Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 4830/10

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 24. Juni 2010 verpflichtet, die Bauvoranfrage des Klägers vom 22. September 2009 in der Fassung des Schriftsatzes vom 14. April 2010 zur Errichtung eines Stallgebäudes auf dem Grundstück Gemarkung H.        , Flur 4, Flurstück 50 (00000 T.        , G.               Weg) positiv zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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