BeamtVG § 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
3.
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben,
5.
sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 beziehen, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert ergibt.

(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger

1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 7 Satz 1 und 2) bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.

(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 1375/18
15. Januar 2020
4 K 1375/18 15. Januar 2020
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 4/16
16. März 2017
2 B 4/16 16. März 2017
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 17/14
23. Juni 2016
2 C 17/14 23. Juni 2016
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14
17. November 2015
2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 17. November 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 7239/13
23. Februar 2015
23 K 7239/13 23. Februar 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 1186/10.NW
27. Juni 2011
1 K 1186/10.NW 27. Juni 2011
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 9 R 4964/06
20. März 2007
L 9 R 4964/06 20. März 2007