Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 8073/12

Tenor

Die Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 11. Oktober 2012 wird abgewiesen, soweit diese für die in ihrem Tenor ausgeworfene Gesamtforderung von 8.658,29 Euro erlassen worden ist. Im Übrigen, d.h., soweit die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung für weitere Säumniszuschläge erlassen worden ist, wird diese aufgehoben.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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