Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 7239/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die 2000 und 2000 geborenen Klägerinnen sind die Töchter der verstorbenen Frau L. S. , welche bis zu ihrer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Januar 2012 im Justizdienst des beklagten Landes stand (zuletzt als Justizobersekretärin, Besoldungsgruppe A 7 Bundesbesoldungsordnung – BBesO). Die 0000 geborene Frau L. S. verstarb schon am 0. Dezember 0000.
3Seit dem wegen Dienstunfähigkeit vorgezogenen Beginn ihres Ruhestandes bezog die Verstorbene Ruhegehalt vom beklagten Land, welches das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) im Februar 2012 festgesetzt hatte. Weil die von der verstorbenen Mutter der Klägerinnen erdienten Versorgungsbezüge aufgrund ihrer relativ kurzen Dienstzeit, dem daraus folgenden Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Zurruhesetzung sowie Erziehungsurlaub zu Ruhegehalt nach einem Ruhegehaltssatz von 42,55 % (sowie Familienzuschlag für die beiden Klägerinnen) von insgesamt nur 1142,14 EUR geführt hätte, setzte das LBV die sog. amtsunabhängige Mindestversorgung fest, die sich einschließlich des Familienzuschlages für die Klägerinnen auf 1682,03 EUR belief.
4Am 16. Februar 2012 stellte die Beamtin beim LBV einen formularmäßigen Antrag auf vorübergehende Erhöhung ihres Ruhegehaltssatzes gemäß § 14 a Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) sowie die vorübergehende Gewährung eines Kindererziehungszuschlages (§ 50 e BeamtVG) und fügte hinsichtlich ihrer Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) vom 24. April 2008 bei, in dem Versicherungszeiten der Beamtin in der gesetzlichen Rentenversicherung verbindlich festgestellt wurden.
5Mit Bescheid vom 29. Mai 2012 gab das LBV dem Antrag auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14 a BeamtVG statt und erhöhte ihren Ruhegehaltssatz vorübergehend um 4,78 % auf 47,33 % bis zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze durch die Mutter der Klägerinnen. Eine Änderung des zustehenden Brutto-Ruhegehaltes ergab sich hieraus nach diesem Bescheid nicht, weil die Beamtin die sog. Mindestversorgung bezog. Das LBV begründete dies damit, die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a BeamtVG sei vor dem Vergleich mit der Mindestversorgung vorzunehmen. Es sei zunächst das erdiente Ruhegehalt zu ermitteln, welches sodann nach § 14 a BeamtVG erhöht werde; die sich hieraus ergebende Versorgung werde mit der Mindestversorgung verglichen und gegebenenfalls auf deren Höhe angehoben. Auch bei Zugrundelegung des erhöhten Ruhegehaltssatzes von 47,33 % ergäbe sich nach Abzug des Versorgungsabschlages ein Ruhegehalt von 1048,20 EUR gegenüber der Mindestversorgung von 1453,87 EUR (jeweils ohne Familienzuschlag). Bei alledem berücksichtigte das LBV Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung von September 1990 bis August 1995 von 60 Monaten.
6Die Klägerin erhob hiergegen unter dem 1. Juni 2012 Widerspruch und bezog sich zur Begründung auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 ‑ 2 C 25/04 ‑ sowie vom 12. November 2009 – 2 C 29.08 –, wonach auch der Mindestruhegehaltssatz gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 BeamtVG ein „nach den sonstigen Vorschriften berechneter Ruhegehaltssatz“ sei. Es bestehe keine Rechtfertigung, diejenigen Beamten, die nur Anspruch auf ein Mindestruhegehalt haben, von der begünstigenden Wirkung des § 14 a BeamtVG teilweise oder ganz auszuschließen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie bereits ab dem 15. Juli 1988 Pflichtbeiträge geleistet habe.
