Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 2491/08.A
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfah-ren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
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Die Klägerin ist nach ihren Angaben am 00.0.1968 in T/Kamerun geborene kamerunische Staatsangehörige evangelischen Glaubens. Sie rechnet sich der Volksgruppe der Bamileke zu.
2Sie wurde Mitte Juni 2007 von der Polizei in Q bei Hamburg aufgegriffen und am 18. Juni 2007 an die Aufnahmeeinrichtung des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein in Lübeck verwiesen. Nachdem sie sich dort am 19. Juni 2007 vorgestellt hatte, wurde sie nach Nordrhein-Westfalen weitergeleitet. Dort stellte sie am 25. Juni 2007 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF – Bundesamt) – Außenstelle Düsseldorf – einen Asylantrag. In diesem Zusammenhang fanden zwei Anhörungen der Klägerin statt, wobei eine zweite Anhörung durch eine weibliche Einzelentscheiderin auf Wunsch der Klägerin erfolgte, weil sie geschlechtsspezifische Erlebnisse schildern wollte. In den Anhörungen gab sie im Wesentlichen an: Sie habe Kamerun etwa im Juni/Juli 2005 auf dem Luftweg verlassen und sei nach der Ankunft in Paris/Frankreich mit dem Zug nach Deutschland weitergereist. Nach wenigen Wochen sei sie jedoch wieder nach Frankreich gegangen, wo sie sich ohne Papiere und ohne jeglichen Behördenkontakt, insbesondere ohne einen Asylantrag zu stellen, für etwa zwei Jahre aufgehalten habe. Sie habe dort in leerstehenden Häusern im Pariser Vorort C in der Gegend der Rue C gewohnt. Sie sei von dort öfter nach Deutschland, insbesondere nach Hamburg, gereist, wo sie für Bekannte in Frankreich deutsche Waren eingekauft habe. Sie habe in Hamburg einen Freund gefunden. Nunmehr sei sie am 26. Mai 2007 nach Deutschland gekommen. Als Gründe für ihre Ausreise aus Kamerun gibt sie im Wesentlichen an: Ihre (mittlerweile verstorbene) Mutter habe wie sie der Volksgruppe der Bamileke angehört. Ihr Vater hingegen gehöre einer Volksgruppe an, die sie als "Baniengoue" bezeichnet, deren Religionszugehörigkeit sie nicht kenne und die aus der Gegend von "Maffe" kämen. Diese Volksgruppe – und so auch ihre Verwandten väterlicherseits, die in Maffe bzw. in Jaunde wohnten – würden die traditionelle Frauenbeschneidung praktizieren. Diese finde in Kamerun statt, bevor man heirate bzw. nach der ersten Schwangerschaft. Um sie davor zu schützen, habe sich ihre Mutter auch mit ihr in das mütterliche Heimatdorf zurückgezogen, damit die Verwandten sie nicht fänden. Aus diesem Grunde habe sie ihre Tochter, E, auch erst nach ihrem 30. Lebensjahr, nämlich am 14. November 2000, bekommen. Etwa eineinhalb Monate nach der Geburt seien Verwandte ihres Vaters gekommen und hätten ihr mitgeteilt, dass sie, die Klägerin, jetzt beschnitten werden müsse. Nachdem sie sich geweigert habe, hätten sie ihr das Kind weggenommen und ihr auch Gewalt angetan. Sie wisse derzeit nicht, wo ihr Kind sei. Man habe ihre Ware, die sie als Straßenhändlerin verkaufte, vernichtet. Weiter habe man sie in ihrem Zimmer, wo sie lebte, aufgesucht, geschlagen und vergewaltigt. Zwei Tanten hätten sie geschlagen. Später seien zwei ihr unbekannte Männer gekommen, die sie vergewaltigt hätten. Den Grund für diese Vergewaltigung kenne sie nicht. Ähnliches sei ihr aber auch schon im Alter von acht Jahren geschehen. Nach der Vergewaltigung habe sie bei der Polizei Anzeige erstattet, die jedoch keine Ermittlungen nach sich gezogen hätte. Bei einer Rückkehr nach Kamerun befürchte sie, dass sie ihr Kind nicht zurückbekomme; weiter habe sie Angst vor den Menschen. Der Grund, dass sie nicht direkt im Sommer 2005 Asyl beantragt habe, liege darin, dass sie befürchtet habe, aufgrund der Vergewaltigung HIV-positiv zu sein, und gehört habe, dass Asylbewerber einem Gesundheitstest unterzogen und im Fall einer HIV-Infektion in ihr Herkunftsland zurückgeschickt würden. Über Ausweis- oder Reisedokumente verfügte die Klägerin nicht. Sie habe in Kamerun eine Geburtsurkunde gehabt, die sie dem Mann gegeben habe, der sie von Kamerun nach Europa gebracht hätte. Dieser habe alles arrangiert. Geld habe sie ihm nicht gezahlt. Er habe ihr geholfen, weil er gesehen habe, in welcher Situation sie sich befinde. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Niederschriften der Anhörungen am 27. Juni 2007 (Einzelentscheider T1, Beiakte 1, Bl. 44 ff.) und am 9. Juli 2007 (Einzelentscheiderin T2, Beiakte 1, Bl. 51 ff.) verwiesen.
3Mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg wurde die Klägerin der Stadt O/Kreis W zugewiesen.
4Wegen der von der Klägerin vorgetragenen Umstände zu ihrem Aufenthalt in Frankreich führte das Bundesamt mit den französischen Behörden das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 10 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung durch. Die französischen Behörden lehnten eine Übernahme der Klägerin unter dem 6. September 2007 ab, weil in Frankreich kein Behördenkontakt stattgefunden habe, insbesondere kein Asylantrag gestellt worden sei; insgesamt sei kein hinreichender Aufenthalt der Klägerin in Frankreich feststellbar.
5Mit Bescheid vom 10. März 2008 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Zugleich forderte es die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Kamerun auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.
6Die Klägerin hat am 28. März 2008 gegen den ihr am 14. März 2008 zugestellten Bescheid des Bundesamtes Klage erhoben, mit der sie ihr Anerkennungsbegehren weiter geltend macht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die ihr im Ablehnungsbescheid entgegengehaltenen Widersprüche in ihren Aussagen in den beiden Anhörungen seien Folge des geschlechtsbezogenen Charakters ihrer Erlebnisse. Gerade in Bezug auf diese Besonderheiten sei ihr die Möglichkeit einer zweiten Anhörung durch eine weibliche Einzelentscheiderin eingeräumt worden. Dies erkläre die Widersprüche in ihren Aussagen, welche deshalb nicht gegen sie verwandt werden könnten.
7Im Verfahren hat die Klägerin auf Anforderung des Einzelrichters eine frauenärztliche Bescheinigung vom 8. März 2010 darüber vorgelegt, dass sie bisher nicht beschnitten ist.
8Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu ihren Asylgründen angehört worden. Wegen ihres Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
9Weiter hat sie in der mündlichen Verhandlung ihre Klage in Bezug auf die Anerkennung als Asylberechtigte (Ziff. 1 des Ablehnungsbescheides) zurückgenommen.
10Die Klägerin beantragt,
111. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. März 2008 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 1, 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen,
122. die Aufforderung zur Ausreise im Bescheid des Bundesamtes vom 10. März 2008 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Das Bundesamt bezieht sich zur Begründung vor allem auf den angefochtenen Bescheid. Weiter hält es die Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Hervorhebung verschiedener Widersprüche und Ungereimtheiten nicht für glaubhaft.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
17Entscheidungsgründe:
18Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 12. Februar 2010 gemäß § 76 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
19Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Klage teilweise in Bezug auf die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a des Grundgesetzes (GG), Ziff. 1 des Ablehnungsbescheides, zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
20Die verbleibende Klage ist gemäß § 88 VwGO nach dem erkennbaren Willen der Klägerin dahingehend auszulegen, dass sie prozessual zulässig beantragt,
21die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10. März 2008 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen,
22hilfsweise,
23festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.
24Die im verbleibenden Umfang mit diesem Begehren zulässige Klage ist nicht begründet. Die insofern angegriffenen Regelungen in Ziff. 2 bis 4 des Ablehnungsbescheides des Bundesamts vom 10. März 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).
25Sie hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen.
