Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 L 1751/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 12. Mai 2015 sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,
3die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 3615/15) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. April 2015 wiederherzustellen,
4bleibt ohne Erfolg.
5A. Der Antrag ist zulässig.
6Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der ab dem 1. Mai 2015 geltenden Festsetzung im Einzelnen bezeichneter Abholplätze für die Leerung von Abfallbehältern und zur Abholung von Sperrmüll (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu.
7B. Der Antrag ist indes unbegründet.
8Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
9Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller.
10In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Ordnungsverfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Insoweit hat sie bezogen auf den streitgegenständlichen Einzelfall ausgeführt, weshalb sie unter Berücksichtigung des Ziels einer ordnungsgemäßen und sicheren Abfallentsorgung einerseits und dem Interesse an einer Entleerung der Abfallbehälter unmittelbar am Grundstück der Antragsteller andererseits ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung sieht.
11In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. April 2015 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
12I. Einschlägige Ermächtigungsgrundlage für die durch Ordnungsverfügung vom 14. April 2015 getroffene Festsetzung der im Einzelnen bezeichneten Abholplätze zur Leerung von Abfallbehältern und Abholung von Sperrmüll ist, soweit die Leerung von Abfallbehältern betroffen ist § 17 Abs. 5 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt N. vom 18. April 2000 in der Fassung vom 27. Juli 2004 (Abfallentsorgungssatzung) und soweit die Abholung von Sperrmüll betroffen ist § 20 Abs. 4 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung. Die vorgenannten Rechtsgrundlagen ermächtigen die Antragsgegnerin zur Festlegung von Abholplätzen für die Leerung von Abfallbehältern (§ 17 Abs. 5 Abfallentsorgungssatzung) bzw. für die Abholung sperriger Abfälle (§ 20 Abs. 4 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung), wenn dies in bestimmten Einzelfällen, u.a. bei örtlichen Besonderheiten wegen der Lage des Grundstücks bzw. eingeschränkter Zufahrtsmöglichkeiten, erforderlich ist.
13Die § 17 Abs. 5 und § 20 Abs. 4 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
14Die Satzungsbestimmungen beruhen auf der landesrechtlichen, formellgesetzlichen Satzungsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG NRW –). Hiernach regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfallentsorgung durch Satzung. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LAbfG NRW muss die Satzung u.a. Vorschriften darüber enthalten, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. Die einschlägigen Vorschriften der § 17 Abs. 5 und § 20 Abs. 4 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung entsprechen diesen Vorgaben und halten sich im Rahmen der Satzungsermächtigung.
15Darüber hinaus stehen die Satzungsbestimmungen auch nicht in Widerspruch zu der bundesgesetzlich in § 17 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) normierten Pflichtenteilung (Überlassungspflicht des Abfallerzeugers auf der einen Seite sowie Verwertungs- und Beseitigungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf der anderen Seite). Hiernach sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, abweichend von § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 KrWG diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Aus dieser gesetzlichen Aufgabenverteilung folgt, dass den Erzeugern oder Besitzern überlassungspflichtiger Abfälle aus privaten Haushaltungen keine Tätigkeiten abverlangt werden dürfen, die ihrem Wesen nach zu den vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzunehmenden Entsorgungshandlungen zu rechnen sind. Dem überlassungspflichtigen Abfallbesitzer darf insbesondere keine generelle Bringpflicht auferlegt werden. Mit den hier einschlägigen Satzungsbestimmungen wird indes kein generelles Bringsystem eingeführt, sondern lediglich im Rahmen des bestehenden Holsystems eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, den Überlassungspflichtigen in Einzelfällen aufgrund örtlicher Besonderheiten eine individuelle Bring- bzw. Mitwirkungspflicht aufzuerlegen. Derartige Bestimmungen in Abfallsatzungen, die – wie hier § 17 Abs. 5 und § 20 Abs. 4 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung – vorsehen, dass die Überlassungspflichtigen Abfallbehältnisse bzw. bestimmte Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellort verbringen müssen, sind rechtlich grundsätzlich unbedenklich. Eine generalisierende Bestimmung der dem Überlassungspflichtigen noch zumutbaren Mitwirkung ist nicht möglich. Entscheidend ist vielmehr stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit,
16vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 – 7 B 4.11 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 – 7 C 27.98 –, juris Rn. 19 ff.; VGH Bayern, Urteil vom 11. März 2005 ‑ 20 B 04.2741 ‑, juris Rn. 20; VGH Bayern, Urteil vom 14. Oktober 2003 – 20 B 03.637 –, juris Rn. 22; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. März 2004 – 9 ME 1/04 –, juris Rn. 5 ff.; OVG Sachsen, Urteil vom 29. März 2011 – 4 C 31/09 –, juris Rn. 53; VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 ‑ 7 K 963/06 –, juris Rn. 18; VG Köln, Urteil vom 6. April 2011 – 14 K 693/10 –, juris Rn. 22 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 29. August 2002 – 6 E 3472/00 –, juris Rn. 14; Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 3. Auflage 2012, § 17 Rn. 16.
