Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 7653/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind jeweils zur Hälfte Eigentümer der in N. gelegenen Grundstücke Gemarkung T. , Flur 1, Flurstücke 752, 764 und 775.
3Das mit einem Wohnhaus bebaute, 922 qm große Flurstück 752 grenzt in einer Länge von 17,00 Meter unmittelbar an die C. Straße. An die östliche Seite des Flurstücks 752 grenzt das 759 qm große Flurstück 764, welches von den Klägern als Gartenland genutzt wird. Die westliche Seite des Flurstücks 764 verläuft in einer Länge von 27,00 Meter nahezu parallel zur C. Straße. Die beiden Flurstücke 752 und 764 sind unter einer eigenen laufenden Nummer im Grundbuch von T. auf Blatt 8242 gebucht. An die nördliche Seite des Flurstücks 764 grenzt das 1398 qm große Flurstück 775, welches von den Klägern ebenfalls als Gartenland genutzt wird. Die westliche Seite des Flurstücks 775 verläuft in einer Länge von ca. 52,00 Meter nahezu parallel zur C. Straße. Es ist im Grundbuch von T. auf Blatt 8662 gebucht.
4Mit Grundbesitzabgabenbescheiden (Änderungsbescheiden) vom 30. August 2013 zog die Beklagte die Kläger zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für die Jahre 2009 bis 2013 für die Grundstücke Gemarkung T. , Flur 1, Flurstücke 752, 764 und 775 in Höhe von insgesamt 2.088,96 Euro heran. Der Berechnung legte die Beklagte 17,00 (Flurstück 752), 27,00 (Flurstück 764) und 52,00 (Flurstück 775) der C. Straße zugewandte Meter, sowie die Reinigungs- bzw. Winterdienstklasse B1/ 1 (HL) und W 2 zugrunde.
5Am 30. September 2013 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Flurstücke 752, 764 und 775 seien – wegen ihrer topographischen Eigenschaften – als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Zwischen den einzelnen Flurstücken bestehe ein Höhenunterschied von 11,00 Metern. Zudem sei der Gebührenanspruch insbesondere vor dem Hintergrund der erteilten Einzugsermächtigung, von der auch bezogen auf die Abfallgebühren Gebrauch gemacht worden sei, verwirkt.
6Die Kläger beantragen,
7die Grundbesitzabgabenbescheide der Beklagten über Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren vom 30. August 2013 betreffend die Grundstücke Gemarkung T. , Flur 1, Flurstücke 752, 764 und 775 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsgänge der Beklagten Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
13Die Bescheide finden ihre Grundlage in § 5 Satz 1 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt N. in der für das jeweilige Veranlagungsjahr geltenden Fassung (Straßenreinigungssatzung - StrRS). Die Beklagte erhebt nach – dem in den Jahren 2009 bis 2013 inhaltlich unveränderten – § 5 Satz 1 StrRS für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land NRW (KAG NRW) in Verbindung mit § 3 des Straßenreinigungsgesetzes für das Land NRW (StrReinG NRW). Nach § 3 StrReinG NRW darf die Stadt von Grundstückseigentümern Gebühren für die Reinigung einer öffentlichen Straße erheben, wenn das Grundstück durch die öffentliche Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen wird. Bei den im Eigentum der Kläger stehenden Flurstücken 752, 764 und 775 handelt es sich um ein selbstständig zu veranlagende Grundstücke (1.), welche im straßenreinigungsrechtlichen Sinn durch eine von der Beklagten gereinigte öffentliche Straße erschlossen werden (2.). Die Gebühren für die Flurstücke 752, 764 und 775 wurden schließlich auch der Höhe nach zutreffend berechnet (3.).
141. Richtiger Veranlagungsgegenstand sind die einzelnen Flurstücke 752, 764 und 775. Eine gemeinsame Veranlagung der Flurstücke ist nicht angezeigt. § 4 Abs. 1 StrRS stellt in grundsätzlich zulässiger Weise,
15vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, juris Rn. 7,
16für die Bestimmung des Veranlagungsgegenstandes auf das einzelne Buchgrundstück ab. Unter einem Grundstück in diesem Sinne ist ein solcher Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist. Diese Voraussetzungen erfüllen die Flurstücke 752, 764 und 775, die im Grundbuch der Beklagten auf einem besonderen Grundbuchblatt, bzw. zumindest unter einer eigenen laufenden Nummer geführt werden. Die Flurstücke 752, 764 und 775 sind auch nicht ausnahmsweise zu einem Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes zusammenzufassen. Aus Gründen der Gebührengerechtigkeit kann es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), die in § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StrRS Eingang gefunden hat, geboten sein, mehrere Buchgrundstücke desselben Eigentümers als „wirtschaftliche Einheit“ zu einem Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes zusammenzufassen. Ausreichend für die Bildung einer „wirtschaftliche Einheit“ von Buchgrundstücken ist dabei nicht, wenn diese in tatsächlicher Hinsicht einheitlich genutzt werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sie wegen ihres Zuschnitts, ihrer Lage oder Größe bzw. sonstigen Beschaffenheit jeweils für sich gesehen nicht, wohl aber in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich nutzbar sind. Die Zusammenfassung kommt auch dann in Betracht, wenn ein bestimmtes einzelnes Buchgrundstück nicht selbstständig nutzbar, indessen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise einem angrenzenden (selbstständig) wirtschaftlich nutzbaren Grundstück desselben Eigentümers zuzuordnen ist,
17vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2010 - 17 K 5972/08 -, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2013 – 17 K 3920/13 – juris Rn. 16.
