Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 6758/12

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 6. September 2012 in der Fassung des Schriftsatzes der Beklagten vom 12. November 2012 und der Gebührenbescheid vom 6. September 2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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