Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 10 K 2131/11

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bundesfinanzdirektion X vom 23. Februar 2011 verurteilt, den Feststellungsvermerk des Hauptzollamts E vom 7. Oktober 2008 aufzuheben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubi-ger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.


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