Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 2475/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit der Veranlagung der Klägerseite zu Grundsteuern über die Frage der Rechtmäßigkeit des durch den Rat der Beklagten für das Jahr 2013 festgelegten Hebesatzes der Grundsteuer B.
3Dem Streit liegt zugrunde, dass der Rat der Beklagten den Hebesatz, der bis zum Jahre 2010 490 % des Steuermessbetrages betragen hatte und sich seit dem Jahre 2011 auf 510 % des Steuermessbetrages belief, für das Jahr 2013 auf 620 % des Steuermessbetrages erhöht hat. Die Beklagte begründete den Anstieg des Hebesatzes bis zur Höhe von 600 % mit ihrem Haushaltssanierungsplan zum Zwecke des Schuldenabbaus und die Erhöhung um weitere 20-% Punkte damit, dass sie die Winterdienstgebühren zum Jahresbeginn 2013 abgeschafft habe und die Kosten des Winterdienstes nunmehr über die Grundsteuer B finanziere.
4Mit Bescheid vom 25. Januar 2013 zog die Beklagte die Klägerseite für das Jahr 2013 wegen des Steuerobjektes mit der Einheitswertnummer des Finanzamtes 132-037-3-00436.2 - zur Grundsteuer B in Höhe von 165,29 Euro heran.
5Am 22. Februar 2013 hat der Kläger – wie eine größere Zahl anderer Steuerschuldner auch – Klage gegen die Veranlagung erhoben. Er wendet sich nur insoweit gegen die Heranziehung, als er nach einem Hebesatz von mehr als 510 % veranlagt worden ist.
6Er beanstandet in formeller Hinsicht, dass eine ordnungsgemäß Bekanntmachung der Satzung nicht ersichtlich sei.
7Er macht ferner sinngemäß geltend, dass die Erhöhung materiell-rechtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, die an eine rechtmäßige Ausübung des Hebesatzrechts zu stellen seien. Die Beklagte habe ihren Beurteilungsspielraum bei der Festlegung des Hebesatzes überschritten. Das Gericht könne sich der Prüfung nicht entziehen, ob dem von der Gemeinde geltend gemachten Finanzbedürfnis eine Misswirtschaft zugrunde liege. Eine Steuer dürfe die Pflichtigen nicht übermäßig belasten. Außerdem widerspreche es Art. 3 Grundgesetz (GG), dass die Grundsteuer B um 90-%-Punkte erhöht worden sei, während andere kommunale Steuern nicht entsprechend erhöht worden seien. Nach dem gemeindehaushaltsrechtlichen „Subsidiaritätsgrundsatz“ habe die Beklagte zudem ihren Finanzbedarf zunächst durch andere Einnahmen, insbesondere Gebühren und Beiträge für ihre Leistungen zu decken, bevor sie Steuern erheben dürfe. Gegen diesen Grundsatz habe die Beklagte insbesondere dadurch verstoßen, dass sie die Finanzierung des Winterdienstes von der bisherigen Gebührenfinanzierung auf eine Steuerfinanzierung umgestellt habe. Warum das OVG NRW der Auffassung sei, dass es der Beklagten bzgl. der Winterdienstkosten freistehe, ob sie sie über Gebühren oder Steuern decken wolle, leuchte auch bei Lektüre der Gesetzesmaterialien zu § 3 Straßenreinigungsgesetz (Landtagsdrucksache 12/2340 vom 1. September 1997) nicht ein; es sei seinerzeit nur darum gegangen, den Gemeinden die Möglichkeit zu eröffnen, Straßenreinigung und Winterdienst den Anliegern auferlegen zu können, und auf die Erhebung von Gebühren, zu der sie vorher verpflichtet waren, verzichten zu dürfen. Die Auffassung des OVG NRW widerspreche dem Gesetzeszweck. Die Umstellung von der Gebührenfinanzierung auf eine Steuerfinanzierung widerspreche auch dem Gleichheitssatz. Denn Eigentümer von Grundstücken an Anliegerstraßen, die ehedem keine Winterdienstgebühren hätten zahlen müssen, weil die Beklagte ihnen keine Winterdienstleistung erbringe, da sie selbst für Straßenreinigung einschließlich Winterdienst ihrer Anliegerstraße verantwortlich seien, müssten nunmehr neben den Kosten für die Reinigung ihrer Straße über die Grundsteuer B zudem einen Anteil an den Kosten des Winterdienstes am allgemeinen Straßennetz tragen. Zudem besage die an den Einheitswert einer Grundbesitzung anknüpfende Bemessungsgrundlage der Grundsteuer nichts über die Intensität der Straßennutzung und die daraus gezogenen Vorteile für ein Grundstück, so dass die Umstellung auch auf sachfremden Erwägungen beruhe.