7Nach dem das Verfahren im Hinblick auf zu dieser Frage ausstehende obergerichtliche Entscheidungen zeitweilig ruhend gestellt war, stellte das LBV die Klägerin im Hinblick auf die Erhöhung gemäß § 14 a BeamtVG für die Zeit vom Beginn ihres Ruhestandes im Februar 2012 bis zum Ablauf des Monats Mai 2013 klaglos und erhöhte auch die amtsunabhängige Mindestversorgung unter Berücksichtigung von 60 Beitragsmonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,78 % auf 69,78 % Ruhegehaltssatz. Für die Zeit ab Januar 2013 führte dies zu einem monatlichen Ruhegehalt von brutto 1827,45 EUR. Insgesamt ergab sich für den Zeitraum von Februar 2012 bis Mai 2013 eine Nachzahlung von 1562,19 EUR.Für die Zeit ab dem 1. Juni 2013 bestehe hingegen kein Anspruch mehr auf vorübergehende Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes, da ab diesem Zeitpunkt das Landes-Beamtenversorgungsgesetz NRW (LBeamtVG) gelte, worin die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei Mindestversorgung ausgeschlossen sei.Zu den Kosten des Widerspruchsverfahrens entschied das LBV: Die notwendigen Auslagen des Widerspruchsverfahrens werden zu 100 % vom Land NRW erstattet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten war erforderlich.
8Von der daraufhin beim LBV geltend gemachten Honorarrechnung des Bevollmächtigten der verstorbenen Beamtin über 1026,73 EUR (Geschäftsgebühr und Erledigungsgebühr aus einem Gegenstandswert von 5000 EUR nebst Nebenkosten) übernahm das LBV nur einen Betrag von 229,55 EUR, weil es nur einen Gegenstandswert von 1562,19 EUR und nur eine Geschäftsgebühr nebst Nebenkosten zu Grunde legte.
9Die verstorbene Mutter der Klägerinnen hat gegen die Entscheidungen des LBV über die vorübergehende Erhöhung ihres Ruhegehalts am 6. September 2013 beim Verwaltungsgericht (VG) Münster – entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 8. August 2013 – Klage erhoben, die von dort mit Beschluss vom 9. September 2013 an das erkennende Gericht verwiesen worden ist.Mit der Klage hat die frühere Klägerin ihr Begehren nach vorübergehender Erhöhung des Ruhegehaltssatzes im Hinblick auf Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 14 a BeamtVG für die Zeit ab dem 1. Juni 2013 weiterverfolgt und hat zudem weitere Rechtsanwaltskosten für das Widerspruchsverfahren von 797,18 EUR nebst Zinsen geltend gemacht.
10Nach dem Tod ihrer Mutter – der früheren Klägerin – haben die Klägerinnen das Verfahren aufgenommen. Sie begründen das auf § 14 a BeamtVG bezogene Begehren im Wesentlichen damit, dass sich dem Wortlaut des § 14 a Abs. 1 LBeamtVG nicht entnehmen lasse, dass die Regelung nicht (mehr) für Mindestruhegehälter gelten solle. Auch das Mindestruhegehalt sei ein berechnetes Ruhegehalt im Sinne der Vorschrift. Eine andere Gesetzesauslegung würde zudem den Grundsatz der Gleichbehandlung nach dem Grundgesetz und den beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz verletzen. Auch sei zu berücksichtigen, dass ihrer Mutter vor Inkrafttreten der neuen Gesetzeslage zum 1. Juni 2013 schon eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bewilligt worden sei. Die neue Gesetzeslage sei nur auf Versorgungsempfänger anzuwenden, die erst nach diesem Zeitpunkt Anspruch auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts erlangen.
11Auf Hinweis des Einzelrichters hat der Bevollmächtigte der Klägerinnen eine korrigierte Honorarrechnung für das Widerspruchsverfahren vorgelegt und nunmehr nach einem Gegenstandswert von 3000,00 EUR eine Geschäftsgebühr nebst Nebenkosten angesetzt, was zu einer Forderung gegen das LBV von weiteren 86,63 EUR über das bereits Gezahlte hinaus führt. Nachdem dieser Betrag vom LBV unter Anwendung dieser Rechnung beglichen worden ist, haben die Beteiligten die Hauptsache in Bezug auf die Rechtsanwaltskosten aus dem Widerspruchsverfahren für erledigt erklärt.
