Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 L 1783/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der am 11. September 2013 wörtlich gestellte Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die Stelle einer Fraktionsgeschäftsführung zur Verfügung zu stellen sowie die Geschäftsführerin der Antragstellerin entsprechend zu behandeln und diese Geschäftsführung dann auch entsprechend der bisherigen Übung im Stellenbewertungsplan von der Antragsgegnerin als Fraktionsgeschäftsführerin auszuweisen,
4hat keinen Erfolg.
5Zwar weist die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 23. September 2013 zum zugehörigen Hauptsacheverfahren 1 K 7218/13 zutreffend darauf hin, dass ein Anspruch auf Anpassung des Stellenbewertungsplans und ein – im Übrigen in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fallender – Anspruch auf tarifliche Höhergruppierung der ihr überlassenen Beschäftigten C. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Antragstellerin zustehen kann. Allerdings ist der Antrag nach den in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen zum Kommunalverfassungsstreitverfahren soweit zulässig, als die Antragstellerin in der Sache einen auf die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gestützten Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen für die Fraktionsgeschäftsführung verfolgt.
6Der Antrag ist aber unbegründet.
7Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).
8Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
9Zunächst ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Überlassung der tariflich Beschäftigten C. der Antragsgegnerin weitergehende Ansprüche zustünden. Nach Maßgabe des § 56 Abs. 3 GO NRW ist die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin als Fraktion Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung zu gewähren. Diesem hinsichtlich Art und Umfang der zu gewährenden Zuwendungen grundsätzlich im Ermessen des Rates der Antragsgegnerin stehenden Anspruch,
10vgl. hierzu etwa Articus/Schneider, GO NRW, § 56 Nr. 2,
11entspricht die Antragsgegnerin hier, indem sie den in ihrem Rat vertretenen Fraktionen neben den im oben genannten Schriftsatz vom 23. September 2013 dargestellten Leistungen zur Erledigung der in den Fraktionsgeschäftsstellen anfallenden Arbeiten Gemeindebedienstete überlässt, die der Weisungsbefugnis der jeweiligen Fraktion unterstellt werden.
12Bei der Antragstellerin werden die Aufgaben der Fraktionsgeschäftsführung gemäß ihrem im Schreiben vom 4. September 2012 (Bl. 13 der Gerichtsakte, Anlage A4 zur Antragsschrift) mitgeteilten Beschluss vom 3. September 2012 von der tariflich Beschäftigten der Antragsgegnerin C. wahrgenommen. Dass Frau C. in fachlicher oder persönlicher Hinsicht nicht geeignet wäre, die bei der Anstragstellerin anfallenden Arbeiten ordnungsgemäß zu erledigen, wird von dieser nicht geltend gemacht. Vielmehr hat die Antragstellerin ausdrücklich erklärt, Frau C. entspreche dem Anforderungsprofil für ihre Fraktionsgeschäftsführerin (Schreiben der Antragstellerin vom 8. Oktober 2012 und vom 12. Juni 2013, Bl. 14 und 18 der Gerichtsakte, Anlage A5 zur Antragsschrift). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Fraktionsgeschäftsführung durch Frau C. im Sinne der Antragsschrift „nicht zugestehen“ bzw., ihr Frau C. zu diesem Zweck nicht zur Verfügung stellen würde. Vielmehr hat die Antragsgegnerin in ihrem oben genannten Schriftsatz vom 23. September 2013 ausdrücklich erklärt, die Antragstellerin sei aufgrund der ihr gegenüber Frau C. eingeräumten Weisungsbefugnisse berechtigt gewesen, diese zur Fraktionsgeschäftsführerin zu bestimmen. Weiterhin hat die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 26. März 2013 (Bl. 26 der Gerichtsakte, Anlage A7 zur Antragsschrift) erklärt, die Aufgabe der Geschäftsführung für die Antragstellerin solle – zunächst bis zum Ende der Wahlperiode – durch Frau C. wahrgenommen werden. Die Bestimmung von Frau C. zu Fraktionsgeschäftsführerin der Antragstellerin ist offenbar auch in der Praxis umgesetzt worden, denn auch nach den Angaben der Antragstellerin im Schriftsatz vom 12. Juni 2013 (Bl. 18 der Gerichtsakte, Anlage 5 zur Antragschrift) nimmt Frau C. als Fraktionsgeschäftsführerin sowohl an den Fraktionsvorsitzenden-Konferenzen als auch an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses der Antragsgegnerin teil und wird zudem auch in den Protokollen der Ratssitzungen der Antragsgegnerin als Fraktionsgeschäftsführerin bezeichnet. Vor diesem Hintergrund ist – auch wenn die Übertragung der Aufgabe der Fraktionsgeschäftsführung möglicherweise nach den Angaben der Antragstellerin noch nicht in allen Bereichen (z.B. Bezeichnung in Schreiben der Antragsgegnerin oder im städtischen Telefonbuch) vollständig bekannt gemacht ist – nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Beschluss der Antragstellerin, Frau C. zur Fraktionsgeschäftsführerin zu bestimmen, nicht anerkennt. In diese Richtung weist auch nicht das von der Antragstellerin angeführte Schreiben der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2013 (Bl. 22 der Gerichtsakte, Anlage A6 zur Antragsschrift), in dem es lediglich um die Frage der Wirksamkeit von im eigenen Namen abgegebenen Erklärungen der Fraktionsgeschäftsführerin geht.
