Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 K 6655/12
Tenor
Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung E. vom 20. August 2012 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Trägerin des F. -C. -Gymnasiums in P. . Durch Beschlüsse der Schulkonferenz des F. –C -Gymnasiums vom 15. September 2008 und des Rates der Klägerin vom 17. November 2008 wurde entschieden, das F. -C. -Gymnasium beginnend mit der Jahrgangsstufe 5 zum Schuljahr 2009/2010 in ein gebundenes Ganztagsgymnasium umzuwandeln. Mit Bescheid vom 13. März 2009 genehmigte die Bezirksregierung E. gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) den Beschluss des Rates der Klägerin, das F. -C. -Gymnasium zum 1. August 2009 in ein gebundenes Ganztagsgymnasium umzuwandeln. Der Ausbau solle Jahrgangsweise erfolgen, beginnend mit der Jahrgangsstufe 5.
3Auf Antrag vom 9. Dezember 2008 bewilligte die Bezirksregierung E. der Klägerin mit Zuwendungsbescheid vom 22. Mai 2009 für das Schuljahr 2009/2010 einen Landeszuschuss in Form der Festbetragsfinanzierung in Höhe von insgesamt 384.100,00 Euro für die Durchführung von Maßnahmen aus dem Programm „Geld oder Stelle“. Nach der dem Bescheid beigefügten tabellarischen Aufstellung entfielen von dem Landeszuschuss 25.000,00 Euro auf das F. -C. -Gymnasium. Weiter heißt es in dem Zuwendungsbescheid, bei Weiterleitung der Landesmittel an Dritte sei die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel vom Zuwendungsempfänger zu prüfen. Solche Maßnahmen seien in den vorzulegenden Verwendungsnachweis einzubeziehen.
4Mit weiterem Förderantrag vom 27. Mai 2009 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung E. unter Bezugnahme auf das Programm „Geld oder Stelle“ für das Schuljahr 2009/2010 für Maßnahmen unter anderem in gebundenen Ganztagsschulen mit 20 %-igem Stellenzuschlag einen Landeszuschuss. In dem Antrag bestätigte die Klägerin das Vorliegen der Fördervoraussetzungen entsprechend den Förderrichtlinien.
5Hierauf bewilligte die Bezirksregierung E. mit Zuwendungsbescheid vom 31. Juli 2009 für Maßnahmen aus dem Programm „Geld oder Stelle“ im Schuljahr 2009/2010 einen Landeszuschuss in Form der Festbetragsfinanzierung in Höhe von insgesamt 277.700,00 EUR, wovon nach der in dem Bescheid enthaltenen Aufstellung 20.000,00 Euro auf das F. -C. -Gymnasium entfielen. Im Übrigen enthielt der Förderbescheid die gleichen, bereits im Zusammenhang mit dem Zuwendungsbescheid vom 22. Mai 2009 dargestellten Regelungen.
6Mit bestandskräftigem Änderungsbescheid vom 5. Februar 2010 kürzte die Bezirksregierung E. wegen Änderungen im Bereich verschiedener Hauptschulen die mit Bescheid vom 22. Mai 2009 bewilligte Förderung auf 357.500,00 Euro.
7In ihrem Verwendungsnachweis vom 19. Oktober 2010 erklärte die Klägerin, die durch die Bescheide vom 22. Mai und 31. Juli 2009 sowie vom 5. Februar 2010 bewilligten Fördermittel erhalten und unter anderem in Höhe von 20.000,00 EUR an dritte Träger für Maßnahmen in gebundenen Ganztagsschulen mit 20 %-igem Stellenzuschlag weitergeleitet zu haben. Die ordnungsgemäße Verwendung der an andere Träger weitergeleiteten Mittel sei geprüft worden. Die Mittel seien entsprechend dem Zweck verwendet worden.
8Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 teilte die Bezirksregierung E. der Klägerin mit, bei einem Besuch des F. -C. -Gymnasiums seien gravierende Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des gebundenen Ganztags aufgefallen. Es sei deutlich geworden, dass im Schuljahr 2009/2010 die Schülerinnen und Schüler des Jahrgangs 5 nicht an drei, sondern lediglich an einem Nachmittag bis 15.00 Uhr in der Schule seien. Damit weiche die Schule deutlich von den Vorgaben des Ganztagserlasses ab. Nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. Dezember 2010 (Bass 12 – 63 Nr. 2) nähmen in einer gebundenen Ganztagsschule (§ 9 Abs. 1 SchulG NRW) alle Schülerinnen und Schüler an den Ganztagsangeboten teil. Bei Schulen im Aufbau des Ganztagsbetriebes seien hiervon jene Jahrgänge betroffen, die seit der Genehmigung des Ganztagsbetriebes an der Schule aufgenommen worden seien. Dies seien an dem F. -C. -Gymnasium zur Zeit die Jahrgänge 5 und 6. Für diese sei die regelmäßige Teilnahme an den Ganztagsangeboten der Schule in dem in Nr. 5.1 des Erlasses beschriebenen Zeitrahmen verpflichtend. Der Zeitrahmen des Ganztagsbetriebes gebundener Ganztagsschulen erstrecke sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit danach in der Regel auf mindestens drei Unterrichtstage über jeweils mindestens sieben Zeitstunden, in der Regel von 8.00 bis 15.00 Uhr. Die Bezirksregierung E. bat um Darstellung, wie die Schule beabsichtige, den Ganztagsbetrieb in erlasskonformer Weise umzusetzen.
9Mit ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2011 wies die Klägerin darauf hin, dass sie für ihren Teil alle Schritte unternommen habe, damit die Schule den gebundenen Ganztag erlasskonform umsetzen könne. Die beschriebenen Unregelmäßigkeiten seien bisher nicht bekannt gewesen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb nicht sofort die Schulleitung auf die Einhaltung der entsprechenden Regularien hingewiesen und verpflichtet worden sei. Insoweit sei es Aufgabe der Bezirksregierung, die Schulleitung auf den angenommenen Verstoß gegen den Ganztagserlass hinzuweisen. Im weiteren Schriftwechsel überreichte die Klägerin eine Stellungnahme der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband P. e. V. vom 21. Oktober 2011, die mit der Durchführung des Ganztagsbetriebes am F. -C. -Gymnasium beauftragt worden war. Darin heißt es unter anderem, in der ersten Phase nach Einführung des gebundenen Ganztags (im Schuljahr 2009/2010) seien AG-Angebote und offene freizeitpädagogische Angebote an drei Tagen für alle Kinder des fünften Jahrgangs vorgehalten worden. Es habe sich um Angebote gehandelt, an denen ein großer Teil der Kinder des fünften Jahrgangs teilgenommen habe.
10Mit Schreiben vom 27. März 2012 führte die Bezirksregierung E. aus, nach den zwischenzeitlich vorgelegten Unterlagen bestünden Zweifel, dass am F. -C. -Gymnasium ein geordneter Ganztag stattgefunden habe. Es bestehe der Eindruck, dass die Schule neben einer Über-Mittag-Betreuung zahlreiche offene Angebote organisiert habe, deren Besuch auf freiwilliger Basis erfolgt sei. Damit sei der verbindlich vorgeschriebene Zeitrahmen einer Ganztagsschule aber nicht erfüllt worden. Vor diesem Hintergrund seien Fördermittel in Höhe von 20.000,00 EUR für das Schuljahr 2009/2010 zurückzufordern.
11Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 übersandte die Bezirksregierung E. der Klägerin den Entwurf eines beabsichtigten Rückforderungsbescheides und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 3. August 2012. In ihren Schreiben vom 3. und 16. August 2012 führte die Klägerin aus, dass der Schulträger gegenüber der Schulleitung keine Weisungsbefugnis habe und schon deshalb die dem Schulträger gewährten Fördermittel nicht wegen nicht ordnungsgemäßen Schulbetriebs zurückgefordert werden könnten. Es sei beabsichtigt, gegen einen etwaigen Rückforderungsanspruch mit Schadensersatzansprüchen aus § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz (GG) aufzurechnen. Im Übrigen werde angeregt, gegenüber der Schulleitung disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen.