12Die Klägerinnen beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
13das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung und Abänderung des Bescheides des LBV vom 29. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2013 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge der verstorbenen Frau L. S. auch für die Zeit ab dem 1. Juni 2013 bis zu deren Tod nach § 14 a BeamtVG zu erhöhen und die entsprechenden Beträge nachzuzahlen.
14Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
15die Klage abzuweisen.
16Das LBV begründet dies im Wesentlichen damit, dass zwar der Anspruch auf Versorgungsbezüge mit dem Eintritt in den Ruhestand entstehe, der danach bestehende Anspruch auf Versorgungsbezüge jedoch als monatlicher Einzelanspruch für den jeweiligen Monat des Erlebens entstehe und deshalb an der Rechtsentwicklung teilnehme. Gesetzesänderungen würden die zunächst getroffene Regelung über den Versorgungsanspruch verändern, es sei denn, der Gesetzgeber hätte hierüber durch Übergangsvorschriften abweichend entschieden, siehe §§ 69 ff. und §§ 84 ff. BeamtVG 2006 bzw. LBeamtVG. Mit der Einführung des § 14 a LBeamtVG habe der Gesetzgeber keine Übergangsvorschriften geschaffen, weshalb die Regelung seit Juni 2013 wirksam und uneingeschränkt anwendbar sei. Die Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 1 BeamtVG 2006 gelte nicht, weil das Beamtenverhältnis der verstorbenen Mutter der Klägerinnen nicht bereits am 31. Dezember 1991 bestanden habe. Nach der neuen Rechtslage wirke sich eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wegen Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 14 a LBeamtVG nicht auf das Mindestruhegehalt aus, weil Gegenstand der Erhöhung der „nach § 14 Abs. 1 berechnete“ Ruhegehaltssatz sei.
17Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 3. Dezember 2014 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
20Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
21Soweit die Beteiligten das Verfahren in Bezug auf den vom Bevollmächtigten in der Klageschrift vom 3. September 2013 noch enthaltenen Antrag zu 2. hinsichtlich der weiteren Rechtsanwaltsgebühren für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 797,18 Euro zuzüglich Zinsen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen.
22Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.
23Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung der Mindestversorgung ihrer verstorbenen Mutter über den 31. Mai 2013 hinaus – und demgemäß auch nicht auf eine entsprechende Nachzahlung. Insoweit erweist sich die Entscheidung des Landesamtes als rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24Zunächst steht dem Anspruch der Klägerinnen gegen das beklagte Land nicht der Tod ihrer Mutter als früherer Versorgungsempfängerin des beklagten Landes entgegen. Die Klägerinnen sind Gesamtrechtsnachfolgerinnen der verstorbenen Ruhestandsbeamtin, ihrer Mutter. Die von dieser zu Lebzeiten erworbenen Versorgungsansprüche für bestimmte abgeschlossene Zeiträume sind vererblich. In Bezug auf zu Lebzeiten erworbene Ansprüche betreffend Zeiträume vor dem Tod entstandene Streitigkeiten, die rechtshängig sind, können von den Erben im übernommenen Rechtsstreit verfolgt und durchgesetzt werden. Ansonsten würde – im Erfolgsfalle – der Dienstherr, der Versorgungsansprüche rechtswidrig ablehnt, vom Tod des Versorgungsberechtigten profitieren.