26Zunächst ist die in Ziff. 2 des Bescheides erfolgte Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, rechtmäßig.
27Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist,
28vgl. Art. 1 Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. 1953 II S. 559.
29Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (lit. b) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (lit. c), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
30Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebeverbotes gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG sind denjenigen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a GG hinsichtlich der erforderlichen Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich. Auch gelten für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr dieselben Prognosemaßstäbe wie für die Asylanerkennung. Deshalb gilt:
31Ein Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegt vor, wenn der Betroffene die auf Tatsachen gegründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden staatlichen Einheit ausgrenzen.
32Vgl. zu Art. 16 a GG: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 u.a. –, BVerfGE 83, 216 (230 ff.), und vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. –, DVBl. 1990, 101.
33Da das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylgrundrecht grundsätzlich den Kausalzusammenhang "Verfolgung – Flucht – Asyl" voraussetzt, muss sich die Ausreise auch in Bezug auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bei objektiver Betrachtung nach ihrem Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener oder drohender Verfolgung stattfindende Flucht darstellen,
34vgl. zu Art. 16 a GG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juli 1991 – 9 C 154.90 –, DVBl. 1991, 1090; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 – 2 BvR 633/91 –, NVwZ 1992, 659.
35Begründete Furcht vor politischer Verfolgung ist gegeben, wenn dem Betroffenen bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Einem Ausländer, der sein Heimatland auf der Flucht vor erlittener oder drohender Verfolgung verlassen hat, ist danach ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzusprechen, wenn er vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Ist der Betroffene dagegen unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur in Betracht, wenn ihm auf Grund von relevanten Nachfluchtgründen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
36Vgl. zu Art. 16 a GG: BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1998, DVBl. 1990, 101 (105), vom 26. November 1986 – 2 BvR 1058/85 –, BVerfGE 74, 51 (64 ff.), und vom 15. März 1990 – 2 BvR 1196/89 –, InfAuslR 1990, 197.
37Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für drohende staatliche Verfolgungsmaßnahmen kann nur angenommen werden, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei qualifizierender Betrachtungsweise ein größeres Gewicht als die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen besitzen und deshalb für den Ausländer nach den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland besteht,
38vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, BVerwGE 89, 162 (169 f.).
39Die Feststellung der Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG setzt grundsätzlich voraus, dass die verfolgungsbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Da sich der Betroffene insoweit häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland – insbesondere im Heimatland des Betroffenen – haben, in der Regel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu fordern.
40Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, NVwZ 1990, 171.
41Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Betroffenen führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinn glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Der Betroffene ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen.
42Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 –, InfAuslR 1986, 79.
43Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Betroffenen nur geglaubt werden, wenn die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, NVwZ 1990, 171.
45Diese Voraussetzungen für eine Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG sind nicht erfüllt.
46Zwar kommt in Bezug auf das Herkunftsland Kamerun eine mittelbare staatliche Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG in Gestalt der von Dritten drohenden Zwangsbeschneidung von Frauen und Mädchen in Betracht.
47Nach der Auskunftslage wird in Kamerun weibliche Beschneidung praktiziert, jedoch nur regional und nach Ethnien begrenzt. Überwiegend findet in Kamerun keine weibliche Beschneidung statt. Praktiziert wird sie jedoch vor allem in den Regionen Südwest und Äußerster Norden, insbesondere in den Bezirken Manyu, Logone und Chari. Interne Migration trägt dazu bei, dass die weibliche Beschneidung auch in anderen Landesteilen verbreitet wird. Genaue Daten zur Verbreitung der weiblichen Beschneidung in Kamerun sind nicht zu erhalten. Im Einzelnen wird in Kamerun die weibliche Beschneidung nach der anerkannten Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in Gestalt von Typ I (Klitoridektomie), Typ II (Exzision) oder Typ III (Infibulation) vorgenommen. Das Alter, in dem in den betroffenen Gebieten bzw. bei den betroffenen Ethnien beschnitten wird, variiert zwischen wenigen Tagen nach der Geburt bis hin zum Alter von 15 Jahren oder älter. Gewöhnlich liegt es jedoch vor der Pubertät; fast die Hälfte der Eingriffe wird im Alter zwischen 5 und 9 Jahren durchgeführt, ein Fünftel zwischen 10 und 14 Jahren. Konkret sind im muslimischen Norden, insbesondere bei den arabischen Choa-Ethnien in der Umgebung von Kousseri, Mädchen in der Regel vor Erreichen des 10. Lebensjahrs, jedoch nicht nach dem 13. Lebensjahr von Beschneidung bedroht. Im Bezirk Manyu (Umgebung der Stadt Mamfe) in der Region Südwest ist weibliche Beschneidung bei den Ethnien Boki, Bache (oder Batsche), Otu, Ejagham und Bayangi verbreitet und wird zum Teil auch an Erwachsenen sogar noch nach der Geburt des ersten Kindes praktiziert.
48Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH): Kamerun: Female Genital Mutilation, Auskunft an das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen vom 15. Dezember 2009, S. 1 ff.; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Lagebericht, Stand: Januar 2009), vom 23. Januar 2009, Ziff. II.1.8, S. 11; AA, Lagebericht (Stand: Juli 2005) vom 9. September 2005, Ziff. III.5.b, S. 10; Bundesamt – Informationszentrum Asyl und Migration –: Kamerun – Situation der Frauen und Kinder, von Juni 2007, Ziff. 1.6; Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (gtz), Weibliche Genitalverstümmelung in Kamerun, November 2007; Institut für Afrikakunde (IAK), Auskunft an das VG Gelsenkirchen vom 22. Dezember 2004.
49Dies stellt im Grundsatz eine Menschenrechtsverletzung und eine von Privaten ausgehende Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG dar, die an das Geschlecht der Betroffenen anknüpft und sich gegen deren Recht richtet, über vollständig erhaltene, unversehrte Geschlechtsorgane zu verfügen. Es handelt sich aufgrund der Intensität und den Folgen des Eingriffs sowohl um eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),
50vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2004 – 13 K 3013/99.A –, Juris, Rn. 20 ff. (zu Guinea),
51als auch um eine Maßnahme, die die für Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG erforderliche Intensitätsschwelle überschreitet und den Charakter einer Verfolgung aufweist,
52vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 20. Mai 2005 – 9a K 365/03.A – (nicht veröffentlicht) und vom 14. März 2006 – 9a K 4180/05.A –, Juris (Kurztext).
53Die den betroffenen Frauen und Mädchen von Privaten drohende Gefahr der Zwangsbeschneidung – hier der Klägerin nach ihrem Vorbringen seitens ihrer Verwandten väterlicherseits – ist dem kamerunischen Staat nach den dem Einzelrichter vorliegenden Erkenntnissen als mittelbare staatliche Verfolgung nach den Kriterien des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG zuzurechnen, weil der kamerunische Staat zur Schutzgewähr entweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter wirksam einzusetzen. Zwar hat die Regierung sich verbal gegen Zwangsbeschneidungen gewandt, politische Absichtserklärungen abgegeben, internationale Abkommen und Verträge unterzeichnet, die die Rechte von Frauen und Mädchen schützen und Zwangsbeschneidung eigentlich ausschließen, es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Tradition ergriffen hat. Ein spezielles Gesetz, das eine weibliche Beschneidung verbietet; existiert in Kamerun, soweit ersichtlich, immer noch nicht. In Betracht kommt zwar eine Bestrafung der Täter nach den allgemeinen Strafvorschriften über Körperverletzung, es ist bislang aber kein Fall bekannt geworden, in dem tatsächlich eine solche Strafverfolgung stattgefunden hat. Faktisch bestraft der kamerunische Staat bisher also weder die Täter, noch schützt er die Opfer wirksam. Ob dies aus Gleichgültigkeit oder aus politischen bzw. ethnischen Rücksichtnahmen erfolgt, ist ohne Bedeutung. Jedenfalls werden keine durchgreifenden und effektiven Maßnahmen getroffen und insbesondere das bestehende Strafrecht nicht wirksam und abschreckend angewandt.
54Vgl. insgesamt VG Gelsenkirchen, Urteile vom 20. Mai 2005 (m. w. N.) und vom 14. März 2006, a. a. O.; SFH, a. a. O., S. 3 f.