12Mit Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 20. August 2012 nahm die Bezirksregierung E. ihre Bewilligungsbescheide vom 22. Mai und 31. Juli 2009 sowie vom 5. Februar 2010 rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Bewilligung zurück, soweit die Förderung einen Betrag von 615.200,00 Euro übersteigt und forderte den zu viel ausgezahlten Betrag in Höhe von 20.000,00 Euro zurück. Zur Begründung führte sie aus, in den Bewilligungen vom 22. Mai und 31. Juli 2009 sowie vom 5. Februar 2010 sei für das F. -C. -Gymnasium ein Bewilligungsvolumen von 25.000,00 Euro für die fünf Jahrgänge im Halbtag und von 20.000,00 Euro für den ersten Jahrgang im Ganztag enthalten gewesen. Die Rücknahme stütze sich auf § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Voraussetzung für eine Förderung nach Ziffer 5.4.2 der Förderrichtlinie „Geld oder Stelle – Sekundarstufe I; Zuwendungen zur pädagogischen Übermittagbetreuung/Ganztagsangebote“ (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 31. Juli 2008; Amtsblatt NRW, S. 403, 10/08 S. 524) sei gewesen, dass es sich bei dem fünften Jahrgang der Schule um eine Ganztagsschule nach § 9 Abs. 1 SchulG NRW handele. Gemäß Ziffer 2.2 des Erlasses „Ganztagsschulen in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I/Neue erweiterte Ganztagshaupt- und Ganztagsförderschulen“ (Runderlass vom 31. Juli 2008; Amtsblatt NRW, S. 403 Abschnitt I Nr. 4) erstrecke sich der Zeitrahmen gebundener Ganztagsschulen unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an mindestens drei Unterrichtstagen über mindestens sieben Zeitstunden, d. h. in der Regel von 8.00 bis 15.00 Uhr. Die Teilnahme aller Schülerinnen und Schüler sei in diesem Zeitrahmen verpflichtend. Nach den gewonnenen Erkenntnissen bestünden allerdings Zweifel daran, dass das F. -C. -Gymnasium im Schuljahr 2009/2010 einen geordneten Ganztagsbetrieb gemäß § 9 Abs. 1 SchulG NRW durchgeführt habe. Damit hätten die Fördervoraussetzungen nicht vorgelegen. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem F. -C. -Gymnasium nicht um eine Ganztagsschule nach § 9 Abs. 1 SchulG NRW gehandelt habe, sei der Bewilligungsbescheid für Ganztagsschulen vom 31. Juli 2009 hinsichtlich dieser Schule rechtswidrig erlassen worden. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes jedenfalls grob fahrlässig nicht erkannt habe. Als Schulträgerin und Zuwendungsempfängerin trage sie die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Ganztagsbetriebes. Eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages komme vor dem Hintergrund nicht in Betracht, dass die Schule neben den zurückgeforderten 20.000,00 Euro auch 1,07 Lehrerstellen zur Abdeckung des verpflichtenden Ganztagsbetriebes an drei Tagen in der Woche erhalten habe, auf die die Schule tatsächlich keinen Anspruch gehabt habe. Dem Einwand, dass die Klägerin als Schulträgerin gegenüber der Schulleitung nicht weisungsbefugt sei, komme keine Bedeutung zu. In den Bewilligungsbescheiden sei ausdrücklich festgelegt worden, dass die Klägerin die zweckentsprechende Mittelverwendung zu überwachen habe. Deshalb hätte sie Unregelmäßigkeiten sofort melden müssen. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW.
13Die Klägerin hat am 24. September 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 20. August 2012 sei rechtwidrig und verletze sie in ihren Rechten. Eine Rücknahme der Zuwendungsbescheide nach § 48 VwVfG NRW sei nicht möglich. Der Zuwendungsbescheid vom 31. Juli 2009 sei im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig gewesen. Am 31. Juli 2009 sei das F. -C. -Gymnasium organisationsrechtlich bereits eine „gebundene Ganztagsschule“ gewesen. Ob der spätere Schulbetrieb des F. -C. -Gymnasiums dieser organisatorischen Grundentscheidung des Schulträgers entsprechen werde, sei im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides noch offen gewesen, da der Bewilligungszeitraum (Schuljahr 2009/2010) in der Zukunft gelegen habe. Somit habe der Schulbetrieb des F. -C. -Gymnasiums im Bewilligungszeitraum keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligungsentscheidung. Auch sei die Zuwendungsvoraussetzung des Vorliegens einer gebundenen Ganztagsschule später nicht dadurch weggefallen, dass der Schulbetrieb der Schule möglicherweise nicht den schulrechtlichen Bestimmungen entsprochen habe. Durch einen schulrechtlich nicht ordnungsgemäßen Schulbetrieb werde die organisatorische Grundentscheidung des Schulträgers nicht unwirksam. Eine