. Februar 2007:
26Seit dem 07.08.2006 bestehen abdominelle Beschwerden und Schmerzen, Diarrhöen, Stuhlgangsunregelmäßigkeiten. Auf Grund der erhobenen Vorgeschichte und der durchgeführten Untersuchungen wurde die Diagnose Colon irritabile bei erheblichen psychosomatischen Beschwerden gestellt, ausgelöst durch Probleme am Arbeitsplatz, die Herrn F. bis heute sehr stark belasten und die die Beschwerdesymptomatik immer wieder verstärken. Es wurde deshalb Dienstunfähigkeit attestiert.
27Hieraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Antragsteller infolge einer Erkrankung seit dem 7. August 2006 und damit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate dem Dienst ferngeblieben ist. Einer zusätzlichen amtsärztlichen Stellungnahme bedurfte es daher nicht.
28Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung hätten auch keine Aussichten bestehen dürfen, dass der Antragsteller innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. In dem bereits genannten Attest wird dazu allerdings ausgeführt:
29Nach einer Klärung der Herrn F. stark belastenden Situation ist zu erwarten, dass Herr F. wieder in vollem Umfang dienstfähig sein wird. Vom medizinischen Standpunkt ist Herr F. auch für den Lehrerberuf voll geeignet, eine andere Beurteilung ist nicht begründbar, schon gar nicht ohne medizinische Fachkenntnisse.
30Indes kann mit einer "Klärung der Situation" gerade nicht gerechnet werden. Eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers war daher innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu erwarten.
31Hintergrund dieser Prognose ist im wesentlichen folgender Sachverhalt:
32An der Ausbildungsschule des Antragstellers, dem B-Gymnasium in E1, gab es etwa sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Antragsteller und dem Ausbildungskoordinator Dr. P. In der Folge kam es am 23. März 2006 auf Bitten des Antragstellers zu einem Gespräch mit dem dortigen Schulleiter, OStD S. Gegenstand war eine Beurteilung durch StR Dr. P. Am 6. April 2006 und am 3. Mai 2006 fanden Dienstgespräche mit dem Antragsteller statt, in denen es um die Ausgestaltung seiner Ausbildung ging. Der Schulleiter warf ihm mangelnde Kooperation und das Nicht-Einhalten von Absprachen vor und beklagte das Fehlen einer eigenverantwortlich gestalteten Ausbildung. Am 21. Juni 2006 schließlich, vier Tage vor Beginn der Sommerferien, fand ein Ausbildungsgespräch statt, an dem neben dem Antragsteller der Schulleiter, der Ausbildungskoordinator, die Fachleiterin Musik (StDin K) sowie StD I teilnahmen. Ausweislich des darüber gefertigten Protokolls wurde dem Antragsteller im Verlauf des Gespräches u.a. vorgeworfen, seine Leistungen entsprächen nicht den Anforderungen, er habe zu wenig Ausbildungsunterricht erteilt, Absprachen nicht eingehalten und weise keine Grundlage auf, ihn im selbstständigen Unterricht einzusetzen. Das Protokoll endet mit den Worten: "Herr F. erklärt, dass er die Ausbildungsschule und das Studienseminar wechseln möchte und fährt mit seinen allgemeinen Vorhaltungen fort. Nachdem weitere Versuche der übrigen Anwesenden scheitern, Herrn F. zu einem sachlichen Gespräch über seine weitere Ausbildung zu bewegen, entzieht Herr I Herrn F. das Wort und beendet das Gespräch." Seit den Sommerferien ist der Antragsteller durchgehend erkrankt. In einem Schreiben an das Studienseminar in P1 vom 21. August 2006 wandte er sich gegen zwei Ausbildungsgutachten, bestritt die ihm gemachten Vorwürfe, insbesondere das Nichteinhalten von Absprachen, beklagte die Ausbildungssituation an seiner Schule und bemängelte die seiner Auffassung nach unvollständige Protokollierung vom 21. Juni 2006, um deren Korrektur er bat. Das Studienseminar bot dem Antragsteller unter dem 11. September 2006 an, er möge eine Erklärung zu dem Protokoll vom 21. Juni 2006 verfassen, in der er seine Sicht der Dinge darstellen könne; diese Erklärung werde dann zum Protokoll genommen. Der Antragsteller ließ jedoch am 23. Oktober 2006 beantragen, das Protokoll ersatzlos aus der Personalakte zu entfernen. Die Bezirksregierung E (nachfolgend: Bezirksregierung) lehnte dies mit Bescheid vom 3. November 2006 ab. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007), Klage wurde nicht erhoben. Der Antragsgegner ist nach wie vor nicht bereit, das Protokoll aus den Personalakten zu entfernen und beruft sich insoweit auf die Bestandskraft des Bescheides vom 3. November 2006.
33Nach alledem ist der Streit über das Protokoll und über die damit verbundenen Fragen nach der Richtigkeit seines Inhalts der Kern der den Antragsteller stark belastenden Situation. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner von seiner Rechtsposition abrücken wird, zumal er auf Grund der Bestandskraft des Bescheides vom 3. November 2006 hierzu keinen Anlass sieht. Damit ist nicht zu erwarten, dass der Antragsteller innerhalb von sechs Monaten wieder seine volle Dienstfähigkeit erreichen wird.