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2013 (Einheitswertnummer des Finanzamtes 132-037-3-00436.2) aufzuheben, soweit die Grundsteuer nach einem Hebesatz von mehr als 510 % des Steuermessbetrages bemessen worden ist.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf ihren Bescheid entgegen und führt hier bzw. in Verfahren anderer Kläger ergänzend sinngemäß aus: Es existiere keine gesetzlich bestimmte Hebesatz-Obergrenze. Sie dürfe auf ihre Steuerquellen zurückgreifen, um ihrer schwierigen Haushaltslage zu begegnen. Die Verknüpfung der Erhöhung des Grundsteuer-Hebesatzes mit dem Wegfall der Winterdienstgebühr sei nicht zu beanstanden. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) sei es zulässig, anstelle einer den Winterdienst statt über Gebühren über die Grundsteuer zu finanzieren.
13Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ).
17Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Grundsteuern für das Jahr 2013 bilden §§ 1 Abs. 1, 27, 25 und 13 ff. Grundsteuergesetz (GrStG) in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der „Satzung über die Festsetzung der Hebesätze der Grundsteuer A und der Grundsteuer B sowie der Gewerbesteuer der Stadt X. (Hebesatzsatzung) vom 19.12.2012“, mit der der Rat der Beklagten u.a. den Hebesatz für die Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2013 beschlossen hat.
18Gemäß §§ 1 Abs. 1, 27, 25 und 13 ff. Grundsteuergesetz (GrStG) bestimmt sich die Höhe der festzusetzenden Grundsteuer nach einer Vervielfältigung des von der über die Erhebung der Steuer entscheidenden Gemeinde festgelegten Hebesatzes mit dem Steuermessbetrag. Der Steuermessbetrag wird für das betroffene Steuerobjekt vom zuständigen Finanzamt ausgehend von dem von ihm festgestellten Einheitswert festgesetzt. Der Feststellungsbescheid über den Einheitswert (§§ 179 Abs. 1 in Verbindung mit § 180 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO)) ist für den (Grund-) Steuermessbescheid (§ 184 AO) ebenso bindend wie der Einheitswertbescheid und der Grundsteuermessbescheid als Grundlagenbescheide für den hier in Rede stehenden Grundsteuerbescheid als Folgebescheid, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind (§§ 182 Abs. 1 Satz 1, 184 Abs. 1 AO). Infolge dieser Bindung der Gemeinde an die Feststellungen in den Grundlagenbescheiden sind Einwendungen gegen die Bewertung des Grundstücks allein bei dem zuständigen Finanzamt geltend zu machen und können gegenüber dem Steuerbescheid der Gemeinde nicht geltend gemacht werden.
19Die Beklagte hat der Veranlagung der Klägerseite, der das streitgegenständliche Steuerobjekt in den Grundlagenbescheiden zugerechnet ist, zu den Grundsteuern für das Jahr 2013 den letztgültigen, sie bei der Festsetzung bindenden Grundsteuermessbetrag zugrundegelegt, den das zuständige Finanzamt festgestellt hat. Diesen Betrag hat sie mit dem für das Jahr 2013 geltenden Hebesatz vervielfältigt. Dies ist auch unstreitig.
20Die Heranziehung der Klägerseite zu dem sich danach ergebenden Steuerbetrag ist nicht zu beanstanden, weil auch die – hier allein streitige – Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B des Jahres 2013 rechtmäßig ist. Formelle oder materielle Bedenken gegen die Wirksamkeit der Hebesatzsatzung bestehen, soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet, nicht.