18Insoweit kommt es entscheidend auf die Frage der selbstständigen Nutzbarkeit und nicht auf die tatsächlich bestehende Nutzung der einzeln veranlagten Flurstücke an,
19vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 1997 – 9 B 3017/96 – n.v., U.A Seite 6.
20Ein Grundstück ist dann selbstständig nutzbar, wenn es von einer anderen Person als dem Eigentümer eines unmittelbar angrenzenden Grundstücks – also von einem objektiven Dritten – wirtschaftlich nutzbar ist. Diese Frage ist anhand des vorliegenden Flurkartenauszuges, des eingereichten Luftbildes und der konkreten Belegenheit (Lage, Beschaffenheit und Umgebung der einzelnen Flurstücke) zu beantworten,
21vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 1997 – 9 B 3017/96 – n.v., U.A Seite 6 f.
22Dies zugrunde gelegt, sind die hinterliegenden Flurstücke 764 und 775 – eine bauliche Nutzung außen vor gelassen – selbstständig wirtschaftlich nutzbar. Mit einer Größe von 759 bzw. 1398 qm und einem rechteckigen Zuschnitt weisen die Flurstücke sowohl was Größe als auch Zuschnitt anbelangt eine als Gartenland günstige Eigenschaft auf,
23zur Ungeeignetheit von Grundstücken zur Gartennutzung von deutlich unter 100 qm und sonstigen Beschaffenheitskriterien vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 17 K 5488/11 -, juris Rn. 33.
24Keine Bedenken gegen die selbstständige Nutzbarkeit der Flurstücke 764 und 775 folgen aus dem nach klägerischem Vortrag gegebenen Höhenunterschied zwischen den einzelnen Flurstücken von 11,00 Metern. Der Höhenunterschied ist für die Frage der selbstständigen Nutzbarkeit nicht erheblich, weil – dessen Bestehen unterstellt – nicht (nachvollziehbar) vorgetragen wurde und auch nichts dafür ersichtlich ist, dass dieser der (selbstständigen) Nutzbarkeit der Grundstücke als Gartenland entgegensteht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Grundstücke derzeit als Gartenland genutzt werden und der Höhenunterschied gegebenenfalls durch Bodenabtragung oder Anlegung einer Treppe beseitigt bzw. jedenfalls verringert werden könnte.
25Ein lagebedingter Nachteil, der gegen die selbstständige Nutzungsmöglichkeit der Flurstücke 764 und 775 sprechen würde, ergibt sich zudem nicht daraus, dass es sich bei den Flurstücken um Hinterliegerflurstücke handelt. Bei im Hinterland liegenden Grundstücksflächen wirkt sich die Lage dahingehend aus, dass für eine selbstständige Nutzung durch einen Dritten der Eigentümer des an der Straße gelegenen Grundstücks ein Wegerecht dorthin einräumen müsste. Da dies regelmäßig nicht ohne Entgelt bzw. Einpreisung beim Verkauf des Grundstücks geschehen wird, schmälert es schon rein wirtschaftlich realistische Nutzungsinteressen an dem Hinterliegerflurstück,
26vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 17 K 5488/11 -, juris Rn. 35.
27Für einen Dritten ist die Nutzung dann ggf. nicht mehr sinnvoll; ebenso deren Einräumung für den Eigentümer, der zwar die selbstständige Nutzung des Hinterliegerflurstücks eröffnen kann, durch die Zuwegung aber sein Vorderliegerflurstück gleichzeitig entwerten würde. Das Gericht hat deshalb etwa eine über 100 qm große Gartenfläche im Hinterland jedenfalls dann nicht als eigenständig nutzbar angesehen, wenn ein wirtschaftlich denkender Dritter aller Voraussicht nach von der Zuwegung absehen würde, weil der Aufwand der Zuwegung außer Verhältnis zum Nutzen der dadurch erschlossenen Fläche steht. Im Interesse einer einfacheren und rechtssicheren Handhabung der einschlägigen Rechtsvorschriften im Straßenreinigungsrecht sieht es das Gericht als überzeugend an, dass der Aufwand der Zuwegung in der Regel dann außer Verhältnis zum Nutzen am hinterliegenden Grundstück steht, wenn nach Abzug der für die erforderliche Zuwegung benötigte Fläche von dem hinterliegenden Grundstück die verbleibende Fläche deutlich unter 100 qm sinkt,
28vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 17 K 5488/11 - , juris Rn. 35; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2013 – 17 K 3920/13 – juris Rn. 23.