55Eine zwischenzeitlich ergriffene Gesetzesinitiative zum konkreten Verbot der weiblichen Beschneidung im Strafrecht ("Private Members Bill") ist soweit ersichtlich über das Entwurfsstadium noch nicht hinaus gelangt,
56vgl. Tageszeitung (taz) vom 22. November 2007; Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) vom 30. November 2007: Beschneidung wird bestraft; The Post Online-Ausgabe, vom 7. Dezember 2007: US Ambassador urges government to criminalise Female Genital Mutilation, www.postnewsline.com/2007/12/us-ambassador-u.html; ebenda, vom 12. Juni 2006: Female MPs say women have right to joyful sex, www.postnewsline.com/2006/06/female_mps_say_.html; SFH, a. a. O., S. 3.
57In Übereinstimmung mit diesem Befund geht die überwiegende Meinung in der verwaltungsgerichtlichen Instanzrechtsprechung in Bezug auf die Gefahr der weiblichen Zwangsbeschneidung in Kamerun bei den entsprechenden Ethnien von der Möglichkeit einer mittelbaren staatlichen Verfolgung mit für Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG relevanter Intensität aus,
58VG Gelsenkirchen, Urteile vom 20. Mai 2005 und vom 14. März 2006, a. a. O.; VG Freiburg, Urteil vom 5. Februar 2001 – A 2 K 10475/00 –, Juris (Kurztext); VG München, Urteil vom 2. Dezember 1998 – M 21 K 97.53552 –, Juris (Kurztext); anders VG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2005 3 K 1924/05.A –, Juris.
59Im Fall der Klägerin lässt sich eine mittelbare staatliche Verfolgung, die den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entspricht, jedoch nicht feststellen.
60Es ist zunächst schon äußerst fraglich, ob der Vater der Klägerin tatsächlich zur Volksgruppe der Banyangi (oder Banyagi bzw. Bayangi) aus der Gegend von Mamfe stammt und ob Verwandte der Klägerin aus der Familie ihres Vaters wirklich in der von ihr vorgetragenen Weise wegen einer Beschneidung auf sie Druck ausgeübt, ihren Straßenverkaufsstand zerstört, ihr ihre Tochter entzogen, sie geschlagen und sogar eine Vergewaltigung durch ihr unbekannte Männer in die Wege geleitet haben. Insofern wird auf den Ablehnungsbescheid vom 10. März 2008 verwiesen. Weiterhin hat der Vertreter des Bundesamts in der mündlichen Verhandlung verschiedene Ungereimtheiten, Widersprüche und schwer nachvollziehbare Gesichtspunkte angesprochen.
61Diese Fragestellungen können jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls besteht im Hinblick auf eine Gefahr der Zwangsbeschneidung eine inländische Fluchtalternative in Kamerun.
62Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Andere Nachteile und Gefahren in diesem Sinne drohen insbesondere dann, wenn das wirtschaftliche Existenzminimum in dem in Frage stehenden Teil des Heimatstaates nicht sichergestellt werden kann. Ein verfolgungssicherer Ort bietet dem Ausländer das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich immer dann, wenn er durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Asylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums. Bestand lediglich eine regionale Verfolgungsgefahr, so ist bei der Prüfung der inländischen Fluchtalternative schon für die Rückschau der "herabgestufte" Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen. Hinsichtlich der verfolgungsunabhängigen Nachteile und Gefahren, die mit einem Ausweichen innerhalb des Heimatstaates möglicherweise verbunden gewesen wären, ist dies nicht geboten.
63Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a. a. O., 342 ff.; BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2003 – 1 B 298/02, 1 PKH 72/02 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270, Urteil vom 5. Oktober 1999 – 9 C 15/99 –, BVerwGE 109, 353 (355 f.) und Urteil vom 9. September 1997 – 9 C 43/96 –, BVerwGE 105, 204 (211 f.).
64Nach diesen Maßstäben ist eine Flüchtlingsanerkennung und ein entsprechendes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG wegen der Gefahr der Zwangsbeschneidung der Klägerin jedenfalls wegen des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative in Kamerun ausgeschlossen.
