Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 3708/10.A

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundes¬am¬tes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Mai 2010 ver-pflich¬tet festzustellen, dass für die Klägerin im Hinblick auf den Ko-sovo ein Ab¬¬schiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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