Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 133/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wurde am 0.12.1991 in T. geboren und ist Inhaber des am 12. April 2013 durch die Beklagte ausgestellten deutschen Reisepasses XXXXXXXXX.
3Am 4. Dezember 2013 wurde der Kläger in Begleitung zweier weiterer Personen an dem Versuch gehindert, über den Flughafen L. /C. nach Istanbul auszureisen; der Pass wurde durch die Grenzpolizei sichergestellt. Für alle drei Personen lag die Bitte des Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vor, sie vor einer Ausreise einer Befragung zu unterziehen, die bei allen drei Personen zur Untersagung führte.Das Behördenzeugnis lautet: „Hier wurde dienstlich bekannt, dass Herr T1. K. beabsichtigt, gemeinsam mit weiteren Personen aus dem Umfeld der verbotenen Vereinigung ´Millatu Ibrahim´ auszureisen, um sich am bewaffneten Jihad in Syrien zu beteiligen.“
4Ein Vermerk der Grenzpolizei zu dem Vorgang sowie dies Behördenzeugnis wurden mit dem sichergestellten Pass der Beklagten zugeleitet mit der Bitte um Prüfung in eigener Zuständigkeit.Die Staatsschutzinspektion des Polizeipräsidiums X. teilte unter dem 13. Dezember 2013 der Beklagten mit, gegen den Kläger sei ein Verfahren nach § 89a StGB eingeleitet, das bei der Staatsanwaltschaft E. zu dem Aktenzeichen 80 Js 0000/13 geführt werde.Beigefügt war ein Vermerk der Staatsschutzinspektion vom 6. Dezember 2013 zur Person des Klägers, der dessen Bezug zu dem inzwischen verbotenen Verein Millatu Ibrahim aufzeigt, dessen eindeutig jihadistischer Charakter durch zahlreiche youtube Videos gesichert sei;der Kläger sei Vorstandsmitglied des Vereins gewesen, so dass davon auszugehen sei, er stehe auch hinter dessen Zielen; dem hohen sozialen Konformitätsdruck in jihadistischen Kreisen gemäß seien auch aus T. mehrere Personen dem Aufruf des Vereins zur Ausreise und Teilnahme am bewaffneten Jihad gefolgt;auch der Bruder des Klägers sei seit Mitte 2012 im Ausland und werde zusammen mit weiteren Salafisten in Syrien vermutet; man hege die Vermutung, dass weiterhin Kontakt zwischen den ausgereisten und den in T. verbliebenen Salafisten bestehe;Mitte Juli 2013 sei der Bruder des Klägers in der Türkei verhaftet worden, weil er weder einen Pass noch sonstige Ausweispapiere bei sich geführt habe; man schließe daraus, dieser Bruder habe sich in den vergangenen Monaten im Bürgerkriegsland Syrien befunden, weil die Türkei das Haupttransitland für Kriegsfreiwillige darstelle;beide Brüder seien im Oktober 2013 wieder bei Freizeitveranstaltungen der salafistischen Szene in T. aktiv gewesen;der Kläger beteilige sich an aktuellen Informationsständen und Videoproduktionen der salafistischen Bewegung Tauhid, deren Medieninhalte sich emotional mit dem Bürgerkrieg in Syrien auseinandersetzten;auch sei der Kläger in den letzten Wochen mehrfach als Kontakt- und Begleitperson des I. L1. (auch B. J. ) aufgetreten, der als Prediger mit hoher suggestiver Wirkung vor allem auf Jugendliche eingeschätzt werde.
5Unter dem 19. Dezember 2013 teilte Ministerium der Beklagten mit, man habe beim Kläger bei der Ausreisekontrolle einen handgeschriebenen Zettel mit türkischen und syrischen Telefonnummern sowie den islamischen Aliasnamen der entsprechenden Teilnehmer gefunden; es handele sich mit höchster Wahrscheinlichkeit um eine Liste von Kontaktpersonen, die die Schleusung von H. nach Syrien bewerkstelligen sollen; dies indiziere, dass die unterbundene Reise des Klägers nicht touristischen Zielen in der Türkei, sondern der Weiterreise nach Syrien gedient habe.