25Ein Anspruch der Klägerinnen – bzw. der früheren Klägerin – ergibt sich nicht aus dem Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (LBeamtVG). Dieses zum 1. Juni 2013 in Kraft getretene Gesetz gewährt einen solchen Anspruch nicht, da sich nach § 14a Abs. 1 LBeamtVG nur der „nach § 14 Abs. 1 berechnete“ Ruhegehaltssatz vorübergehend erhöht. Das trifft auf die frühere Klägerin nicht zu, die das Mindestruhegehalt bezog, dem kein nach § 14 Abs. 1 berechneter Ruhegehaltssatz zugrundeliegt. Denn das Mindestruhegehalt wird nach § 14 Abs. 4 LBeamtVG berechnet. Es war gerade Sinn der Formulierung in § 14 a Abs. 1 S. 1, die sich an der Fassung der Vorschrift im Beamtenversorgungsgesetz (des Bundes) in der derzeit geltenden Fassung (BeamtVG) orientiert, Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung von § 14 a BeamtVG in Bezug auf die vorübergehende Erhöhung auch der Mindestversorgung zu ziehen. Ziel war es, dass eine Erhöhung des Mindestruhegehalts auf keinen Fall stattfinden sollte.
26Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 14a Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (§ 108 BeamtVG n.F.). Diese beschrieb das maßgebliche Recht beim Eintritt der verstorbenen Klägerin in den Ruhestand am 31. Januar 2012.
27Die Anspruchsgrundlage ist jedoch mit der Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes in das nordrhein-westfälische Landesrecht durch Art. 6 Dienstrechtsanpassungsgesetz NRW zum 1. Juni 2013 weggefallen.
28Dabei beurteilt sich die Rechtslage nach den im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften. Eine generelle Festlegung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder den Eintritt in den Ruhestand gibt das Beamtenversorgungsrecht nicht her.
29Grundsätzlich beurteilt sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem materiellen Recht und nicht nach prozessualen Vorschriften,
30Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -, unter: bverwg.de (Rn. 13), m.w.N. auf BVerwG, Urteil vom 3. November 1986 - 9 C 254.86 -.
31Insofern enthält das materielle Recht nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes; dem materiellen Recht ist auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen,
32BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -, unter: bverwg.de (Rn. 13), m.w.N. auf BVerwG, Urteil vom 25. November 1981 - 8 C 14.81 -.
33Da der Landesgesetzgeber mit der Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes in Landesrecht einen solchen Zeitpunkt nicht ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben hat, ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage aus dem Gesetz heraus bzw. nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln.
34Zurückgreifend auf den unveränderten § 4 Abs. 2 BeamtVG könnte darauf abgestellt werden, dass auf den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand abzustellen sei. Ausgeführt ist dort, dass der Anspruch auf Ruhegehalt mit dem Beginn des Ruhestandes beginnt. In dieser Wendung des Gesetzeswortlautes kommt so mittelbar zum Ausdruck, dass für den Anspruch auf Ruhegehalt die Verhältnisse maßgeblich sind, wie sie in sachlicher und tatsächlicher Hinsicht im Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes maßgeblich sind,
35OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2012 - 4 B 2.10 -, in: juris (Rn. 22)
36Das hat die obergerichtliche Rechtsprechung für die Frage nach der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatz auch im Falle der Mindestversorgung mehrfach ausgeführt,
37BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2005 - 2 C 25.04 -, unter: bverwg.de (UA Bl. 7), und vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 -, unter bverwg.de (Rn. 9); BVerwG, Beschluss vom 19. August 2010 - 2 C 34.09 -, unter: bverwg.de (Rn. 17); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2012 - 4 B 2.10 -, in: juris (Rn. 22).
38Festzustellen ist jedoch auch, dass § 4 Abs. 2 BeamtVG keine ausdrückliche Festlegung dahingehend enthält, dass die Festlegungen, die zu Beginn des Ruhestandes für die Festsetzung des Ruhegehaltes maßgeblich sind, während des gesamten Ruhestandes unveränderlich bleiben sollen und an weiteren gesetzgeberischen Änderungen nicht teilhaben dürfen, jedenfalls sofern der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich anordnet. Eine solche Bestimmung enthält etwa § 17 o Abs. 5 sächsisches Besoldungsgesetz in der bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung, der den (rückwirkenden) Wegfall der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes für Versorgungsempfänger mit der Mindestversorgung ausschließt, sofern diese vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand getreten sind. Im dortigen Landesrecht ist nämlich ausdrücklich im Rahmen von Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand vorgesehen, dass auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, § 14 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG in der vor dem 1. Januar 2012 als Landesrecht geltenden Fassung Anwendung findet.
39Abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird so die Auffassung vertreten, dass maßgeblich die (jeweilige) Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung sei,
40Sächs. OVG, Urteil vom 8. Oktober 2013 - 2 A 273/13 -, in: juris (Ls. 1, Rn. 22); nunmehr auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2013 - 6 B 10.11 -, in: juris (Rn. 13).
41So brächten der Wortlaut des Gesetzes wie auch die Gesetzesmaterialien deutlich zum Ausdruck, dass die rückwirkende Änderung des § 14 a BeamtVG auf alle Beamten unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand gleichermaßen Anwendung finden sollte.
42Für diese Ansicht spricht maßgeblich, dass der Gesetzgeber stets Änderungen durchführt, die nach seiner Vorstellung auch bereits bestehende Versorgungsfälle erfassen. Diese Änderungen beziehen sich dabei nicht nur auf wechselnde oder künftige Anrechnungs- oder Ruhensvorschriften, sondern auch auf die essentiellen Grundlagen der Berechnung des Ruhegehaltes.
43Nach § 4 Abs. 3 LBeamtVG bestimmt sich die Höhe des Ruhegehaltes maßgeblich nach der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen. § 14 Abs. 1 LBeamtVG legt dabei den für die Berechnung maßgeblichen Ruhegehaltssatz zur Bewertung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten fest. Diese wesentlichen Merkmale hat der Gesetzgeber mehrfach zu Lasten der Versorgungsempfänger geändert. Er ist dabei stets davon ausgegangen, dass auch Änderungen an den wesentlichen Bestandteilen zur Berechnung des Ruhegehaltes Rückwirkung für bestehende Versorgungsempfänger entfalten. Das drückt sich etwa in § 69 e LBeamtVG aus. Die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 angeordnete Absenkung des Ruhegehaltssatzes erfasste ausdrücklich auch die bereits vorhandenen Bezieher von Ruhegehalt. Um bei diesen aber nicht eine sofortige monatliche Absenkung der Versorgung herbeizuführen, sah sich der Gesetzgeber gezwungen, eine Übergangsregelung in das Gesetz aufzunehmen. Damit ist letztlich aber die gesetzgeberische Intention belegt, dass er vom Grundsatz her künftige Änderungen des Versorgungsrechts auch auf bestehende Versorgungsfälle angewendet wissen will, da es ansonsten keiner Übergangsregelung bedürfte.
44Mithin ist abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Fällen des § 14 a BeamtVG nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand abzustellen. Vielmehr gilt für den jeweiligen Zeitabschnitt – regelmäßig den Monat wegen der monatsweisen Zahlung von Besoldung und Versorgungsbezügen – das in dem jeweiligen Zeitabschnitt geltende Versorgungsrecht, unabhängig von der Frage, wann das für die Bezüge zuständige Landesamt darüber entscheidet. Ein verzögerter oder sonst wie vom Zeitraum, für den die Bezüge gezahlt werden, abweichender Entscheidungszeitpunkt darf nicht dazu führen, dass die Empfänger der Bezüge verschieden behandelt werden. Für einen bestimmten Zeitabschnitt muss jeder Bezügeempfänger im Grundsatz nach den gleichen Rechtsvorschriften Bezüge erhalten.
45Die Änderung durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur rückwirkenden bundesgesetzlichen Änderung des § 14 a BeamtVG an, der es folgt,
46Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, unter: bverfg.de (Rn. 70 ff.).
47Der Neuregelung des § 14 a Abs. 1 BeamtVG NRW steht kein schutzwürdiges Vertrauen der betroffenen Beamten entgegen, da nach der ständigen Verwaltungspraxis in Nordrhein-Westfalen das Landesamt abweichend von der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei Empfängern der Mindestversorgung ablehnte,
48BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, unter: bverfg.de (Rn. 78), zur Maßgeblichkeit der Frage, ob sich anhand der konkreten Verwaltungspraxis ein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln konnte.
