Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 K 7947/11

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 15. Dezember 2011 in der Fassung der Ergänzung vom 28. November 2012 verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre zu befristen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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