Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 782/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger stand bis zu seiner Pensionierung mit Ablauf des 31. August 2013 als Beamter in Diensten der Beklagten. Am 9. Mai 2001 heiratete er und zeigte die Heirat gegenüber dem Dienstherrn an. Dieser berechnete die Nettobezüge des Klägers fortan nach der Steuerklasse III. Familienzuschlag wurde nicht gezahlt.
3Am 5. September 2013 führte der Kläger mit der Service Niederlassung HR Operations Deutschland der Deutschen Post AG in N. ein Telefonat betreffend den Familienzuschlag. Unter dem 9. September 2013 reichte er eine Erklärung zum Familienzuschlag und eine Kopie der Heiratsurkunde bei der Beklagten ein.
4Mit Bescheid vom 10. September 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass durch seinen Anruf vom 5. September 2013 bekannt geworden sei, dass er seit dem 19. Mai 2001 verheiratet sei. Im Rahmen der Verjährungsfristen könne der Familienzuschlag der Stufe I ab Januar 2010 nachgezahlt werden. Für die Zeit davor sei der Anspruch auf Familienzuschlag gemäß § 195 ff. BGB verjährt.
5Der Kläger erhob unter dem 24. September 2013 Widerspruch. Verjährung sei nicht gegeben.
6Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2014 zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, dass dem Kläger bei genauerer Überprüfung der Bezügemitteilungen hätte auffallen müssen, dass Familienzuschlag nicht gezahlt worden war.
7Der Kläger hat am 7. Februar 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, dass er anhand seiner Lohnabrechnungen hätte erkennen können, dass die Steuerklasse von I in III geändert worden sei und er auch etwa 300,00 DM mehr netto ausgezahlt bekommen hätte. Er sei davon ausgegangen, dass in diesem Betrag auch der Familienzuschlag enthalten gewesen sei. Erst als er sich im Sommer 2013 um seine Pension gekümmert habe, sei aufgefallen, dass der Familienzuschlag nicht ausbezahlt worden sei. Ihm sei nicht klar gewesen, dass sich die Verbesserung seiner Nettobezüge allein aus der geänderten Steuerklasse ergeben habe.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2014 zu verurteilen, ihm Familienzuschlag der Stufe I für die Zeit vom 19. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie beruft sich weiterhin auf Verjährung und weist darauf hin, dass der Familienzuschlag in den Bezügemitteilungen der Beamten auch als solcher ausgewiesen werde. Das Fehlen hätte dem Kläger auffallen müssen.
13Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
14Entscheidungsgründe:
15Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm die Sache mit Beschluss der Kammer vom 16. Dezember 2014 übertragen worden ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe I für Zeiten vor dem 1. Januar 2010.
16Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dem Kläger nach seiner Eheschließung am 19. Mai 2001 der geltend gemachte Anspruch auf die Zahlung von Familienzuschlag der Stufe I materiell zugestanden hat. Die Beklagte hat insoweit jedoch mit Erfolg die Einrede der Verjährung erhoben.
17Besoldungsrechtliche Ansprüche verjähren nach der allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB findet § 195 BGB, der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) zum 1. Januar 2002 eingeführt worden ist, auch auf davor entstandene Ansprüche, hier also auf die das Jahr 2001 betreffenden Ansprüche, Anwendung. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2).
18Für den im Jahr 2009 entstandenen Besoldungsanspruch des Klägers begann die Verjährungsfrist demnach mit dem Schluss des Jahres 2009, für davor liegende Jahrgänge jeweils noch früher.
19Der Kläger hatte auch von Anfang an von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis. Die Umstände, auf denen sein Anspruch auf Familienzuschlag beruht, bestehen in seiner Heirat, die ihm selbstverständlich bekannt war, ebenso wie die Person des Schuldners, die Beklagte.
20Selbst wenn man mit dem Kläger annimmt, dass zu den den Anspruch begründenden Umständen auch die Tatsache gehört, dass der Familienzuschlag seinerzeit tatsächlich nicht ausgezahlt wurde, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Es ist dem Kläger zwar zu glauben, dass er tatsächlich sich nicht des Umstandes bewusst geworden ist, dass der Familienzuschlag nicht ausgezahlt wurde. Insoweit muss er sich aber entgegenhalten lassen, dass er grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 2. Var. BGB handelte, als er die fehlende Auszahlung des Familienzuschlags nicht bemerkte. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. Von einem Beamten ist insoweit zu erwarten, dass er Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit hin überprüft. Zwar kann von ihm nicht verlangt werden, die exakten Beträge, die den einzelnen Besoldungsbestandteilen oder der Nettoberechnung zuzuordnen sind, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Er kann aber sehr wohl kontrollieren, ob die einzelnen Besoldungsbestandteile, die ihm zustehen, wie etwa Grundgehalt, Familienzuschlag oder sonstige Zuschläge, in der vom Dienstherrn vorgenommenen Berechnung berücksichtigt wurden. Diese Kontrollpflicht trifft den Beamten dann in besonderem Maße, wenn besoldungsrelevante Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich – hier seine Heirat – stattgreifen und somit Änderungen erwarten lassen.
21Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 1 A 2375/12 –, juris, Rn. 45 ff.
22Der Kläger hätte sich demnach bei der Überprüfung seiner Besoldungsmitteilungen nach seiner Heirat nicht darauf beschränken dürfen, die gestiegene Netto-Auszahlung zur Kenntnis zu nehmen. Er hätte vielmehr in der Auflistung der einzelnen Besoldungsbestandteile kontrollieren müssen, ob hierbei der Familienzuschlag enthalten ist. Dies wäre auch leicht möglich gewesen. Ausweislich der durch die Beklagte im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Muster von Besoldungsmitteilungen des Klägers wäre insoweit zweierlei leicht zu erkennen gewesen. Einerseits fehlte in den Besoldungsmitteilungen ein Hinweis auf Familienzuschlag. Andererseits wurde auch nach der Heirat dasselbe Grundgehalt und dasselbe Gesamtbrutto ausgewiesen. Hier hätte auch einem besoldungsrechtlich nicht versierten Beamten auffallen müssen, dass die Zahlung eines Familienzuschlags unterblieb.
23Die erst im Jahr 2013 geltend gemachten Ansprüche unterfallen daher der Verjährung.
24Es ist auch vor dem Hintergrund des Fürsorgegrundsatzes nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte auf die Verjährung beruft. Der Dienstherr ist aus Gründen der Haushaltsdisziplin vielmehr regelmäßig gehalten, die Einrede der Verjährung gegenüber besoldungsrechtlichen Ansprüchen geltend zu machen.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 6 A 1461/13 –, juris, Rn. 6.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
28Beschluss:
29Der Streitwert wird auf 11.126,35 Euro festgesetzt.
30Gründe:
31Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. Grundlage der Berechnung ist die im Schriftsatz der Beklagten vom 27. Januar 2015 enthaltene Aufstellung.
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Referenzen
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 3x
- VwGO § 167 1x
- § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 2x
- VwGO § 154 1x
- 1 A 2375/12 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 1461/13 1x (nicht zugeordnet)