Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 L 913/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.100,- EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 16. März 2015 bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eingegangene Antrag des Antragstellers, der darauf gerichtet ist,
3den Antragsgegner aufgrund des Zuwendungsbescheides vom 25. September 2013 – Az. 000-000-2013-000 – zu verpflichten, an den Antragsteller einen Teilbetrag i.H.v. 16.100,- EUR auszuzahlen,
4hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.
5Das Begehren des Antragstellers ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig. In der Hauptsache hätte der Antragsteller eine Leistungsklage zu erheben mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Auszahlung der mit Bescheid vom 25. September 2013 bewilligten Fördermittel zu verurteilen.
6Daraus folgt die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gemäß § 52 Nr. 5 VwGO. Bezogen auf die zu erhebende Zahlungsklage ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf das Gericht der Hauptsache i.S.v. § 123 Abs. 2 VwGO und damit zuständig für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, welche in Bezug auf die Hauptsache begehrt wird.
7Die Voraussetzungen des § 123 VwGO liegen aber nicht vor.
8Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller darlegt, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat beide Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
9Die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung verlangt nach besonderen Voraussetzungen, weil die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Auszahlung der bewilligten Fördermittel zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führte. Die Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur ausnahmsweise zulässig, weil es sich bei dem Verfahren nach § 123 VwGO um ein vereinfachtes Erkenntnisverfahren handelt, bei welchem die Sach- und Rechtslage nur summarisch geprüft wird.
10Die Rechtsprechung erlaubt eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ohne Ergehen der einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile eintreten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass für das Bestehen eines Anordnungsanspruches ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit spricht und wenn gegenläufige öffentliche Interessen der Verwaltung nicht überwiegen,
11vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 4. Dezember 2014– 12 B 1309/14 - und vom 19. Januar 2007 – 13 B 2749/06 -, zitiert nach juris.
12Der Antragsteller hat nicht in diesem Sinne glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die begehrte vorläufige Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners unzumutbare Nachteile drohen.
13Das Gericht ist insbesondere nicht davon überzeugt, dass dem Antragsteller ohne die vorläufige Auszahlung der Fördermittel Zahlungsunfähigkeit droht. Eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit hat der Antragsteller nicht behauptet. Er hat durch Vorlage einer Bescheinigung der D. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft vom 10. Februar 2015 zwar geltend gemacht, durch das Ausbleiben der Fördermittel sei er auf der Basis des vorläufigen Jahresergebnisses 2014 aktuell bilanziell überschuldet. Er hat außerdem erklärt, es bestehe dringender Handlungsbedarf und durch das Ausbleiben der Zuwendung sei er in seinem Fortbestand gefährdet. Der Fehlbedarf durch die ausbleibende Förderung könne kurzfristig nicht durch andere Einnahmen gedeckt werden, da es sich dabei um zweckgebundene Mittel handele. Die Gesamtfinanzierung des Projekts werde allein durch den Zahlungsverzug des Antragsgegners gefährdet.
14Der Antragsteller behauptet aber nicht, dass er seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. Der Annahme einer Zahlungsunfähigkeit steht entgegen, dass der Antragsteller nach seinen Angaben im Jahre 2015 projektbezogene Ausgaben in Höhe der angeforderten Zuwendungsmittel tatsächlich getätigt hat. Die Gehälter seiner Mitarbeiter sowie die Kosten für die Sachausstattung hat der Antragsteller im ersten Quartal 2015 aufbringen können. Er ist damit nicht im Rückstand. Kontoauszüge oder anderweitige Beweismittel, die belegen könnten, dass der Antragsteller demnächst zahlungsunfähig sein wird oder dies bereits ist, liegen nicht vor.
15Es ist auch nicht feststellbar, dass der Antragsteller nicht die Möglichkeit hätte, die durch die ausbleibenden Zahlungen des Antragsgegners entstehende Finanzierungslücke dadurch vorüber gehend zu decken, dass er sich um einen Kredit seiner Bank bemüht. Fehlende Kreditwürdigkeit hat der Antragsteller nicht behauptet. Bei dem derzeitigen Zinsniveau erschiene eine Kreditaufnahme auch nicht unzumutbar, um Streitigkeiten mit dem Antragsgegner über die Auszahlung von Zuwendungen zeitweise zu überbrücken.
16Solange der Antragsteller seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ist auch nicht zu befürchten, dass eine Rufschädigung eintritt.
17Es kommt hinzu, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anordnungsanspruches nicht festgestellt werden kann.
18Zwar trifft es zu, dass sich der Antragsteller grundsätzlich auf die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides vom 25. September 2013 berufen kann. Wie das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 20. März 2015 belegt, beabsichtigt dieser aber, den Zuwendungsbescheid in Höhe von 70.265,- Euro und damit größtenteils zurück zu nehmen. Zur Begründung beruft sich der Antragsgegner darauf, die Gesamtfinanzierung des Projekts sei von Anfang an nicht gesichert gewesen, weil es eine Deckungslücke in Höhe von 47.197,40 Euro gebe.
19Unabhängig von der Frage, ob dieser Einwand des Antragsgegners zutreffend ist und ob der zu erwartende Rücknahmebescheid vor Gericht Bestand haben wird, ist festzustellen, dass die drohende Rücknahme der Bewilligung die Annahme ausschließt, der Anspruch des Antragstellers auf Auszahlung der Zuwendung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet. Es verbietet sich eine einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Auszahlung der Fördermittel, wenn absehbar ist, dass die Parteien demnächst über die Frage der Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Zuwendungsbescheides in einem Aufhebungsverfahren streiten werden. Insofern überwiegt das Interesse des Antragsgegners an einer sparsamen Mittelverwendung das Interesse des Antragstellers, die Finanzierungslücke nicht anderweitig decken zu müssen. Sollte die Behauptung des Antragstellers zutreffend sein, dass er in seinem Bestand gefährdet ist, trüge der Antragsgegner in dem anstehenden Rückforderungsverfahren ein erhebliches Ausfallrisiko. Dieses Risiko ist im öffentlichen Interesse so gering wie möglich zu halten und nicht durch eine vorläufige Verpflichtung zur Auszahlung weiterer Mittel zu erhöhen.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53, 52 GKG. Wie Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 bestimmt, beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes angehoben werden. Obwohl der Antragsteller mit dem Verfahren eine vorläufige Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners erstrebt, ist wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache der gesamte Betrag der fraglichen Teilzahlung in Höhe von 16.100,- EUR als Streitwert festzusetzen.
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Referenzen
- VwGO § 52 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 123 6x
- 12 B 1309/14 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- 13 B 2749/06 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x