Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 11 K 1775/10

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Februar 2010 verpflichtet, den Klägern die beantragte Ausnahme zur Fällung des auf dem Grundstück T 26 in L befindli¬chen Bergahorns zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Be-klagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die Kläger vor der Voll¬streckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.


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