29Gemessen an diesen Maßstäben sieht das Gericht für die Flurstücke 764 und 775 einen der selbstständigen Nutzung durch einen Dritten entgegenstehenden Lagenachteil nicht als gegeben an. Die für eine vom Flurstück 752 unabhängige eigenständige Nutzung erforderliche – zumindest fußläufige, 1,20 m breite – Zuwegung wäre für den Dritten zum Beispiel über das Flurstück 752 bzw. 764 möglich und stünde auch was den Umfang betrifft nach den oben dargestellten Kriterien aufgrund der Größe der Flurstücke von 759 bzw. 1398 qm nicht derart außer Verhältnis zum möglichen Nutzen der hinterliegenden Flurstücke, dass sie ein wirtschaftlich denkender Dritter nicht vornehmen würde. Denn erforderlich wäre – bei einem ca. 45,00 bzw. 55,00 Meter langen Fußweg von der C. Straße aus – eine Fläche von ca. 54 bzw. 66 qm.
30Zu den Anforderungen an einen die Erschließung im straßenrechtlichen Sinne sichernden Fußweg vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 9 A 193/10 –, juris Rn. 25 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 9 A 2929/08 -, juris Rn. 23 ff.
312. Die Flurstücke 752, 764 und 775 werden auch im straßenreinigungsrechtlichen Sinn durch eine von der Beklagten gereinigte öffentliche Straße erschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der C. Straße nicht um eine öffentliche Straße handelt, sind nicht gegeben und wurden auch nicht vorgetragen. Die C. Straße wird ausweislich des Straßenverzeichnisses einmal in der Woche durch die von der Beklagten beauftragte N1. Entsorgungsgesellschaft mbH gereinigt. Die Rechtfertigung, Grundstückseigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit für die Straßenreinigung mit Gebühren zu belasten, besteht darin, dass die Straßenreinigung objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegt und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirkt,
32vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 – 9 A 2355/00 –, juris Rn. 41.
33Dieser Vorteil wird dann angenommen, wenn das Flurstück – wie hier – durch die gereinigte Straße erschlossen wird. Erschlossen wird ein Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne durch eine Straße dann, wenn der Grundstückseigentümer von der Straße eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit auf das Grundstück hat, die rechtlich abgesichert ist und wenn dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks vermittelt wird,
34vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 – 9 A 1809/11 –, juris Rn. 27; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage 2013, S. 269 ff.
35Das Flurstück 752 ist unmittelbar von der C. Straße aus zugänglich. Die Flurstücke 764 und 775 grenzen zwar nicht unmittelbar an die C. Straße an, sind aber über das Flurstück 752 bzw. 764 von der C. Straße aus zu erreichen und damit von dieser aus tatsächlich zugänglich. Da die Kläger Eigentümer der Flurstücke 752, 764 und 775 sind, ist diese tatsächliche Zugangsmöglichkeit auch in rechtlicher Hinsicht abgesichert. Dabei kommt es für die Bestimmung der für die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erforderliche Zugangsmöglichkeit nur auf die derzeit vorhandene Rechtslage an und nicht auf die hypothetische Zugangsmöglichkeit eines Dritten, da der durch die Erschließung vermittelte Vorteil als Rechtfertigung Gebühren zu erheben, in Bezug auf den (jetzigen) Grundstückseigentümer festzustellen ist. Jedenfalls stünde dem Dritten wohl eine rechtliche Absicherung der tatsächlichen Zugangsmöglichkeit durch ein Notwegerecht zu.
36Durch die Zugangsmöglichkeit wird schließlich eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke vermittelt. Dafür muss nämlich nicht die Möglichkeit einer speziellen baulichen oder gewerblichen Nutzung eröffnet sein. Die Nutzung als Gartenland stellt eine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle Nutzung dar,
37vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, juris Rn. 42 m.w.N.
