Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 11 K 6063/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks H. , T.----straße (Gemarkung H. , Flur 36, Flurstück 331), das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 26/1 H. der Beklagten liegt, der einen Teil des Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche und einen weiteren Teil als Baufläche für Gemeinschaftsgaragen ausweist. Auf dem Grundstück haben Ablagerungen stattgefunden.
3Nach Anhörung der Klägerin forderte sie die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2012 unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR auf, die auf dem Grundstück bestehende Aufschüttung aus Boden, Bauschutt und anderen Baustellenabfällen innerhalb von 2 Monaten ab Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung vollständig zu beseitigen und künftig die Nutzung des Grundstücks zu Lagerzwecken zu unterlassen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Aufschüttung und die Nutzung des Grundstücks als Lagerfläche stellten bauliche Anlagen dar, die weder genehmigt noch genehmigungsfähig seien. Die Ablagerungen hätten eine Mächtigkeit von im Schnitt ca. 1,5 m und beträfen eine Fläche von etwa 500 qm. Sie widersprächen den Festsetzungen des Bebauungsplans und verunstalteten die Umgebung. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprochen werde. Trotz der mit der Beseitigung entstehenden voraussichtlichen Kosten in Höhe von 65.000,00 Euro sei es nicht unverhältnismäßig, die Beseitigung der illegal vorgenommenen Anschüttungen zur Planverwirklichung zu verlangen und die Klägerin als Zustandsstörerin in Anspruch zu nehmen. Es könne nicht mehr nachvollzogen werden, wer den Baustellenmischabfall auf dem Grundstück gelagert habe und als Verhaltensstörer in Betracht kommen könnte.
4Die Ordnungsverfügung wurde der Klägerin mittels Zustellungsurkunde am 31. Juli 2012 zugestellt.
5Am 28. August 2012 ist bei Gericht ein Schriftsatz gleichen Datums mit dem Begehren „gegen den Bescheid - Ordnungsverfügung - des Bürgermeisters der Stadt H. vom 26.07.2007… erhebe ich Klage und beantrage, diesen Bescheid aufzuheben“ ein, der den Briefkopf der Klägerin und eine Unterschrift „I. D. “ trägt. Mit Schreiben vom 25. September 2012 hat die Beklagte erstmalig gerügt, die Unterschrift auf der Klageschrift stamme nicht von der Klägerin.
6Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor: Es treffe zu, dass sie die Klageschrift nicht persönlich unterschrieben habe, sondern ihr Enkel D1. D. . Dies sei mit ihrem Einverständnis geschehen. Ihr Enkel sei daher vertretungsberechtigt gewesen. Hilfsweise werde, falls der Enkel als ursprünglich vollmachtlos angesehen werde, eine Genehmigung erteilt, die auch rückwirkend möglich sei. Dazu hat die Klägerin ein Genehmigungsschreiben vom 23. November 2012 zu den Gerichtsakten gereicht. Die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig. Die Anschüttungen bestünden aus dem Aushub der Gebäude, den ihr Ehemann in den 70er Jahren bei Errichtung umliegender Häuser vorgenommen habe. Dies sei seinerzeit mit mündlicher Genehmigung des Stadtdirektors erfolgt. Die Anschüttungen hätten damals baurechtlich allenfalls einer Anzeige bedurft, die erfolgt sei. Es habe in der Zeit noch keinen Bebauungsplan gegeben, gegen den mit der Anschüttung hätte verstoßen werden können. Als Einrichtung eines Lagerplatzes könne die Anschüttung nicht gesehen werden, weil ein solcher voraussetze, dass Gegenstände mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch jeweils vorübergehend und wechselnd, aufgenommen würden. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben. Wenn die Aufschüttung aus den 1970er Jahren im Widerspruch zu dem später in Kraft getretenen Bebauungsplan stehe, könnte die Beklagte im Wege eines Baugebotes das Ziel des Bebauungsplanes verfolgen. Die Entfernung der Anschüttung im Zusammenhang mit dem Bau und der Garagen sei für sie wirtschaftlicher und die Beklagte dürfe sie nicht in unnötige Kosten treiben. Die alleinige Abräumung der Anschüttungen würde sie im Verhältnis der Gesamtmaßnahme des Bauens der Garagen mit erheblich höheren Kosten belasten und dies sei unverhältnismäßig.
7Die Klägerin beantragt,
8die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. Juli 2012 ‑ II 63‑634002/1 ‑ aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie trägt vor: Die Klage sei unzulässig, da sie nicht von der Klägerin unterschrieben innerhalb der Klagefrist erhoben worden sei. Eine Bevollmächtigung des Enkels, von dem die Unterschrift offensichtlich stamme, sowie eine nachträgliche Genehmigung seiner Klageerhebung durch die Klägerin würden bestritten. Die Klage sei jedoch auch unbegründet. Ob die Ablagerungen baurechtlich als Anschüttung oder Lagerplatz zu beurteilen seien, sei unerheblich. Bei einer Beurteilung als Lagerplatz hätte es einer Baugenehmigung bedurft und als Anschüttung jedenfalls einer Anzeige. Beides sei nicht erfolgt. Die materielle Illegalität der Maßnahme ergebe sich heute aus den Festsetzungen des Bebauungsplans und zuvor aus § 34 Abs. 1 BauGB.
12Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist unzulässig.
15Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage bei Gericht schriftlich zu erheben. Voraussetzung für die Wirksamkeit der schriftlich erhobenen Klage ist nach ständiger Rechtsprechung die eigenhändige Unterschrift des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten unter der Klageschrift. Eine Klage ist nicht schriftlich im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben, wenn die Klageschrift nicht mit der eigenhändigen Namensunterschrift des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten, sondern von einer anderen Person unter fremden Namen unterzeichnet ist,
16vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1996 - 9 S 1013/94 – Juris,Aulehner in Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 3. Auflage, § 81 Rdnr. 60,Eyermann, Kommentar zur VwGO, 13. Auflage, § 81 Rdnr. 3,ebenso für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit: FG Nürnberg,Urteil vom 30. Oktober 2003 - IV 346/2002 – Juris m.w.N..
17Die unter dem Namen der Klägerin erhobene Klage vom 28. August 2012 ist nicht von der Klägerin eigenhändig unterschrieben. Die Klägerin hat die Unterschrift auch nicht im Verlauf der Klagefrist nachgeholt. Die von ihrem Enkel vorgenommene Unterzeichnung mit „I. D. “ erfüllt das Erfordernis der Eigenhändigkeit einer Unterschrift nicht. Dass nach bürgerlichem Recht ein Handeln unter fremdem Namen zulässig sein kann und der Gebrauch eines fremden Namens für den Straftatbestand des Herstellens einer unechten Urkunde nicht ohne Weiteres ausreicht, kann prozessual nicht zur Zulässigkeit einer Klageerhebung unter fremdem Namen führen, weil es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Identität des Handelnden ankommt,
18Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1996, a.a.O.
19Die mit dem Schriftsatz vom 28. August 2012 gewählte Unterzeichnung fällt auch nicht unter eine der von der Rechtsprechung im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses zugelassenen Ausnahmen. Weder aus der Klageschrift noch aus sonstigen bei Gericht eingereichten Unterlagen ergab sich eindeutig und ohne Notwendigkeit einer Rückfrage oder Beweiserhebung, dass die Klage von der Klägerin stammt und mit deren Willen an das Gericht gelangt ist.
20Eine ordnungsgemäße Unterzeichnung konnte nach Ablauf der Klagefrist nicht mehr nachgeholt werden. Insbesondere gilt § 82 Abs. 2 VwGO nicht für das Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung der Klageschrift gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO,
21vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1996, a.a.O. m. w. N.
22Auch eine nachträgliche Bevollmächtigung eines verdeckten Stellvertreters führt deshalb nicht zur Zulässigkeit der Klage.
23Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO und der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes,
24Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 - 6 A 1/04 -, NVwZ 2004, S. 887.
25Soweit danach auch ein zunächst vollmachtloser Vertreter wirksam Klage erheben und die Vollmacht nach Ablauf der Klagefrist nachreichen kann, betrifft dies Fälle der offenen Vertretung, in denen bereits vor Ablauf der Klagefrist erkennbar ist, wer für wen handelt und in denen der Vertreter als evtl. Kostenpflichtiger (§ 173 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO) bekannt ist.
26Der Klägerin kann nicht wegen der verspäteten Offenlegung des Vertretungsverhältnisses und hinsichtlich der nachträglichen Vorlage einer Vollmacht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) gewährt werden. Selbst wenn die Ansicht der Klägerin bzw. ihres Enkels, dieser könne unter dem Namen der Klägerin für diese wirksam Klage erheben, unverschuldet gewesen wäre, scheitert die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls deshalb, weil nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses ein entsprechender Antrag (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellt worden ist. Aufgrund entsprechender Rügen der Beklagten (Schreiben vom 25. September 2012, 11. Oktober 2012 und 6. November 2012) hätte für die Klägerin Veranlassung bestanden, zeitnah das Vertretungsverhältnis offen zu legen und die Klageerhebung zu legitimieren. Dies ist jedoch erst mit am 26. November 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 24. November 2012 erfolgt.
27Die Klage wäre jedoch auch unbegründet. Die auf dem Grundstück der Klägerin vorgenommenen Anschüttungen stellen bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO NRW dar. Sie haben den Charakter „selbstständiger“ Anschüttungen, weil sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer anderen baulichen Anlage stehen, sondern nur den Sinn haben, Bodenaushub und andere Materialien nicht anderweitig ablegen zu müssen. Die Anschüttungen hätten ursprünglich einer Anzeige gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW 1970 bedurft, deren Vorliegen die Beklagte verneint und die Klägerin nicht nachgewiesen hat. Die materielle Illegalität ergibt sich heute entsprechend dem Vortrag der Beklagten, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 26/1. Das Gericht hat zudem keine Zweifel an der Einschätzung der Beklagten, dass auch vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes eine materielle Illegalität nicht gegeben war, weil sich die selbstständige Anschüttung auf einer Fläche von 500 qm und einer Mächtigkeit von rund 1,5 m nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte. Bei alledem war die Beklagte berechtigt, von der Klägerin als Zustandsstörerin die Beseitigung der Anschüttungen zu verlangen. Eine Verpflichtung der Beklagten, vorrangig im Wege eines Baugebotes gemäß § 176 BauGB für einen ordnungsgemäßen Zustand des Grundstücks zu sorgen, besteht nicht.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30Beschluss:
31Der Streitwert wird auf 65.000,00 EUR festgesetzt.
32Gründe:
33Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie orientiert sich an Ziff. 9.4 (geschätzte Aufwendungen für die Räumung des Grundstücks) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, der sich an der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Streitwertpraxis der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe orientiert. Er ist damit aktueller als der für das Gericht bisher maßgebliche Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883), der nicht fortgeschrieben worden ist.
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Referenzen
- § 60 VwGO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- § 34 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- VwGO § 81 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 9 S 1013/94 1x (nicht zugeordnet)
- § 176 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 1/04 1x (nicht zugeordnet)