gebundene Ganztagsschule bleibe auch dann eine solche, wenn der tatsächliche Schulbetrieb nicht den schulrechtlichen Vorschriften entspreche. Weiterhin habe die Aufhebung der Zuwendungsbescheide auch nicht nach § 49 VwVfG NRW erfolgen können. Weder habe die Bezirksregierung Ermessenserwägungen zu § 49 VwVfG NRW angestellt, noch lägen die allenfalls in Betracht kommenden Widerrufsgründe des § 49 Abs. 3 VwVfG NRW vor. In den Zuwendungsbescheiden sei zunächst keine Zweckbestimmung im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW erfolgt. Aus dem Betreff und der Überschrift der Zuwendungsbescheide, worin das Förderprogramm „Geld oder Stelle“ erwähnt sei, lasse sich keine Zweckbestimmung ableiten. Hierin könne nämlich kein ausreichender Bezug auf die Förderrichtlinie gesehen werden. Auch sonst finde sich in den Zuwendungsbescheiden keine ausreichend konkrete Zweckbestimmung. Im Übrigen sei in der Förderrichtlinie unter „1. Zuwendungszweck“ auch nur der Hinweis enthalten, dass das Land im Rahmen des Programms nach Maßgabe der Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Personalmaßnahmen in Halbtags- und Ganztagsschulen der Sekundarstufe I im Rahmen einer pädagogischen Übermittagbetreuung sowie von außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten fördere. Dieser Zuwendungszweck sei aber ohne weiteres eingehalten worden. Die in Nr. 4 der Förderrichtlinie genannten Zuwendungsvoraussetzungen gehörten demgegenüber nicht zum Zuwendungszweck im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW. Selbst wenn man die dort unter Nr. 4 b der Förderrichtlinie genannte Zuwendungsvoraussetzung „Durchführung von Ganztagsangeboten“ dem Zuwendungszweck zurechnen wollte, sei dieser nicht verfehlt worden. Aus der Formulierung „Ganztagsangebote“ ergebe sich nämlich nicht, dass hiermit lediglich verpflichtende, an mindestens drei Wochentagen durchgeführte Angebote gemeint seien. Im Übrigen hätte eine dahingehende Zweckbestimmung, das die Schule als gebundene Ganztagsschule im Sinne des Ganztagserlasses geführt werden müsse, auch nicht festgelegt werden dürfen, denn die Einhaltung dieses Zuwendungszwecks liege mangels einer Einflussnahmemöglichkeit auf die Schulleitung außerhalb des Verantwortungsbereichs des Schulträgers. Auch seien im Zuwendungsbescheid keine Auflagen nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW enthalten gewesen, die die Zuwendungsempfängerin auf die Einhaltung der Vorgaben des Ganztagserlasses verpflichtet hätten.
14Weiterhin hätte die Bezirksregierung E. bei ihren Ermessenserwägungen jedenfalls berücksichtigen müssen, dass die Ursache für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide nicht im Verantwortungsbereich der Zuwendungsempfängerin, sondern eines Dritten (hier der Schulleitung des F. -C. -Gymnasiums) liege. Hieraus ergebe sich gleichzeitig ein Amtshaftungsanspruch der Klägerin gegen das beklagte Land, da das Verhalten der Schulleitung diesem zuzurechnen sei. Mit diesem Amtshaftungsanspruch werde gegen die Rückforderung aufgerechnet.
15Die Klägerin beantragt,
16den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung E. vom 20. August 2012 aufzuheben.
17Das beklagte Land beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Es verweist auf den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, es sei Zuwendungsvoraussetzung der gewährten Förderung, dass Ganztagsangebote auf der Grundlage des Runderlasses „Ganztagsschulen in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I/ Neue erweiterte Ganztagshaupt- und Ganztagsförderschulen“ durchgeführt würden. Die Vorgaben dieses Erlasses seien hier aber im Schuljahr 2009/2010 nicht eingehalten worden. Allein auf Grund der Genehmigung des Beschlusses des Rates der Klägerin vom 17. November 2008 handele es sich bei dem F. -C. -Gymnasium nicht um eine Ganztagsschule. Die erfolgten Bewilligungen seien auch von Anfang an rechtswidrig erfolgt, denn die Elternberatungen zur Aufnahme an das F. -C. -Gymnasium seien bereits in den Wintermonaten 2008/2009 erfolgt, so dass schon zu diesem Zeitpunkt festgestanden habe, dass die Schule im Schuljahr 2009/2010 nicht als gebundene Ganztagsschule geführt werden sollte. Wenn sie zum Zeitpunkt der Bewilligung Kenntnis davon gehabt hätte, dass entgegen allen Absichtserklärungen und Beschlüssen die Jahrgangsstufe 5 des F. -C. -Gymnasiums nicht als Ganztagsschule gemäß § 9 SchulG geführt werden solle, wäre die Förderung dieser Schule nicht nach der Richtlinie für den Ganztag erfolgt.