6Auf dieser Basis erließ die Beklagte unter dem 19. Dezember 2013 die hier angefochtene Ordnungsverfügung, wonach sie unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit den Reisepass einzog und anordnete, der Personalausweis des Klägers berechtigte nicht mehr zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland (Ausreiseuntersagung). Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit begründete die Beklagte damit, dass nur so eine Ausreise und damit der Erfolg der Verfügung überhaupt erreichbar sei; aus dem gleichen Grunde habe man auch von einer vorherigen Anhörung des Klägers abgesehen.
7Der Kläger hat am 9. Januar 2014 Klage erhoben und diese auch nach Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge nicht begründet.
8Mit am 27. April zugestelltem Gerichtsbescheid vom 14. April 2014 wies das Gericht die Klage ab und legte dazu dar, dass die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Passeinziehung mit dem unterbreiteten Material hinreichend dargetan sei, dem der Kläger auch nicht entgegengetreten sei.
9Unter dem 22. Mai 2014 beantragte der Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und begründete die Klage nach Erhalt der ersten Ladung am 17. Juni 2014 damit, die seitens der Beklagten angeführten Nachweise seien unzureichend, die tragenden Tatsachen seien nicht bekannt, ein Verweis auf ein Behördenzeugnis sei ungeeignet, das Gesetz verlange konkrete belegbare Tatsachen, das Innenministerium habe hinsichtlich des beim Kläger gefundenen handschriftlichen Zettels Mitte Dezember 2013 lediglich Vermutungen geäußert.Unter dem 11. Juli 2014 trug der Kläger ergänzend vor, er habe sich seit langer Zeit aus dem jugendlich salafistischen Spektrum in T. zurückgezogen, er besuche nun andere Moscheen, arbeite täglich 8 Stunden, versuche, ein normales Leben zu führen, distanziere sich von den Vorwürfen, sehe keinen Anhalt für die Befürchtung, er wolle an Kampfhandlungen teilnehmen, habe sich endgültig gelöst und von der Gemeinde vollständig losgesagt, stimme einer Teilnahme am Aussteigerprogramm grundsätzlich zu und habe mit den bei ihm geführten Telefonnummern Kontakt zu in der Türkei tätigen Organisationen für humanitäre Hilfe in Syrien knüpfen wollen.
10Die Beklagte teilte mit, im Falle nachweislicher und ernsthafter Teilnahme am Aussteigerprogramm werde sie die Voraussetzungen der Ordnungsverfügung erneut prüfen.
11Der Kläger teilte daraufhin mit, er habe Anfang August einen ersten Besprechungstermin und stehe seit fast einem halben Jahr in einem festen Arbeitsverhältnis, und wurde seitens des Gerichts umgehend um entsprechende Nachweise ersucht.
12Weiter wurde vorgetragen, der Kläger sei eine durchaus eigenständige Persönlichkeit, allein die Tatsache, dass jemand nach Syrien reise, möglicherweise um dort am Kampf gegen Assad teilzunehmen, rechtfertige keine Zuordnung zur „terroristischen“ Szene in T. , der Kläger arbeite hart und habe sich deshalb umso mehr auf den Sommerurlaub in Spanien gefreut, es habe bereits Korrespondenz und ein erstes Treffen im Rahmen des Aussteigerprogrammes gegeben. Der seitens der Behörde ins Zentrum der Argumentation gerückte handschriftliche Zettel sei nicht einmal in Kopie Bestandteil der Akten geworden, so dass die darauf befindlichen Namen und Nummern einer Überprüfung nicht zugänglich seien; den Screenshots nach hebe sich der Kläger auch äußerlich von der Szene ab, der ihn die Beklagte zuordnen wolle.