383. Auch hinsichtlich der Höhe der erhobenen Gebühren bestehen keine Bedenken. Die Zugrundelegung der 17,00 (Flurstück 752), 27,00 (Flurstück 764) und 52,00 (Flurstück 775) parallel bzw. in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur C. Straße verlaufenden Meter sowie der Reinigungs- bzw. Winterdienstklasse B1/ 1 (HL) und W 2 ist nicht zu beanstanden. Nach § 6 Abs. 1 lit a) StrRS ist Maßstab für die Benutzungsgebühr (u.a.) die Grundstücksseite entlang der öffentlichen Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge). Grenzt ein Grundstück nicht an diese Straße, so wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 StrRS anstelle der Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Als der Straße zugewandte Grundstücksseiten gelten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 StrRS diejenigen Grundstücksseiten, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen. Bei der Festlegung der Frontlängen werden gemäß § 6 Abs. 4 StrRS die Längenmaße jeweils auf volle Meter nach unten abgerundet.
394. Es bestehen schließlich keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Kläger nachträglich zu Gebühren für die Jahre 2009 bis 2013 herangezogen wurden. Insbesondere ist die Festsetzung der Gebühren für jedes Veranlagungsjahr innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist von vier Jahren ab dem Ablauf des Jahres, in dem die Gebühr entstanden ist, § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW in Verbindung mit §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 Abgabenordnung, erfolgt.
40Der Gebührenanspruch ist auch nicht verwirkt. Die Verwirkung bildet einen Anwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsachlich darauf vertraut, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand).
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 9 A 684/12 –, n.v. U.A. Seite 4 ff. mit Verweis auf BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - III C 115.71 - und vom 4. April 2012 - 8 C 9.11 -, juris Rn. 24, sowie Beschlüsse vom 12. Januar 2004 - 3 B 101.03 - und vom 23. November 2010 - 3 B 26.10 -.
42Indes wird der Anspruch auf Straßenreinigungsgebühren bereits nicht vom Anwendungsbereich dieses Instituts erfasst. Denn ein Recht kann nur verwirkt werden, wenn und soweit es zur Disposition des jeweiligen Inhabers steht,
43vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 2013 – 17 K 3078/12 –, n.v. Seite 10 f. mit Verweis auf VG Frankfurt, Beschluss vom 4. Januar 2008 – 10 G 3631/07 –, juris Rn. 29 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 11. Auflage 2010, § 53 Rn. 44.
44Dies ist aber bei Gebühren für die Nutzung der Einrichtung Straßenreinigung nicht der Fall, die gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 KAG NRW Pflichtgebühren sind. Die Regelungen des Haushalts- und Abgabenrechts sowie der Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung erfordern, dass die öffentliche Hand aufgrund des Satzungsrechts infolge der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung entstandene Gebührenansprüche grundsätzlich im vollem Umfang geltend macht,
45vgl. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 43. Erg.Lfg. September 2010, § 6 Rn. 5.
46Ungeachtet dessen fehlt es auch an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Verwirkung. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Kläger wegen eines Verhaltens der Beklagten konkreten Anlass zu der Annahme hatten, dass die Nichteinforderung von Benutzungsgebühren auf einer bewussten behördlichen Entscheidung aufgrund derselben satzungsrechtlichen Regelung beruhte. Dass sie tatsächlich über längere Zeit nicht zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen worden sind, reicht dazu nicht aus,
47vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 9 A 684/12 –, n.v. U.A. Seite 6; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, S. 172 f.
48Auch daraus, dass die Beklagte von einer ihr erteilten Einzugsermächtigung hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren keinen Gebrauch gemacht hat, konnten die Kläger in diesem Zusammenhang - schon deshalb, weil die Beklagte diesbezüglich keinen Gebührenbescheid erlassen hatte - nichts herleiten,
49vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 9 A 684/12 –, n.v. U.A. Seite 6.
50Darüber hinaus ist der Verwirkungseinwand auch deshalb unbegründet, weil weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass das Vertrauen der Kläger nach den oben genannten Maßstäben schutzwürdig ist. Die Kläger machen keine Umstände geltend, die darauf schließen lassen, dass sie im Vertrauen auf die Nichterhebung von Straßenreinigungsgebühren wirtschaftliche Dispositionen getroffen hätten, die sie anderenfalls nicht oder nicht so getroffen hätten und die sich nicht oder nur mit erheblichen Nachteilen wieder rückgängig machen lassen.
51II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.
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Referenzen
- § 3 StrReinG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 S. 1 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- 9 A 79/87 2x (nicht zugeordnet)
- 17 K 5972/08 1x (nicht zugeordnet)
- 17 K 3920/13 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 3017/96 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 5488/11 3x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 3920/13 1x
- 9 A 193/10 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 2929/08 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 2355/00 2x (nicht zugeordnet)
- 9 A 1809/11 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 684/12 3x (nicht zugeordnet)
- 17 K 3078/12 1x (nicht zugeordnet)
- 10 G 3631/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 1503/81 1x (nicht zugeordnet)