20Das Fehlverhalten der Schule müsse sich der Schulträger auch zurechnen lassen, denn nach § 59 Abs. 11 SchulG NRW seien die Anordnungen des Schulträgers in seinen Angelegenheiten für die Schulleitung verbindlich. Da der Schulträger für gebundene Ganztagsschulen Infrastruktur zu stellen und dabei Finanz- und Organisationsaufgaben zu erfüllen habe, hätte er deshalb auch Einfluss auf die Schule nehmen können.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung E. vom 20. August 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
24Der Bescheid ist bereits deshalb rechtswidrig, weil er entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW nicht inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass der Adressat den Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes vollständig und eindeutig erkennen kann.
25Hierzu Kopp/Ramsauer VwVfG, 14. Auflage, § 37 Rdnr. 5f. mwN.
26Daran fehlt es hier. Aus dem angegriffenen Bescheid ist nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ersichtlich, welche der erfolgten Bewilligungen von Fördermitteln in welchem Umfang aufgehoben wurden. Durch die Zuwendungsbescheide vom 22. Mai und 31. Juli 2009 wurden verschiedene, voneinander unabhängige Mittel bewilligt. Da im Bescheid vom 20. August 2012 lediglich die Gesamtsumme der bewilligten Fördermittel auf den Betrag von 615.200,00 Euro zurückgeführt wird, ist nicht ersichtlich, welcher der nach dem Bescheidtenor ausdrücklich teilweise aufgehobenen (Zuwendungs-)Bescheide vom 22. Mai, 31. Juli 2009 und 5. Februar 2010 in welchem Umfang aufgehoben wird. Zwar ist es zur Wahrung der Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht zwingend erforderlich, dass sich der Inhalt eines Verwaltungsaktes allein aus dem Anordnungssatz präzise ergibt; vielmehr ist neben den bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen vor allem die dem Verwaltungsakt beigefügte Begründung zur Auslegung des Regelungsinhalts heranzuziehen.
27Hierzu Kopp/Ramsauer VwVfG, 14. Auflage, § 37 Rdnr. 5f. mwN.
28Das führt hier aber zu keiner anderen Bewertung. Selbst unter Hinzuziehung der Begründung des Bescheids vom 20. August 2012 ergibt sich keine hinreichend klare Regelung. Weder erfolgt auf Seite 2 des Bescheides eine Zuordnung der dort genannten, das F. –C -Gymnasium betreffenden Förderbeträge von 25.000,00 Euro und 20.000,00 Euro zu einzelnen Zuwendungsbescheiden, noch verhält sich die Bescheidbegründung zur Aufhebung der Bescheide vom 22. Mai 2009 und 5. Februar 2010, ohne gleichzeitig deutlich zu machen, ob abweichend vom Bescheidtenor insoweit überhaupt eine (Teil-)Aufhebung erfolgen soll. Tatsächlich sollte nach den späteren, sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben der Bezirksregierung E. bzw. des beklagten Landes überhaupt keine Regelung hinsichtlich der Bescheide vom 22. Mai 2009 und 5. Februar 2010 erfolgen, so dass deren ausdrückliche Nennung im Bescheidtenor nicht nur überflüssig, sondern widersprüchlich und irreführend ist. Im Übrigen dürfte bei der Frage, in welchem Umfang zur Bestimmung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsaktes neben dem Entscheidungssatz auch weitere bekannte Umstände, wie etwa die Begründung des Bescheids oder diesem gegebenenfalls beigefügte Unterlagen, Berücksichtigung finden können, auch die Komplexität oder Erläuterungsbedürftigkeit der Regelung zu berücksichtigen sein. Vor diesem Hintergrund bestehen hier angesichts des Umstandes, dass sich die teilweise Aufhebung der in einem früheren Bescheid gewährten Förderung ohne weiteres vollständig, präzise und verständlich im Entscheidungssatz der Aufhebungsentscheidung darstellen lässt, Zweifel, ob eine erst unter Zuhilfenahme der Bescheidbegründung mögliche Ermittlung des Regelungsgehalts zur Wahrung der Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes hier ausreichend wäre.