13Der Kläger beantragt,
14die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. Dezember 2013 aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie verweist auf die Begründung ihrer Ordnungsverfügung und legt ergänzend einen Bericht der Staatsschutzdirektion der Polizei X. vom 11. August 2014 vor, wonach der Kläger bis zu dessen Verschwinden zusammengewohnt habe mit einem V. B1. , der entgegen einer Ausreiseuntersagung im Juni 2014 über X1. vermutlich nach Syrien gereist sei, der Bruder und weitere Kontaktpersonen des Klägers seien weiterhin in der terroristischen Szene T2. verankert, ein ehemaliger Weggefährte des Klägers und seines Bruders (T3. L2. ) rühme sich aktuell ganz offen im Internet, für IS zu kämpfen und rufe andere Gesinnungsgenossen auf, ihm zu folgen, vor dem Hintergrund der wenig gefestigten Persönlichkeit des Klägers hätten seine Einlassungen zu Gesinnung und Kontakten nur eine beschränkte Glaubwürdigkeit, selbst im Falle nachweislicher Teilnahme an einem solchen Programm sei der Prozess des Aussteigens erfahrungsgemäß ein langwieriger. Eine am Tage der mündliche Verhandlung gehaltene telefonische Rückfrage bei Frau G. von Aussteigerprogramm habe der Kläger dort vorgesprochen, mache seine endgültige Entscheidung zur Teilnahme vom Ausgang des hiesigen Verfahrens abhängig.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage hat keinen Erfolg.
21I. Dass und warum die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. Dezember 2013 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, hat das Gericht bereits in seinem Gerichtsbescheid vom 14. April 2014 dargelegt:
22Die Entziehung des Passes findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG. Hier begründen bestimmte Tatsachen die Annahme, der Kläger gefährde die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland.
23Die Tatbestandsvoraussetzung der durch Tatsachen begründeten Annahme ist nicht erst bei Vorliegen eindeutiger Beweise erfüllt; vielmehr genügt eine Gefahrenprognose dergestalt, dass konkrete und belegbare Tatsachen zur Verfügung stehen, die die Begründetheit der behördlichen Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen; unzureichend wären hingegen die bloße Möglichkeit, die Vermutung oder ein durch konkrete Tatsachen nicht belegbaren Verdacht;
24vgl. dazu Verwaltungsgericht Berlin,Urteil vom 6. März 2012 – 23 K 59.10 – juris Rdnr. 18 m.w.N.
25Nach den der Beklagten vorliegenden Erkenntnissen der Polizei ist der Kläger (zusammen mit seinem Bruder) nicht nur öfter auf Veranstaltungen einer wegen dort gehaltener Predigten jihadistischen Inhaltes inzwischen verbotenen Vereinigung gewesen, sondern war auch im Vorstand, so dass in der Tat angenommen werden darf, er stehe auch inhaltlich hinter den Zielen der von ihm repräsentierten Organisation. In der jüngeren Vergangenheit hat er sich Informationsständen und Videoproduktionen der salafistischen Bewegung Tauhid beteiligt, deren Medieninhalte sich emotional mit dem Bürgerkrieg in Syrien auseinandersetzen. Ferner ist er in den letzten Wochen mehrfach als Kontakt- und Begleitperson des Predigers L1. aufgetreten. Schließlich ist bedeutsam, dass zum einen der Bruder des Klägers Mitte 2013 in der Türkei unter Umständen aufgegriffen worden ist, die dessen Aufenthalt auch in Syrien nahelegen und vor allem war der Kläger selbst bei seiner unterbundenen Ausreise in die Türkei im Besitz eines Zettels, der ein gewichtiges Indiz dafür ist, er habe sich nicht zu touristischen Zwecken in der Türkei aufhalten, sondern diese vielmehr als Transitweg für eine Weiterreise nach Syrien benutzen wollen.
26All diese Tatsachen sind sehr konkret und werden vor allem vom Kläger selbst als solche nicht in Abrede gestellt.Diese Tatsachen rechtfertigen die Annahme, der Kläger trage sich mit der Absicht, in den Bürgerkrieg in Syrien unterstützend einzugreifen.