65Es ist zwar so, dass nach der Auskunftslage ein Ausweichen der von Zwangsbeschneidung bedrohten jungen Frauen oder Mädchen innerhalb Kameruns generell nicht als zumutbarer Ausweg zur Verfügung steht, weil alleinstehende junge Frauen oder Mädchen außerhalb ihrer Herkunftsregion Voraussetzungen vorfinden, die ihnen eine Sicherstellung ihres Lebensunterhalts nur mit Hilfe der Unterstützung von Verwandten aus ihrer (Groß-) Familie ermöglichen. Gerade diese familiären (oder teils auch ethnischen) Netzwerke sind es aber, die den physischen oder psychischen bzw. erheblichen sozialen Druck auf die Frauen und Mädchen ausüben, sich der Beschneidung zu unterziehen. Vermittels eben dieser Netzwerke können die Familien vor Beschneidung fliehende Frauen aber teilweise auch in anderen Regionen oder Städten ausfindig machen. Aus diesem Grunde wird – auch in der verwaltungsgerichtlichen Instanzrechtsprechung – eine generelle inländische Fluchtmöglichkeit vor Zwangsbeschneidung in Kamerun nicht angenommen.
66Vgl. VG Freiburg, a. a. O., Urteilsumdruck S. 9 f.; VG München, a. a. O., Urteilsumdruck S. 7; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Mai 2005, a. a. O., Urteilsumdruck S. 15 f.; die Entscheidungen stützen sich u.a. auf: IAK, Auskunft vom 12. August 1998 an das VG Gera, Auskunft vom 5. Juli 2002 an das VG Potsdam; AA, Auskunft vom 26. September 2002 an das VG Potsdam (Az. 508-516.80/39938).
67Diese generelle Einschätzung lässt sich auf den Fall der Klägerin jedoch nicht übertragen. Bei ihr geht der Einzelrichter unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation und insbesondere ihres eigenen Vorbringens vielmehr davon aus, dass sie innerhalb Kameruns Sicherheit vor der – hier zu ihren Gunsten unterstellten – Verfolgung durch ihre Verwandten erlangen kann.
68Zunächst einmal hat die Klägerin vorgetragen, sie habe sich nach der Eskalation der Nachstellungen durch ihre Verwandten väterlicherseits in Gestalt von Schlägen durch die Tanten und einer nächtlichen Vergewaltigung durch zwei ihr unbekannte Männer in ihren Geburtsort T begeben, der in der Region T3 südöstlich der Hauptstadt Jaunde liegt. Dort habe sie bei einem engen Freund aus Kindertagen in C1, I, den sie als "Cousin" bezeichnet, Aufnahme gefunden. Sie habe dort bis zu ihrer Ausreise mit dem "Libanesen" in Is Haus in der 3. Straße des Stadtteils B bei seiner Familie (Frau und 6 Kinder) gewohnt. Dieser Zeitraum beläuft sich nach ihrer Schilderung auf ca. zwei Jahre und drei Monate (Frühjahr 2003 bis Juni/Juli 2005). Während dessen ist nach der Kenntnis der Klägerin keine Kontaktaufnahme seitens der Verwandten väterlicherseits mehr erfolgt, was darauf schließen lässt, dass diese ihren Aufenthaltsort nicht herausgefunden haben. Auch ein Kontakt mit dem Bruder ihrer Mutter in E1, dessen Ehefrau zuvor ihre Tanten väterlicherseits nach der Vermutung der Klägerin über ihren Aufenthalt in E1 und den Umstand, dass sie ein Kind geboren hatte, informiert hatte, ist ihr nicht erinnerlich. Dort war sie nach Auffassung des Einzelrichters in dieser Zeit vor der privaten Verfolgung sicher. Da sie angegeben hat, dass ihr Freund ("Cousin" I) ihr bei einer Rückkehr wohl nicht "die Tür verschließen" werde, geht der Einzelrichter dort von einer verfügbaren sicheren Fluchtalternative aus.