49In Nordrhein-Westfalen handelte das Landesamt nach dem Kenntnisstand des erkennenden Gerichts bis zum Inkrafttreten des LBeamtVG im Wesentlichen nach einem rechtswidrigen Erlass des Finanzministeriums NRW, der erst im Mai 2013 geändert wurde. Auch unter Berücksichtigung, dass dies nicht das erste Einlenken des Landesamtes in entsprechenden Fallgestaltungen war, lässt sich eine durchgehende andere - und damit Vertrauensschutz auslösende - Verwaltungspraxis nicht feststellen. So lehnte der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen noch mit Urteil vom 16. Januar 2008 einen entsprechenden Anspruch eines Beamten in einem vergleichbaren Fall ab,
50OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 2008 - 21 A 2098/06 -.
51Auch wenn im Revisionsverfahren das Urteil aufgehoben wurde,
52BVerwG, Urteil vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 -,
53führte dies nicht zu einer geänderten Verwaltungspraxis. Denn das Bundesverwaltungsgericht entschied die Sache nicht durch, sondern verwies sie an das Berufungsgericht für eine nunmehr gebotene, weitere Sachaufklärung zurück. Durch das Einlenken des Landesamtes in dem dann erneut anhängigen Berufungsverfahren durch einen Änderungsbescheid wurde eine gerichtliche Entscheidung vermieden. Das führte - wie aufgezeigt - aber gleichwohl nicht zu einer geänderten Entscheidungspraxis in Nordrhein-Westfalen.
54Vor dem beschriebenen Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der fehlenden Übergangsvorschrift für bereits am 1. Juni 2013 im Ruhestand befindliche Beamte, bei denen insbesondere auch schon eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts nach dem bis zum 31. Mai 2013 geltenden Recht erfolgt war bzw. deren Voraussetzungen vorlagen, nicht um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt. Zwar schließt das Gericht Redaktionsversehen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht aus,
55VG Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2013 - 23 K 2388/13 - (UA Bl. 6).
56Auch ist zuzugestehen, dass die Gesetzesmaterialien keinen Aufschluss darüber geben, dass der Landesgesetzgeber das Problem überhaupt erkannt hat. In der Gesetzesbegründung geht der Gesetzgeber weiterhin und lapidar von einer „Klarstellung“ aus, nach welchen Maßgaben der Ruhegehaltssatz hier zu berechnen sei,
57LT-Drs. 16/1625, Seite 78.
58Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung mit der Frage der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auch beim Mindestruhegehalt mehrfach befasst war. Das schließt auch die Frage ein, ob bei einem Ausschluss der vorübergehenden Erhöhung eine (zulässige) Rückwirkung für bereits bestehende Versorgungsempfänger vorliegt. Auch diese Frage war im Zeitpunkt der Beratungen des Gesetzes mehrfach Gegenstand der - insbesondere verfassungsgerichtlichen - Rechtsprechung,
59BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, unter: bverfg.de (Rn. 66).
60Die Frage ist zudem - wie ausgeführt - vom sächsischen Landesgesetzgeber bei der dortigen Überführung des Beamtenversorgungsrechts in das Landesrecht gesehen und - abweichend vom nordrhein-westfälischen Landesrecht - bereits mit einem Stichtag zum 1. Januar 2012 in § 17 o SächsBesG i.d. Fassung bis 31. März 2014 aufgegriffen worden. Vor diesem Hintergrund nimmt das Gericht an, dass - trotz Fehlens von konkreten Anhaltspunkten aus dem Gesetzgebungsverfahren in NRW - das Problem der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei der Mindestversorgung dem nordrhein-westfälischen Gesetzgeber bekannt war und eine Übergangsregelung - wie sie etwa mit den §§ 69 f und 69 g LBeamtVG in anderen Fällen getroffen wurde - bewusst unterblieben ist. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat sich vielmehr in Anlehnung an den Bundesgesetzgeber dazu entschieden, lediglich von einer so genannten „Klarstellung“ auszugehen. Da der hierfür verantwortliche Gesetzgeber eine Übergangsregelung nicht getroffen hat, ist es dem Gericht nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung untersagt, eine solche im Wege der Auslegung einzufügen oder eine von allgemeinen Grundsätzen abweichende Bestimmung über die Geltung der Änderung des Versorgungsrechts durch die Einführung des LBeamtVG anzunehmen.