27Die Unterstützung eines Bürgerkriegs – hier auf Seiten des bewaffneten Jihad in Syrien – durch deutsche Staatsangehörige gefährdet sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG; denn die Beteiligung deutscher Staatsangehöriger an bewaffneten Auseinandersetzungen und vor allem an terroristischen Anschlägen beeinträchtigtdie Sicherheitsinteressen des anderen Staates und ist daher geeignet, diplomatische Spannungen herzuvozurufen;
28vgl. dazu Verwaltungsgericht Berlin,Urteil vom 6. März 2012 – 23 K 59.10 – juris Rdnr. 18 m.w.N.
29Die Passentziehung ist auch verhältnismäßig.Ihre Eignung in dem Sinne, eine legale Ausreise des Klägers zu verhindern, liegt für den hier naheliegenden Luftweg auf der Hand. Ihre Erforderlichkeit wird dadurch indiziert, dass der Kläger bereits auf dem Weg in die – bzw. aller Wahrscheinlichkeit nach: durch – die Türkei war, als er daran polizeilich gehindert wurde. Die Angemessenheit des damit einher gehenden erheblichen Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers folgt aus der überragenden Bedeutung des dadurch vor Schaden zu bewahrenden Schutzgutes der erheblichen Belange der Bundesrepublik Deutschland; zudem ist in den Blick zu nehmen, dass einerseits der dem Kläger verbleibende Radius uneingeschränkter Bewegungsfreiheit nicht gerade klein ist und er andererseits nichts dafür vorgetragen hat, welche möglicherweise bedeutsamen privaten Interessen an einer seinerseitigen Auslandsreise bestehen sollten.
30Die Anordnung, der Personalausweis des Klägers berechtige einstweilen nicht zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland, findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 2 PersAuswG, der auf die Tatbestandsvoraussetzungen des zuvor subsumierten § 7 Abs. 1 PassG verweist.
31II. Der in der mündlichen Verhandlung und dem darauf gerichteten Antrag eingebrachte Vortrag gibt zu abweichender Beurteilung im Ergebnis keinen Anlass.
32Dem Kläger ist einzuräumen, dass allein die Absicht, an einem Bürgerkrieg teilzunehmen, die Qualifizierung eines diese Absicht befördernden Umfeldes als „terroristisch“ zu rechtfertigen nicht genügen würde; wenn man allerdings – wie der Kläger – einmal einem solch terroristischen Umfeld zumindest zugehört hat, genügt ein solch allgemeiner Verweis nicht, sondern es bedürfte konkreter Angaben dazu, um welche ohne terroristische Mittel kämpfende Organisation mit Gesinnungsgenossen in T. es sich handeln soll.
33Soweit der Kläger rügt, die die zur Begründung der Maßnahmen herangezogenen Informationen speisenden Quellen seien mangels Benennung nicht überprüfbar und mithin ungeeignet, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Frage der Validierbarkeit von Quellen erst stellen würde, wenn die diesen zugeschriebenen Tatsachen streitig gestellt würden.Das ist jedoch nicht der Fall.Denn der Kläger hat weder bestritten, Vorstandsmitglied des im Sommer 2012 wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen verbotenen Vereins „Millatu J. “, noch in Abrede gestellt, an der Erstellung von Videos für eine in der salafistischen Szene viel genutzte Internetplattform beteiligt gewesen zu sein, an einschlägigen Freizeitveranstaltungen teilgenommen und einen wegen der Schärfe seiner Predigten kritisierten Prediger begleitet zu haben, sondern räumt die ihm – nicht zuletzt dieser Indizien wegen – zugeschriebene Zugehörigkeit zur jugendlichen salafistischen Szene vor Ort für die Vergangenheit selbst ein, wenn er anführt, er habe sich seit langer Zeit daraus zurückgezogen und vollständig losgesagt.