69Zudem ist nach den individuellen Eigenschaften der Klägerin auch davon auszugehen, dass sie, anders als nach der Auskunftslage für den Regelfall anzunehmen, auch an anderem Ort in Kamerun ihren Lebensunterhalt sicherstellen kann, ohne von den sie verfolgenden Verwandten väterlicherseits gefunden zu werden. Hierbei ist zunächst von Bedeutung, dass die Beschneidung – angeblich – nur von den Verwandten väterlicherseits, insbesondere den Tanten, gefordert wurde. In der Familie ihrer Mutter, der sie sich zugehörig fühlt, die sie kennt und mit denen sie, z. B. in Gestalt ihres Onkels in E1, auch Kontakt pflegt bzw. pflegte, wird die Beschneidung nicht praktiziert, da diese der Ethnie der Bamileke angehören. Abgesehen von dem Bruder ihrer Mutter in E1, dessen Frau nach ihrer Vermutung bereits in der Vergangenheit ihre Tanten informiert hatte, könnte sie sich aller Voraussicht nach der (insbesondere wirtschaftlichen) Unterstützung von mütterlichen Verwandten ohne Kontakt zur Familie ihres Vaters sicher sein. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin über eine ordentliche Schulbildung verfügt, da sie in C1 sechs Jahre die Grund-/Volksschule besucht und nach ihrem Wechsel nach E1 das Collège in drei Jahre dauernden Abendkursen absolviert hat. Auch ist zu berücksichtigen, dass die nach ihren Angaben mit 14 Jahren – jedenfalls faktisch – verwaiste Klägerin mit 16 Jahren vom Dorf C1 im Bezirk O1 (Region West, Nähe Bangangté) in die Millionenstadt E1 wechselte, wo sie zunächst für etwa ein Jahr bei dem Bruder ihrer Mutter und dessen Frau im Viertel C2 lebte. Weil sie sich nach ihren Angaben mit der Frau nicht verstand, zog sie jedoch dann – also etwa mit 17 Jahren – dort aus und bezog ein Zimmer im Viertel C3. Ab diesem Zeitpunkt will sie ihren Lebensunterhalt ohne Berufsausbildung durch Geschäftstätigkeit im informellen Sektor verdient haben. Finanzielle Unterstützung erhielt sie von ihrem Onkel nach ihrem Vorbringen nur noch für die Abendkurse. Sie hat durchgängig geschildert, dass sie als Verkäuferin von Erfrischungsgetränken (frisches Wasser, frische Säfte) mit einem Straßenverkaufsstand tätig war. So kam sie nach ihren Angaben auch noch nach der geschilderten Geburt ihrer Tochter E am 14. November 2000 über die Runden. Sie zeigt damit Selbständigkeit und Findigkeit sowie die Fähigkeit zur Organisation ihres Lebens und ihrer wirtschaftlichen Existenz. Dies ist ihr in gleicher Weise nach der Ausreise in Europa gelungen, wo sie nach ihren Angaben zunächst für einige Wochen in Hamburg war und dort die Hilfe der Kirchengemeinde K in B1 sowie Kontakt mit afrikanischen Nonnen fand. Sodann hat sie sich nach ihren Angaben für ca. zwei Jahre in Paris aufgehalten, ohne irgendeinen Behördenkontakt zu haben, und sich auch dort mit Hilfe von informellen Hilfsangeboten und Unterkunft in leerstehenden Häusern "über Wasser gehalten". Zugleich hat sie wieder Flexibilität bewiesen und wirtschaftlich kreativ gehandelt, wenn sie regelmäßige Fahrten zu ihrem Bekanntenkreis und wohl auch ihrem Freund/Partner N im Umfeld der evangelischen K-Kirchengemeinde in Hamburg-B1 durch Kurierfahrten finanzierte. Durch all dies gelangt der Einzelrichter zu der Einschätzung, dass die Klägerin in der Lage wäre, in Kamerun in einer der großen Städte eine Unterkunft zu finden und diese samt sonstigem Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Dies könnte eventuell sogar in E1 möglich sein, auch wenn dort die ihr nicht wohlgesonnene Frau ihres Onkels mütterlicherseits wohnt, weil diese Stadt mit ihren etwa 2 Millionen Einwohnern eine Größe hat, in der es ein großer Zufall wäre, wenn diese Tante von ihrem Aufenthalt und Aufenthaltsort Kenntnis erlangen würde. In E1 sind ihre Möglichkeiten zu Erwerbstätigkeit im informellen Sektor aufgrund der Eigenschaft dieser Stadt als wirtschaftliches Zentrum von Kamerun sicher am Besten. Aber auch in der Hauptstadt Jaunde mit ihren etwa 1,5 Millionen Einwohnern dürften sich ihr mannigfache Möglichkeiten bieten, auch ohne Kenntnis ihrer dort angeblich lebenden vaterseitigen Tante M eine Existenz aufzubauen. Selbst wenn sie diese Städte wegen Tante M in Jaunde und der Frau ihres Onkels in E1 meiden möchte, bieten die übrigen größeren Städte Kameruns Möglichkeiten für eine selbständige, relativ gut grundgebildete und gesunde Frau ihres Alters.