13Weitergehende Ansprüche auf eine höhere Eingruppierung von Frau C. oder auf Änderungen im Stellenbewertungsplan der Antragsgegnerin stehen der Antragstellerin demgegenüber aus den zutreffenden Erwägungen im oben genannten Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. September 2013, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht zu. Die Antragstellerin kann unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin gemäß § 56 Abs. 3 GO NRW lediglich verlangen, dass ihr eine geeignete Kraft zur Verfügung gestellt wird. Die mit der Eingruppierung und Vergütung dieser Kraft zusammenhängenden Fragen stehen in keinem Zusammenhang mit dem von § 56 Abs. 3 GO NRW verfolgten Ziel, den Fraktionen eine sachgerechte und effektive Erledigung der bei ihnen sowohl im Geschäftsbetrieb wie auch bei ihrer Sacharbeit anfallenden Arbeiten zu ermöglichen. Wie ausgeführt würde eine Eingruppierungsstreitigkeit im Übrigen in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fallen.
14Weiterhin hat die Antragstellerin auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstehen könnten. Nach den Angaben der Antragstellerin werden die in ihrer Fraktionsgeschäftsstelle anfallenden Arbeiten von Frau C. ordnungsgemäß erledigt. Es spricht auch nichts dafür, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern wird. Frau C. wurde von der Antragsgegnerin gemäß deren Schriftsatz vom 26. März 2013 (Bl. 26 der Gerichtsakte, Anlage A7 zur Antragsschrift) auch weiterhin – zunächst bis zum Ende der Wahlperiode – die Wahrnehmung der Geschäftsführung der Antragstellerin übertragen. Damit besteht ohne weitere und hier fehlende Darlegung keine Grundlage für die Befürchtung der Antragstellerin, ihr drohten „ohne eine ordnungsgemäße Geschäftsführung“ (Seite 4 der Antragschrift) bzw. „wenn sie bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig ohne Geschäftsführerin arbeiten müsse“ (Seite 5 der Antragschrift) wesentliche Nachteile.
15Schließlich erscheint die Annahme der Antragstellerin abwegig, unzumutbare Nachteile könnten sich mit Blick auf eine nicht erfolgte Anpassung des städtischen Telefonbuchs ergeben. Die Erreichbarkeit der Antragstellerin bzw. ihrer Geschäftsstelle wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Soweit sie Irrtümer interessierter Bürger über die Funktion von Frau C. bzw. die Existenz einer Fraktionsgeschäftsführung befürchtet, bleibt es ihr unbenommen, dem durch entsprechende eigene Information entgegenzuwirken. Dementsprechend lässt sich dem aktuellen Internetauftritt der Antragstellerin (http://www.V -fraktion-L. .de) auch der Hinweis entnehmen, dass Frau C. die Geschäftsführung wahrnimmt.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
17Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht geht hierbei in Anlehnung an Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 von einem Hauptsachenstreitwert in Höhe von 10.000,00 Euro aus, wobei wegen des in diesem Verfahren nur möglichen vorläufigen Rechtsschutzes ein hälftiger Abschlag erfolgt ist.
Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 K 8730/16
15. Dezember 2017
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1 K 8730/16 | 15. Dezember 2017 |
Referenzen
- 1 K 7218/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 3x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 56 Abs. 3 GO NRW 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x