61Vgl. zu allem Urteil des erkennenden Gerichts vom 17. Februar 2014 – 23 K 5634/12 –, www.nrwe.de und Juris (nicht rechtskräftig).
62Weil die Klage schon wegen des anwendbaren Rechts keinen Erfolg hat, kommt es nicht auf die Einzelheiten des Umfangs der Erhöhung gemäß § 14 a BeamtVG an. Ansonsten wäre darauf einzugehen gewesen, in welchem Umfang die frühere Klägerin einen Anspruch auf Erhöhung ihres Ruhegehalts gehabt hätte, weil der Bescheid der DRV vom 24. April 2008 eventuell mehr als die berücksichtigten 60 Monate Pflichtbeiträge feststellt.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Nachgeben des LBV in Bezug auf Rechtsanwaltsgebühren aus dem Widerspruchsverfahren i.H.v. 86,63 EUR führt in Anbetracht des gesamten Streitgegenstandes zu einem aus der Klaglosstellung mit Hauptsachenerledigung folgenden (freiwilligen) Unterliegen des beklagten Landes von lediglich ca. 5 % des Streitgegenstandes, was im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO unerheblich ist; dies ist sowohl verhältnismäßig ein geringer Umfang und es löst auch keinen Gebührensprung aus.
64Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
65Die Berufung ist nach §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 3 VwGO zuzulassen.
66Das Urteil weicht zum einen von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
67BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2005 - 2 C 25.04 -, unter: bverwg.de (UA Bl. 7), und vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 -, unter bverwg.de (Rn. 9),
68ab. Zum anderen erhält so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugleich die Gelegenheit, den zeitlichen Anwendungsbereich des Landesbeamtenversorgungsgesetzes für in der Vergangenheit begonnene Versorgungsfälle zu bestimmen; dem kommt grundsätzliche Bedeutung zu, da die Frage – auch über die Anwendung des § 14 a LBeamtVG hinaus - eine unbestimmte Anzahl von Fällen trifft und im Urteil des Oberverwaltungsgerichts,
69OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2013 - 3 A 2192/10 - unter: nrwe.de (Rn. 50 f.),
70ausdrücklich offen gelassen worden war.
71Beschluss
72Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 2000,00 Euro festgesetzt.
73Gründe:
74Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG erfolgt. Das Gericht berücksichtigt dabei den monatlichen Differenzbetrag von 118,68 Euro, der sich bei Erfolg der Klage zugunsten der Klägerinnen ergeben würde (Erhöhung Ruhegehaltssatz gem. § 14 a BeamtVG um 4,78 %; 4,78 % von den ruhegehaltfähigen Bezügen von 2482,81 Euro = 118,68 Euro; unabhängig von dem Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 LBeamtVG, den das LBV insofern noch abzieht). Da die frühere Klägerin tatsächlich im Dezember 2013 verstorben ist, legt der Einzelrichter nicht den nach der Rechtsprechung über den sog. Teilstatus anzunehmenden Wert für zwei Jahre (also 24 Monate) zugrunde, sondern denjenigen für sieben Monate (7 x 118,68 Euro = 830,76 Euro). Hinzu kommt der von den Klägerinnen gesondert geltend gemachte Betrag von 797,18 Euro im Hinblick auf die Rechtsanwalts-Gebühren aus dem Widerspruchsverfahren, also insgesamt 1627,94 Euro. Daraus ergibt sich die Wertstufe bis 2000,00 EUR. Dieser Wert würde auch nicht unterschritten, wenn man noch für sieben Monate den Versorgungsabschlag von der denkbaren Erhöhung abziehen würde.
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