21Die Hebesatzsatzung begegnet keinen formell-rechtlichen Bedenken. Sie ist gemäß § 4 Abs. 4 bis 6 Gemeindeordnung NRW (GO) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a) der Bekanntmachungsverordnung NW ordnungsgemäß bekannt gemacht, weil sie im Amtsblatt der Stadt X. „Der Stadtbote“, dem gemäß § 4 Abs. 2 Bekanntmachungsverordnung in § 23 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten bestimmten Bekanntgabeorgan, und zwar in der Ausgabe Nr. 43/2012 vom 21. Dezember 2012, S. 4 f., veröffentlicht worden ist. Die Satzung und die (vollständige) Bekanntmachungsanordnung im Sinne des § 2 Bekanntmachungsverordnung sind dabei vom Bürgermeister auch in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht worden. Dies ergibt sich aus der im Internetauftritt der Beklagten zugänglichen elektronischen Fassung des Amtsblatts; ein Anlass, an der Übereinstimmung der elektronischen mit der gedruckten Fassung des Amtsblatts zu zweifeln, besteht nicht. Ein solcher Anlass ergibt sich auch nicht aus den unsubstantiiert gebliebenen Bedenken der Klägerseite.
22Die Satzung begegnet mit ihrem Hebesatz für die Grundsteuer B auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken.
23Die Gemeinde ist nach § 25 Abs. 1 GrStG ermächtigt zu bestimmen, mit welchem Vomhundertsatz des Steuermessbetrages die Grundsteuer zu erheben ist. Die Bestimmung erfolgt gemäß §§ 7, 41 und 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GO durch Satzung des Rates. Die Beklagte hat mit der Bestimmung eines Hebesatzes von 620 % für die Grundsteuer B des Jahres 2013 von dieser Befugnis in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, denn die Festsetzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
24Das durch Art. 106 Abs. 6 Satz 2 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 25 Abs. 1 GrStG eingeräumte Hebesatzrecht dient der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden. Es ermöglicht ihnen, Unterschiede in der Belastung und in der Ergiebigkeit der zugewiesenen Steuerquellen auszugleichen. Die Gemeinden sollen die Möglichkeit haben, ihre Einnahmen durch Anspannung der Grundsteuer (und/oder der ebenfalls ihrem Hebesatzrecht unterliegenden Gewerbesteuer) an den Finanzbedarf anzupassen, um damit angesichts wachsender Haushaltslasten handlungsfähig zu bleiben.
25Vgl. so zum parallelen Fall der in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG ebenfalls angesprochenen Gewerbesteuer: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. Januar 2010 – 2 BvR 2185/04, BVerfGE 125, 141, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 86, und zur Grundsteuer: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Oktober 2010 – 8 C 43/09 –, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 16.
26Aufgrund ihrer durch Art. 28 Abs. 2 und 106 Abs. 6 Satz 2 GG verfassungsrechtlich „im Rahmen der Gesetze“ garantierten Selbstverwaltungs- und Steuerhoheit haben die Gemeinden bei der – sich an ihrem Finanzbedarf orientierenden – Festsetzung der Hebesätze durch Satzung einen weitgehenden normgeberischen Spielraum. Sie sind berechtigt, im Rahmen der Gesetze selbst zu entscheiden, in welchem Umfang sie ihren Finanzbedarf über die Grundsteuer (oder anderweitig) decken wollen und welche Höhe der Hebesatz erreichen soll.
27Die gerichtliche Kontrolle von Hebesatzregelungen beschränkt sich vor diesem Hintergrund auf die Vereinbarkeit der (aus dem Konzept der Gemeinde zur Deckung ihres Finanzbedarfs folgenden) Festsetzung mit (einschlägigem) höherrangigem Recht,
28vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43/09 -, NVwZ 2011, 424; OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2009 – 15 A 2324/07-, KStZ 2009, 190,
29das sich vor allem aus den Vorgaben des Gemeindehaushalts- und Steuerrechts ergibt, soweit es hebesatzrechtlich bedeutsam ist; zudem sind die grundrechtlichen Bindungen hoheitlichen Handelns zu beachten.
30Die Kontrolle umfasst mangels entsprechender rechtlicher Anforderungen an die Hebesatzentscheidung des Rats
31- weder deren Überprüfung nach der Art, der ermessensgeleitete Verwaltungsakte unterliegen (vgl. § 114 VwGO), mit der Folge, dass jeder - vermeintliche - Kalkulationsirrtum als "Ermessensfehler" (vgl. §§ 1 Abs. 2, 5 der Abgabenordnung - AO -) angesehen werden müsste,
32vgl. in diesem Sinne zur Kontrolle satzungsrechtlicher Bemessungsregeln zur Höhe der Vergnügungssteuer: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23 . Juni 2010 – 14 A 597/09 –, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 49; für Grundsteuerhebesätze: OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2012 – 14 A 73/11 –,
33- noch deren Überprüfung nach Art der Bauleitplanung auf „Abwägungsmängel“.