29Unabhängig davon ist der angegriffene Bescheid aber auch deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen der als Ermächtigungsgrundlage herangezogenen Regelung in § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW nicht vorliegen und auch eine Umdeutung in einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW nicht möglich ist.
30Voraussetzung für eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW ist, dass der Verwaltungsakt bereits im Zeitpunkt seines Erlasses am 31. Juli 2009,
31vgl. zum Erlasszeitpunkt bei schriftlichen Verwaltungsakten Kopp/Ramsauer VwVfG, 14. Aufl., § 41, Rdnr. 18 mwN.,
32rechtswidrig war.
33Kopp/Ramsauer VwVfG, 14. Aufl., § 48, Rdnr. 57.
34An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Der Zuwendungsbescheid vom 31. Juli 2009 war rechtmäßig. Für den darin bestimmten Förderzeitraum, das Schuljahr 2009/2010, also gemäß § 7 SchulG NRW der Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010, lagen die hier in Rede stehenden Fördervoraussetzungen des insoweit maßgeblichen Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 31. Juli 2008 (Geld oder Stelle – Sekundarstufe I; Zuwendungen zur pädagogischen Übermittagbetreuung/Ganztagsangebote, Abl. NRW, S. 403) vor. Aufgrund der Entscheidungen der Schulkonferenz und des Rates der Klägerin, denen die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 13. März 2009 zugestimmt hatte, wurde die Jahrgangsstufe 5 des F. –C -Gymnasiums im Schuljahr 2009/2010 als Ganztagsschule geführt. Angesichts des aus damaliger Sicht in der Zukunft liegenden Förderzeitraums kann es ersichtlich nicht darauf ankommen, ob die Schule bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides am 31. Juli 2009 die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllte. Dementsprechend stand bei Erlass des Zuwendungsbescheides auch nicht fest, dass die Zuwendungsvoraussetzung Nr. 4 lit. b) des genannten Runderlasses im Förderzeitraum nicht vorliegen würden. Zu diesem Zeitpunkt war es auch keineswegs ausgeschlossen, dass das F. –C -Gymnasium im Schuljahr 2009/2010 in der Jahrgangsstufe 5 entsprechend Nr. 4 lit. b) des genannten Runderlasses Ganztagsangebote auf Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Ganztagsschulen in der Primarstufe und Sekundarstufe I/Neue erweiterte Ganztagshaupt- und Ganztagsförderschulen“ vom 26. Januar 2008 durchführen würde. Vielmehr war hiervon schon aufgrund des Umstandes auszugehen, dass die Schule auf Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz vom 15. September 2008 die Umwandlung in eine Ganztagsschule nach dem Konzept „gebundener Ganztag“ selbst angestoßen und vorangetrieben hatte. Dem entspricht auch die Stellungnahme des beklagten Landes im Schriftsatz vom 11. Juli 2013, wo es heißt: „Hätte ich zum Zeitpunkt der Bewilligung Kenntnis davon gehabt, dass entgegen allen Absichtserklärungen und Beschlüssen die Jahrgangsstufe 5 des F. -C. -Gymnasiums nicht als Ganztagsschule gem. § 9 SchulG geführt wird, wäre die Förderung dieser Schule nicht nach den Richtlinien für den Ganztag erfolgt“. Der Hinweis des beklagten Landes auf die bereits in den Wintermonaten 2008/2009 durchgeführten Elternberatungen zur Aufnahme im Schuljahr 2009/2010 erlaubt keine andere Bewertung. Abgesehen davon, dass der genaue Inhalt dieser Beratungen nicht bekannt ist und zu dieser Zeit angesichts der erst kurz zuvor getroffenen Entscheidung zur Umwandlung in eine Ganztagsschule die erforderlichen Änderungen und Konzepte erst noch bewirkt und erstellt werden mussten, wäre die Schule auch durch eine abweichende Information der Eltern der zum Schuljahr 2009/2010 aufgenommenen Kinder rechtlich nicht gehindert gewesen, im Schuljahr 2009/2010 einen erlasskonformen Ganztagsbetrieb durchzuführen.