34Dieser Rückzug ist vor dem Hintergrund dessen, dass der Kläger selbst keine Nachweise schon nur zur Aufnahme der vorgetragenen Kontakte zum Aussteigerprogramm beigebracht und nach den unwidersprochenen Feststellungen der Beklagten seine Teilnahme vom Ausgang des hiesigen Verfahrens abhängig gemacht hat, gleichzeitig aber die Fortdauer des engen familiären Kontaktes zum Bruder durchaus einräumt, über den wiederum die Polizei im August 2014 mitteilt, dieser und weitere Kontaktpersonen des Klägers seien weiterhin in der terroristischen Szene T2. verankert, bislang über die Absichtsbekundung des Klägers hinaus nicht in einer seine Tragfähigkeit und absehbare Dauer nachprüfbar erscheinenden Weise dargetan.
35Was das Aussteigerprogramm anbelangt, so wäre es selbst im Falle der Erweislichkeit einer aktiven und kontinuierlichen Teilnahme des Klägers durchaus nachvollziehbar, dass die völlige und verlässliche Loslösung eines jungen Menschen aus einem stark ideologisch durchsetzen Kontext umso länger dauert, als er auf der Basis eines eng gelebten familiären Kontaktes weiter damit in Berührung steht.
36Die auch tragend auf die nunmehrige Vollzeitbeschäftigung in einem festen Arbeitsverhältnis gestützte Festigung des Klägers als Person und seiner Bemühungen, ein normales Leben zu führen, wäre glaubhafter, wenn der Kläger der ausdrücklichen Aufforderung des Gerichts nachkommend den entsprechenden unbefristeten Arbeitsvertrag vorgelegt hätte.
37Jegliche Plausibilisierung fehlt zu Anlass, Ziel und Hintergrund der Anfang Dezember 2013 polizeilich unterbundenen Reise in die Türkei oder dazu, was es mit Verbleib des Bruders von Mitte 2012 bis zu dessen Verhaftung im Sommer 2013 in der Türkei auf sich hat. Wenig überzeugend ist auch die Einlassung, über den ehemaligen Mitbewohner V. B1. nichts zu wissen; es widerspräche jeglicher Lebenserfahrung anzunehmen, dass unter den allem Anschein nach gleichen Ideen verpflichteten jungen Männern keinerlei Informationsaustausch vor allem darüber stattgefunden habe, dass beide, B1. wie der Kläger, Adressaten von Ausreiseuntersagungen geworden waren.
38Der sich angesichts der seinerzeit amtsbekannten ideologischen Einbindung des Klägers aufdrängenden Vermutung, seine im Dezember 2013 polizeilich unterbundene Ausreise in die Türkei habe dem Zweck der Weiterreise ins Bürgerkriegsgebiet gedient, hat der Kläger explizit keine andere Erklärung gegenübergestellt.Die in diese Richtung deutende, nicht etwa unmittelbar bei dem Gespräch mit der Grenzpolizei, sondern erst jüngst zur Erläuterung des handschriftlichen Zettels im Gepäck des Klägers angeführte Absicht der Kontaktaufnahme zu humanitären Hilfsorganisationen vermöchte die seitens des Innenministeriums im Dezember 2013 angestellten Vermutungen zu Bedeutung und Verwendungszweck der auf dem Zettel notierten Telefonnummern allenfalls dann ansatzweise zu entkräften, wenn dargetan wäre, um welche Organisationen es sich handeln soll, welche Ziele diese verfolgen und vor allem, in welcher Weise der eigenem Vorbringen nach erst seit Anfang dieses Jahres in Lohn und Brot stehende Kläger im Dezember des Vorjahres welche Art von Hilfe habe leisten oder vorbereiten wollen. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht auch keine Veranlassung, dem Fehlen des Zettels in Original oder Kopie in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten Bedeutung beizumessen, weil eine damit zu ermöglichende Verifikation ohne die vorstehend beschriebenen Erklärungen des Klägers auf eine Ausforschung hinausliefe.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40Mit Blick auf die Aktualität von Ordnungsverfügungen der vorliegenden Art und das Fehlen einschlägiger obergerichtlicher Erkenntnisse dazu hat das Gericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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Referenzen
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- VwGO § 154 1x
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- 80 Js 0000/13 1x (nicht zugeordnet)