34Wegen des weiten normgeberischen Entscheidungsspielraums der mit Selbstverwaltungs- und Steuerhoheit ausgestatteten Gemeinde sind die Gerichte bei der inzidenten Prüfung der Rechtmäßigkeit der Hebesatzfestlegung anlässlich der Anfechtung von Steuerbescheiden
35- weder berechtigt, ihre eigenen – oder gar klägerseitig – für sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle der nach Art. 106 Abs. 6 Satz 2 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 25 Abs. 1 GrStG und §§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 80 Gemeindeordnung NRW (GO) dem Rat vorbehaltenen Bewertung zu setzen, in welchem Umfang die Gemeinde ihren Finanzbedarf über die Grundsteuer (oder anderweitig) decken sollte,
36- noch sind sie mit Blick auf den weiten Entscheidungsspielraum der Gemeinde bei ihrer Aufgaben- und Haushaltsführung berufen zu entscheiden, ob der Mitteleinsatz, der dem Finanzierungsbedarf zugrunde liegt, als solcher „sinnvoll“ ist, solange kein Verbrauch von öffentlichen Mitteln festzustellen ist, der wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertretbar ist und deshalb auch nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgemäß, d. h. im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW wirtschaftlich, effizient und sparsam geführten Verwaltung liegt.
37Vgl. zu letzterer Einschränkung sinngemäß Bay. VGH, Beschluss vom 11. Februar 1976 - Nr. 243 IV 74 -, KStZ 1976, 150 (152 ff.).
38Denn es ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des OVG NRW,
39Beschluss vom 26. Oktober 1990 – 15 A 1099/97 –, veröffentlicht u.a. in juris,
40selbst die Aufsichtsbehörde von einem Verstoß gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erst ausgehen darf, wenn die Gemeinde ihre Entscheidungsbefugnis in nicht mehr vertretbarer Weise ausgeübt hat.
41Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die Festsetzung eines Hebesatzes von 620 % hier rechtlich nicht zu beanstanden und zwar auch insoweit nicht, als die Erhöhung im Umfang von 20-%-Punkten darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte die Winterdienstgebühren zum Jahresbeginn 2013 abgeschafft hat und die Kosten des Winterdienstes nunmehr über die Einnahmen aus der Grundsteuer B finanziert. Denn der Hebesatz entspricht sowohl den haushaltsrechtlichen Vorgaben, die die Gemeinden bei dessen Festsetzung zu beachten haben (a.), als auch den grundsteuer- oder sonstigen steuerrechtlichen Anforderungen an die Hebesatzbestimmung (b.).
42a.
43(Zu den gemeindehaushaltsrechtlichen Anforderungen)
44Die Gemeinde hat nach dem Gemeindehaushaltsrecht ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer (gesetzlich übertragenen oder freiwillig übernommenen) Aufgaben gesichert ist (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO)). Sie muss dafür sorgen, dass Erträge und Aufwendungen haushaltsmäßig ausgeglichen sind (§ 75 Abs. 2 GO NRW). Zur Beschaffung der finanziellen Mittel, die dazu erforderlich sind, muss die Gemeinde die ihr zur Verfügung stehenden Einnahmequellen im Rahmen des Möglichen und wirtschaftlich nicht Unzweckmäßigen ausschöpfen; sie kann dabei auch auf Steuern zurückgreifen (§ 77 Abs. 2 GO). Die Haushaltswirtschaft hat sie wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 GO). Die Gemeinde darf sich nicht überschulden (§ 75 Abs. 7 GO).
45Diesen haushaltsrechtlichen Anforderungen genügt die Hebesatzregelung.
