Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 154/09

Tenor

Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2008 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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