Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 6978/09

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Be-zirksregierung E vom 16. Juli 2009 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 18. Januar 2009, die Bewilligung von Eltern¬zeit für den Zeitraum vom 12. Mai 2009 bis zum 14. August 2009 auf¬zuheben und die Elternzeit insoweit auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Geburtstages des Kindes G zu übertragen, unter Be¬achtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwen¬den, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leis¬tet.

Die Berufung wird zugelassen.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 3154/21
26. März 2025
1 K 3154/21 26. März 2025

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