46Es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Überspannung des gemeindlichen Spielraums bei der Hebesatzfestlegung deshalb festzustellen wäre, weil das auf- und ausgabenbezogene Haushaltsgebahren der Beklagten, das ihren zu deckenden Finanzbedarf auslöst, mit Blick auf die Anforderungen an Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung völlig unvertretbar wäre. In diesem Zusammenhang sei mit Blick auf den in einem Teil der sich gegen die Hebesatzentscheidung der Beklagten richtenden Klageverfahren unterschwellig erhobenen Vorwurf der „schuldenhäufenden Misswirtschaft in der Vergangenheit“ darauf hingewiesen, dass es selbstverständlich ist, dass die Gemeinde im betroffenen Haushaltsjahr zu bedienende Schulden aus der Vergangenheit zu erfüllen und die damit verbundenen Ausgaben zu finanzieren hat, und sie daher auch den dadurch ausgelösten Finanzbedarf steuerfinanzieren darf, ohne dass im Nachhinein noch zu prüfen wäre, ob der seinerzeit betriebene Aufwand „nicht mehr vertretbar“ war.
47Dienen daher die Ausgaben, die dem (aktuellen) Haushaltsgebahren zugrunde liegen, nicht zu beanstandenden Zwecken, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ihre Auf- und Ausgaben u.a. über die Grundsteuer finanziert, um ihrer haushaltsrechtlichen Pflicht zu genügen, die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben finanziell zu sichern (§ 75 Abs. 1 Satz 1 GO), einen ausgeglichenen Haushalt zu präsentieren (§ 75 Abs. 2 Satz 1 GO), ohne sich (noch weiter) zu überschulden (§ 75 Abs. 7 GO), und dazu (zumindest) aufwendungsdeckende Erträge zu erreichen (§ 75 Abs. 2 Satz 2 GO).
48Es unterliegt keinen Zweifeln, dass die Hebesatzfestsetzung hier der Erfüllung dieser haushaltsrechtlichen Pflichten, insbesondere der Erzielung aufwendungsdeckender Erträge dient. Die angespannte Haushaltssituation der Beklagten ist allgemeinkundig. Zudem ergibt sich aus den Informationen, die die Beklagte den Grundbesitzabgabenbescheiden 2013 mitgegeben hat, dass die Grundsteueranhebung als Gegenstand des Haushaltssanierungsplans zum Schuldenabbau und zur Finanzierung des Winterdienstes bestimmt ist.
49Es gibt auch insoweit keinen Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Hebesatzes, als dessen Erhöhung wegen 20-%-Punkten darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte die Winterdienstgebühren zum Jahresbeginn 2013 abgeschafft hat und die Kosten des Winterdienstes nunmehr über die Einnahmen aus der Grundsteuer B finanziert. Denn das im landesrechtlichen Gemeindehaushaltswirtschaftsrecht vorgesehene „Subsidiaritätsprinzip“ schränkt das grundsteuerliche Hebesatzrecht der Gemeinde nicht ein. In § 77 Abs. 2 GO ist zwar bestimmt, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel (1.) soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen (zu diesen Leistungsentgelten zählen insbesondere Benutzungsgebühren), und (2.) (erst) im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Der kompetenzrechtlich zuständige Bundesgesetzgeber (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG) hat seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer in Anspruch genommen und den Gemeinden in Erfüllung des Verfassungsauftrages das Recht zur Festsetzung der Hebesätze eingeräumt (§ 25 Abs. 1 GrStG). Eine Einschränkung des von ihm verliehenen Hebesatzrechtes durch Landes(-haushalts-)recht bedarf daher einer bundesrechtlichen Grundlage (Art. 72 GG). Einen gegenständlich begrenzten bundesrechtlichen Vorbehalt für hebesatzbezogenes Landesrecht enthält § 26 GrStG, der aber nur bestimmte Koppelungsvorschriften (zum Verhältnis der Hebesätze für die Grundsteuer „A“ und „B“ und der Gewerbesteuer zueinander) oder die Festlegung von Höchsthebesätzen zulässt, aber grundsätzlich keinen darüber hinausgehenden Zugriff des Landesgesetzgebers auf die bundesrechtlich geschützte eigenverantwortliche Festlegung des Grundsteuerhebesatzes durch die Gemeinde rechtfertigt, d.h. insbesondere keine „Koppelung“ des Hebesatzes an die vorrangige Ausschöpfung von Leistungsentgelten. In welchem Ausmaß die Gemeinde zur Deckung ihres Finanzbedarfs aus den ihr zur Verfügung stehenden Abgaben- und Steuerquellen schöpfen will, bleibt insofern ihrer Entscheidung überlassen.