35Auf die zwischen den Beteiligten diskutierte und im Ergebnis wohl zu verneinende Frage, ob ein nicht erlasskonformer Schulbetrieb die organisatorische Entscheidung des Schulträgers, eine Schule als Ganztagsschule zu führen, in dem Sinne berührt, dass sie (evtl. vorübergehend) zuwendungsrechtlich dann nicht mehr eine solche wäre, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
36Überdies ist die angegriffene Rücknahmeentscheidung vom 20. August 2012 auch ermessensfehlerhaft erfolgt. Die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes steht gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde. Gemäß Nr. 8.3 von Teil II der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) hat die Bewilligungsbehörde u.a. im Fall des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles (u.a. auch Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung) sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Diesen Anforderungen genügende Ermessenserwägungen finden sich in der angegriffenen Entscheidung nicht. Dort wird lediglich dargelegt, dass eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages mit Rücksicht auf den der Schule zu Unrecht gewährten Lehrerstellenzuschlag nicht in Betracht komme. Nach Auffassung der Kammer hätte die Bezirksregierung in ihre Erwägungen jedenfalls einstellen müssen, dass die gewährten Fördermittel tatsächlich für die Durchführung von Ganztagsangeboten durch die Arbeiterwohlfahrt eingesetzt wurden und nach der – nicht substantiiert in Zweifel gezogenen – Angabe der Arbeiterwohlfahrt vom 21. Oktober 2011 hieran ein großer Teil der Kinder des 5. Jahrgangs teilgenommen hat. Darüber hinaus hätte der Gesichtspunkt berücksichtigt werden müssen, dass die Klägerin als Schulträgerin – anders als die Bezirksregierung E. als gem. § 88 Abs. 2 SchulG NRW zuständige obere Schulaufsichtsbehörde – über keine rechtliche Möglichkeit verfügt, durch Anordnungen gegenüber der Schulleitung eine erlasskonforme Durchführung des Ganztagsbetriebes sicherzustellen. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ergibt sich eine solche nicht aus § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG wonach die Anordnungen des Schulträgers in seinem Aufgabenbereich für die Schulleitung verbindlich sind. Der Aufgabenbereich des Schulträgers ist in §§ 78 ff SchulG NRW geregelt. Er umfasst u.a. die Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung von Schulen und die Schulentwicklungsplanung. Demgegenüber liegt die (erlasskonforme) Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages nach § 59 Abs. 2 Nr. 2 SchulG NRW in der Verantwortung der Schulleitung. Dabei gestaltet die Schule nach § 3 Abs. 1 SchulG NRW den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in eigener Verantwortung. Diese gesetzliche Zuweisung und Abgrenzung von Verantwortlichkeiten kann weder im Erlassweg noch durch entsprechende Bestimmungen im Zuwendungsbescheid abweichend geregelt werden.
37Schließlich kann sich die hier getroffene Aufhebungsentscheidung auch nicht auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW stützen. Hierfür fehlt es an einer – nach der Erfahrung der Kammer in vergleichbaren Förderverfahren sonst durchaus üblichen – Zweckbestimmung im Zuwendungsbescheid. Dabei ist es wegen der besonderen Bedeutung des Zwecks der Leistungen für den Widerrufstatbestand grundsätzlich erforderlich, dass die Zweckbindung im Zuwendungsbescheid mit hinreichender Bestimmtheit und Deutlichkeit zum Ausdruck kommt.
38Kopp/Ramsauer VwVfG, 14. Auflage, § 49 Rdnr. 65.
39Für eine solche hinreichend deutliche Zweckbestimmung dürfte die Nennung des Förderprogramms „Geld oder Stelle“ im Betreff bzw. in der Überschrift des Zuwendungsbescheides allein nicht ausreichen.
40Unabhängig davon würden die angestellten Ermessenserwägungen aus den oben angeführten Gründen auch eine Widerrufsentscheidung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW nicht tragen. Zudem ergäbe sich im Kontext des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW der weitere Mangel, dass die Bezirksregierung unzutreffend von der ursprünglichen Rechtswidrigkeit ihres Zuwendungsbescheides vom 31. Juli 2009 ausging und somit weitere, tatsächlich nicht gegebene Gründe für eine Beseitigung der vermeintlich rechtswidrigen Förderung in ihre Ermessenserwägungen einstellte. Solche ergeben sich insbesondere aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), der für die Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsentscheidungen spricht.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
43Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO lagen nicht vor.
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