Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 4591/13

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 23. April 2013 verpflichtet, die für das Steuerobjekt mit der Einheitswertnummer des Finanzamtes 000-000-0-00000-0 für das Jahr 2011 festgesetzte Grundsteuer in Höhe von 25 % zu erlassen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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