50Vgl. in diesem Sinne für das entsprechende gemeindliche Hebesatzrecht für die Gewerbesteuer: BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, KStZ 1993, 193 ff., veröffentlicht auch in juris; für die Gewerbesteuer hat der Bundesgesetzgeber zwischenzeitlich in § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG auch einen Mindesthebesatz eingeführt, der Gegenstand des o.g. Beschlusses des BVerfG vom 27. Januar 2010 war.
51Die gemeindehaushaltswirtschaftliche Subsidiaritätsregel ist für Steuern, die wie die Grundsteuer der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegen, daher verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass sie keine verbindlichen Vorgaben für die Ausübung des Hebesatzrechtes durch die Gemeinde machen will, auf die sich etwa der Steuerzahler berufen könnte.
52Vgl. in diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2009 – 14 A 131/08 –, u.a. veröffentlicht in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 11.
53Abgesehen davon ist für straßenreinigungsrechtliche Zusammenhänge in der Rechtsprechung der für die Straßenreinigungsgebühren und die Grundsteuern zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen anerkannt, dass die Gemeinden zwischen der Finanzierung der Straßenreinigung durch Gebühren oder durch Steuern wählen können. Die Wahlmöglichkeit rechtfertigt sich daraus, dass alle Straßennutzer innerhalb einer Gemeinde und nicht nur die (allein straßenreinigungsgebührenpflichtigen) Eigentümer/Erbbauberechtigten der durch die von der Gemeinde gereinigten Straßen unmittelbar erschlossenen Grundstücke von der Reinigung der öffentlichen Straßen profitieren; man mag es daher geradezu als Ausdruck der besseren Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots betrachten, alle Grundstücksinhaber an den Reinigungskosten des von der Gemeinde gereinigten Straßennetzes zu beteiligen.
54Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 – 9 A 3207/02 – und vom 26. November 2009 – 14 A 131/08 –, beide u.a. veröffentlicht in juris.
55Der Wahlmöglichkeit steht auch § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenreinigungsgesetz NRW nicht entgegen, da dort lediglich bestimmt ist, dass die Gemeinden für die Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr erheben k ö n n e n, also straßenreinigungsrechtlich nicht erheben müssen.
56b.
57(Zu den steuerrechtlichen Anforderungen)
58Die Hebesatzregelung genügt aber auch den steuerrechtlichen Anforderungen einschließlich der bei der Steuernormgebung zu beachtenden grundrechtlichen Bindungen.
59Die Hebesatzregelung hält sich zum einen im Rahmen der speziell dem Grundsteuerrecht zu entnehmenden Anforderungen.
60Einen grundsteuergesetzlich vorgeschriebenen Höchstsatz gibt es nicht, da der Landesgesetzgeber von dieser Möglichkeit nach § 26 GrStG keinen Gebrauch gemacht hat. Auf die Frage, wie hoch die Grundsteuer in anderen Gemeinden ist, kommt es auch nicht an. Die Gemeinden sind weder verpflichtet, sich an die Hebesätze anderer Gemeinden zu halten, noch sind sie an den Landesdurchschnitt der Hebesätze gebunden.
61S. zur Unerheblichkeit des Vergleichs für die Höhe von Abfallgebühren: BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83 -, BVerfGE 79, 127, 151 f; die Unerheblichkeit für einen Grundsteuerhebesatz von 590 vom Hundert bestätigend: VG Gelsenkirchen, Urteil 19. Mai 2011 – 5 K 3622/10 -, Gemeindehaushalt, 2011, 167; vgl. auch Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 2010, § 25 Rn. 4.
62Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Gemeinde gerade die – hier in Rede stehende – Grundsteuer B als Ertragsquelle oder andere steuerliche Quellen ausschöpfen will, um ihre o.g. haushaltsrechtlichen Ausgleichspflichten zu erfüllen, unterliegt im hier gegebenen Finanzbedarfsfalle ihrer weitgehend freien, allerdings gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gleichheitssatzgerecht auszuübenden Beurteilung, die sich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten richten darf. Denn das Hebesatzrecht nach dem Grundsteuergesetz dient – wie bereits oben dargelegt – der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden und soll es ihnen ermöglichen, ihre Einnahmen durch Anhebung des Hebesatzes an ihren Finanzbedarf anzupassen sowie Unterschiede in der Belastung und in der Ergiebigkeit der ihnen zugewiesenen Steuerquellen auszugleichen, um auch angesichts wachsender Haushaltslasten handlungsfähig zu bleiben. Aus diesem Zweck des Hebesatzrechts folgt zugleich, dass das Grundsteuergesetz einer Erhöhung des Hebesatzes von einem Jahr auf das andere auch keine „prozentuale Beschränkung“ in dem Sinne auferlegt, dass sich die Erhöhung etwa an einer „allgemeinen Inflationsrate“ oder einer „durchschnittlichen Einkommenssteigerung“ o.ä. zu orientieren hätte.
63Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich entschieden hat, ihren (gegebenen, erhöhten) Finanzbedarf durch Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 620 % zu decken.
64Daran änderte es nichts, wenn die Beklagte sich zur Deckung des erhöhten Finanzbedarfs entschieden hätte, nur den Hebesatz der Grundsteuer B und nicht auch den der Grundsteuer A und/oder den der Gewerbesteuer anzuheben oder eine andere ihr zustehende Steuer zu erhöhen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Konzentration ihrer Bemühungen um steuerliche Ertragserhöhungen auf die Grundsteuer B vor dem Gleichheitssatz, der fordert, Gleiches nicht ohne hinreichend gewichtigen Grund ungleich zu behandeln,
65vgl. Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Auflage, 2012, zu Art. 3 GG, Rdnrn.14 f., m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
66nicht gerechtfertigt sein könnte, sind nicht ersichtlich. Denn die Entscheidung der Beklagten, ihre verschiedenen Steuerquellen zur Deckung des erhöhten Finanzbedarfs unterschiedlich zu beanspruchen, rechtfertigt sich vor dem Gleichheitssatz mit Blick auf das der Gemeinde nach dem Zweck des Hebesatzrechts zuzugestehende Recht, nach Zweckmäßigkeitserwägungen zu entscheiden, die sich etwa auf Tragkraft und Ergiebigkeit der Steuerquellen oder auf die Abwägung der mit bestimmten Steuererhöhungen verbundenen weiteren Folgen (Stichwort: Gewerbesteuersätze im Umfeld von Standortkonkurrenzen) erstrecken können. Diese Rechtfertigung durch Zweckmäßigkeitsgründe gilt auch insoweit, als anlässlich des Übergangs zur Steuerfinanzierung des Winterdienstes nur die Grundsteuer B, nicht aber auch die Grundsteuer A erhöht worden ist.
67Besteht nach dem oben zu a. Dargelegten kein Nachrang der Grundsteuerfinanzierung gegenüber der Finanzierung aus speziellen Entgelten für erbrachte Leistungen (zu diesen Leistungsentgelten zählen insbesondere Benutzungsgebühren), darf die Beklagte schließlich auch die Frage, ob und in welchem Umfang sie ihren Finanzbedarf aus der Grundsteuer decken will, bevor sie die Finanzierungsmöglichkeit aus speziellen Entgelten ausgeschöpft hat, nach Zweckmäßigkeitserwägungen beantworten.
68Die Hebesatzregelung genügt ferner auch allgemein steuerrechtlichen Anforderungen.
69Auch nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen ist der der Gemeinde durch § 25 Abs. 1 GrStG eingeräumte Entscheidungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes im Sinne einer steuerlichen Gestaltungsfreiheit weit gespannt, so dass sich der Normgeber (z. B.) von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen leiten lassen kann.
70Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 1987, BVerfGE 74, 182, 200.
71Der allgemeine Entscheidungsspielraum des Steuergesetzgebers wird durch das Gebot einer rechtsstaatlichen, grundrechtsgebundenen Steuerpolitik (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) begrenzt. Danach darf eine Steuer die Steuerpflichtigen nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen; sie darf also mit anderen Worten nicht zu einer – grundrechtlich unzulässigen (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 und/oder Art. 14 GG), konfiskatorischen – „Erdrosselungssteuer“ werden. Diese Anforderung steht einer befürchteten „uferlosen“ Erhöhung des Hebesatzes entgegen. Von einer erdrosselnden Wirkung einer Steuer kann allerdings erst dann gesprochen werden, wenn nicht nur ein einzelner Steuerpflichtiger, sondern die Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen können. Dies ist vorliegend wegen der überschaubaren absoluten Höhe der Grundsteuer nicht anzunehmen.
