Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 4317/07.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundes-amtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. September 2007 ver-pflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuer¬kennen und fest-zustellen, dass in dessen Person die Vorausset¬zungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter¬legung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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