70Für diese Einschätzung, die inländische Fluchtmöglichkeiten besonders innerhalb der größeren Städte sieht, spricht auch die Auskunft des AA an das VG Stuttgart vom 5. Mai 2008 (Az. 508-516.80/45611), wonach bei Verweigerung der Beschneidung hoher sozialer Druck und auch Strafmaßnahmen gegenüber den sich weigernden Frauen denkbar sind, dies in E1 jedoch unmöglich erscheint.
71Im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2007 – 3 K 161/07.A – (nicht veröffentlicht).
72Weiterhin ist auch die auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Klage nicht begründet. Abschiebeverbote bestehen insoweit nicht.
73Dies ergibt sich im Hinblick auf die Gefahr der Zwangsbeschneidung schon aus den vorstehenden Ausführungen zu einer inländischen Fluchtalternative.
74Soweit die Klägerin die erfolgte Vergewaltigung in ihrem Zimmer in E1 bzw. den sexuellen Missbrauch durch einen Lehrer, als sie etwa acht Jahre alt war, anführt, ergibt sich daraus kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Auch wenn für Frauen die Gefahr, in Kamerun Opfer sexueller Gewalt und insbesondere einer Vergewaltigung zu werden, vergleichsweise hoch ist und der Staat keinen effektiven Schutz bietet, so handelt es sich hierbei um eine allgemeine Gefahr für Frauen im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, denen mit Anordnungen nach § 60 a AufenthG zu begegnen ist und die deshalb nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen können.
75Wenn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG und dem Wortlaut des Abs. 7 Satz 1 nicht bestehen, der Ausländer aber gleichwohl nicht ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts abgeschoben werden kann, ist durch verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen allgemeiner Gefahren Abschiebungsschutz zu gewähren. Dies setzt allerdings voraus, dass im Zielstaat eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde.
76Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 9 C 15.95 , BVerwGE 99, 331 ff.
77Bezüglich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der drohenden extremen Gefahren ist daher nicht wie bei unmittelbarer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern ein erhöhter Maßstab anzuwenden.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, 1 C 6.95 , InfAuslR 1997, 193 (197).
79Bei Anwendung dieser Grundsätze kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung zu Gunsten der Klägerin nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage in dem oben dargestellten Sinn im Hinblick auf die erhöhte Gefahr für Frauen, in Kamerun Opfer sexueller Gewalt und insbesondere einer Vergewaltigung zu werden, sind schon im Hinblick auf den Prognosemaßstab offensichtlich nicht gegeben.
80Auch die sonstigen Befürchtungen der Klägerin über ihr bei Rückkehr nach Kamerun drohende Beeinträchtigungen führen nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots. Die Angabe, sie fürchte sich vor "den Menschen" ist unsubstantiiert. Soweit man sie auf ihre Verwandten väterlicherseits im Hinblick auf eine Beschneidung und "die Männer" im Hinblick auf sexuelle Gewalt bezieht, ist darauf bereits eingegangen worden. Ihre Furcht, sie werde ihre Tochter nicht wiederbekommen, hat hier ebenfalls keine Bedeutung. Denn diese Furcht bezieht sich auf ein Ergebnis, welches auch dann besteht, wenn sie dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland verbleibt, weil sie bei einem Bleiberecht davon ausgehen muss, dass sie ihre Tochter nicht zurückerhält. Sie weiß nicht einmal, wo diese sich seit Mitte 2002 aufhält und hat nach ihren Angaben auch seitdem keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt.
81Schließlich ist die Klage unbegründet, soweit sie auf Aufhebung von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides gerichtet ist, weil Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden sind. Diese beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
82Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 3 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
83Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
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