72Vgl. zu deren Maßgeblichkeit: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 2 S 1313/04 – DStRE 2005, 1224.
73Schließlich geht der festgesetzte Hebesatz entgegen den in einem Teil der gegen ihn gerichteten Klagen klägerseitig erhobenen Rügen des Weiteren auch nicht mit einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) aus sonstigen Gründen einher.
74Denn die Erhebung der Grundsteuer B erfolgt durch die Gemeinde als zuständigem Träger öffentlicher Gewalt innerhalb ihres Gemeindegebietes, das für die Gleichheitsbetrachtung allein maßgeblich ist, nach gleichmäßigen Hebesätzen; nach § 25 Abs. 4 GrStG müssen die Hebesätze der Grundsteuer A (dort Nr. 1) und der Grundsteuer B (dort Nr. 2) nicht einheitlich sein.
75Soweit der Gleichbehandlungsgrundsatz bzgl. des Teils der Erhöhung, der von der Beklagten mit der Umstellung auf die Steuerfinanzierung des Winterdienstes begründet worden ist, verletzt sein soll, weil die Steuerzahler aus der Winterdienstleitung unterschiedlich große Vorteile zögen und die Höhe der „steuerlichen Gegenleistung“ aus bewertungsrechtlichen oder anderen Gründen in keinem näheren Zusammenhang mit dem gewährten Vorteil stünde, es z.T. sogar zu Doppelbelastungen derjenigen Betroffenen käme, denen die Beklagte die Winterdienstleistung für ihre Anliegerstraße selbst auferlegt habe und die sich zudem über die Grundsteuer noch an den allgemeinen Winterdienstkosten beteiligen müssten, geht der der Sache nach auf einen Vergleich der Äquivalenz von „Leistung und Gegenleistung“ gerichtete Einwand gegen die Steuerhöhe fehl. Denn bei einer Finanzierung des Winterdienstes aus allgemeinen Steuermitteln kann sich von vornherein die Frage einer "Gegenleistung" für die Steuerleistung, die der klägerseitigen (Un-)Gleichheitsbetrachtung zugrunde liegt, nicht stellen. Steuern sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), die nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 AO für die Grundsteuer entsprechend gilt, Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Dass durch eine allgemeine Steuerfinanzierung einer Aufgabe andere als die – nach Maßgabe ihrer über die jeweilige Steuerbemessung erfassten Leistungsfähigkeit – belasteten Steuerpflichtigen selbst begünstigt werden, wie es etwa im Rahmen von gezielten Förderungsmaßnahmen geschieht, entspricht dabei durchaus dem Üblichen.
76Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 – 9 A 3207/02 – und vom 26. November 2009 – 14 A 131/08 –, beide u.a. veröffentlicht in juris.
77Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
78Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
79Beschluss:
80Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 300.- Euro festgesetzt.
81Gründe:
82Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 3 GKG (Mindestgebührenstufe).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 2 BvR 1619/83 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 73/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 75 Abs. 2 Satz 2 GO 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 4 GrStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 182 Abs. 1 Satz 1, 184 Abs. 1 AO 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2185/04 1x (nicht zugeordnet)
- § 184 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 AO 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 2324/07 1x (nicht zugeordnet)
- § 75 Abs. 1 Satz 1 GO 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 GrStG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 1x
- § 75 Abs. 7 GO 2x (nicht zugeordnet)
- § 75 Abs. 2 GO 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 131/08 3x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 2 GO 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 43/09 1x
- §§ 7, 41 und 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GO 3x (nicht zugeordnet)
- GewStG § 16 Hebesatz 1x
- 5 K 3622/10 1x (nicht zugeordnet)
- 2 S 1313/04 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 597/09 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 3207/02 2x (nicht zugeordnet)
- 15 A 1099/97 1x (nicht zugeordnet)
- § 75 Abs. 1 Satz 2 GO 2x (nicht zugeordnet)
- 8 C 43/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 1 GrStG 3x (nicht zugeordnet)
- § 75 Abs. 2 Satz 1 GO 1x (nicht zugeordnet)