34Das gilt umso mehr, als andere Versuche des Antragsgegners, die Situation zu entschärfen, ohne positive Auswirkungen auf die Dienstunfähigkeit des Antragstellers geblieben sind. So hat ihn die Bezirksregierung mit Wirkung vom 16. Oktober 2006 vom Studienseminar SII P1 zum Studienseminar SII L versetzt, was auch mit einem Wechsel der Ausbildungsschule verbunden gewesen wäre. Dieser ihm offenstehende Wechsel des von ihm als problematisch empfundenen Ausbildungsumfeldes hat jedoch nicht zu seiner Genesung geführt; er hat seinen Dienst dort nicht angetreten. Darüber hinaus hat ihm die Bezirksregierung mit Schreiben vom 14. November 2006 wegen seiner "längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten" ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) angeboten, bei dem in beratenden Gesprächen geklärt werden sollte, wie eine Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann. Ein solches Gespräch hat der Antragsteller mit undatiertem Schreiben, bei der Bezirksregierung eingegangen am 13. Dezember 2006, unter Hinweis auf das seinerzeit anhängige, auf Entfernung des Protokolls aus der Personalakte gerichtete Verfahren abgelehnt.
35Der Antragsgegner ist daher wohl zu Recht von der fehlenden Dienstfähigkeit und damit (erst recht) von der fehlenden gesundheitlichen Eignung des Antragstellers ausgegangen. Inwieweit er darüber hinaus auch an der persönlichen bzw. charakterlichen Eignung zweifeln durfte, kann deshalb offen bleiben. Immerhin spricht Vieles dafür, dass seine Einschätzung auch insoweit nicht zu beanstanden sein dürfte. Auf die Antragserwiderung wird verwiesen.
36Unabhängig davon, dass nach allem die Entlassungsverfügung einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren 2 K 2736/07 wohl standhalten wird, geht auch die aufgrund sonstiger Gesichtspunkte vorzunehmende Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Antragstellers aus. Vielmehr bleibt sein Interesse, von der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an einer sofortigen Vollziehung dieser Verfügung zurück. Die Kammer misst dem Interesse des Antragstellers an einer Weiterführung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Prüfung allerdings erhebliches Gewicht bei. Der Vorbereitungsdienst für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter besitzt nämlich einen besonderen Stellenwert als eine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG.
37Gegen ein überwiegendes Interesse des Antragstellers und somit gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage sprechen jedoch folgende Überlegungen:
38Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller offenbar kein besonders ausgeprägtes Interesse mehr an einem Verbleib im Vorbereitungsdienst hat. Das zeigt die von ihm eingenommene Verhandlungsposition bei den außergerichtlichen Vergleichsvehandlungen (s.o.).
39Ferner wurde die Entlassung ausweislich der in der Verfügung vom 20. März 2007, im Widerspruchsbescheid und in der Antragserwiderung näher dargelegten Begründung nicht nur auf die fehlende gesundheitliche Eignung, sondern auch auf die fehlende persönliche Eignung für den Lehrerberuf gestützt.
40Des weiteren sprechen die durch das öffentliche Interesse geschützten Belange der an der Ausbildung beteiligten Personen im Rahmen der Fürsorgepflicht des Antragsgegners für die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung. Dieser hat im Rahmen des organisatorisch und rechtlich Möglichen und Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, dass die Schulen ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen können. Dies setzt ein kollegiales und vertrauensvolles Zusammenwirken aller Beteiligten voraus. Innerschulische Konflikte sind dabei zunächst mit dem Ziel der Verständigung unter den Beteiligten zu erörtern (vgl. § 1 Abs. 2 der Allgemeinen Dienstordnung – BASS 2102 Nr. 4). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe spricht das öffentliche Interesse gegen eine Rückkehr des Antragstellers in den Vorbereitungsdienst. Denn es würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erneuten Konflikten mit den an seiner Ausbildung beteiligten Personen kommen, was diese Kraft und Zeit kosten würde. Eine solche Belastung ist ihnen nicht zuzumuten. Dies gilt um so mehr, als im Falle eines Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung nach § 66 Abs. 2 OVP für die Ablegung der Wiederholungsprüfung eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes vorgesehen ist. Die Belastung der Ausbildungsschule – sei es die bisherige oder eine neue Schule – würde sich in einem solchen Fall noch über einen längeren Zeitraum hinziehen, was im Interesse der genannten Beteiligten nicht zumutbar ist.
41Nicht zuletzt verbleiben dem Antragsteller auch nach einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf berufliche Perspektiven, denn es ist ihm aufgrund seiner bisherigen Abschlüsse und Zusatzqualifikationen möglich, sich beruflich anderweitig zu orientieren. Dass er dies vor Beginn des Vorbereitungsdienstes auch getan hat, zeigt sein umfangreich dokumentierter Lebenslauf.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43Der Wert des Streitgegenstandes richtet sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG und entspricht dem 6,5fachen Monatsbetrag des Anwärtergrundbetrages der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zuzüglich der allgemeinen Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe c der Anlage I zum BBesG in der bei Antragseingang geltenden Fassung, wobei wegen des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens hiervon die Hälfte anzusetzen war. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.
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