Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 2233/14

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Oberbürgermeisterin der Stadt N.       vom 11. Februar 2014 sowie unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Oberbürgermeisterin der Stadt N.         vom 26. Februar 2014 verpflichtet, dem Kläger betreffend die Aufwendungen zur Beschaffung propriozeptiver Fußeinlagen für dessen Sohn N1.   eine weitere Beihilfe in Höhe von 94,40 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte zu je ½.

Das Urteil Ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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