17II. Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig.
181. Die Antragsgegnerin – eine kreisfreie Stadt – ist gemäß § 38 LAbfG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) als untere Umweltschutzbehörde die für den Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung sachlich und örtlich zuständige Behörde.
192. Die Antragsteller wurden vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 28. November 2014 auch ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört und hatten Gelegenheit, zur Festsetzung von Abholplätzen für die Abfallabholung Stellung zu nehmen.
20III. Die Ordnungsverfügung ist materiell rechtmäßig.
21Maßgeblich für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, weil die Ordnungsverfügung eine auf ein zukünftiges Verhalten gerichtete Anordnung zum Gegenstand hat,
22vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 – 7 C 27.98 –, juris Rn. 13.
231. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen sind erfüllt.
24a. Soweit mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung im Einzelnen bezeichnete Abholplätze für die Leerung von Abfallbehältern festgesetzt werden, liegen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 Abfallentsorgungssatzung vor.
25Nach § 17 Abs. 5 Abfallentsorgungssatzung haben die Anschlusspflichtigen, wenn wegen der Lage des Grundstückes oder Betriebes oder unzureichender Zufahrtsmöglichkeiten die Abfuhr vom Grundstück oder Betrieb erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder nicht möglich ist, nach Aufforderung durch die Stadt, die Abfallbehälter bis zur nächstgelegenen, für die Abfalleinsammlung erreichbaren Zufahrtstelle zu schaffen (§ 17 Abs. 5 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung). Die erreichbare Zufahrtstelle bestimmt die Stadt (§ 17 Abs. 5 Satz 2 Abfallentsorgungssatzung).
26Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Abfuhr der Abfallbehälter vom Grundstück der Antragsteller ist vorliegend wegen der Lage des Grundstücks in einer schmalen Sackgasse/Stichstraße ohne ausreichend dimensionierte Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge und hierdurch bedingter unzureichender Zufahrtsmöglichkeiten nicht möglich. „Unmöglichkeit“ im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung ist anzunehmen, wenn dem unmittelbaren Anfahren des jeweiligen Grundstücks durch Müllfahrzeuge tatsächliche und/oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Es ist höchstrichterlich und obergerichtlich geklärt, dass rechtliche Hindernisse insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen folgen können,
27vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 – 7 B 4.11 –, juris Rn. 8; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2010 – 20 B 10.1379 –, juris Rn. 20 ff.; VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 ‑ 7 K 963/06 –, juris Rn. 20.
28Sind derartige Hindernisse gegeben, kann die zuständige Behörde – wie hier – grundsätzlich eine Mitwirkung der Überlassungspflichtigen in Gestalt eines Verbringens der Abfallbehältnisse bzw. bestimmter Abfälle an einen grundstücksfernen Ort (Abholplatz) anordnen,
29vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 – 7 B 4.11 –, juris Rn. 8.
30aa. Ein rechtliches Hindernis für die unmittelbare Anfahrt des Grundstücks der Antragsteller durch Müllfahrzeuge ergibt sich vorliegend aus arbeitsschutzrechtlichen Unfallverhütungsvorschriften, konkret aus der Vorschrift 43 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) – Müllbeseitigung (BGV C 27),
31vgl. zu dieser arbeitsschutzrechtlichen Vorschrift bereits explizit: BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 – 7 B 4.11 –, juris Rn. 9; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2010 – 20 B 10.1379 –, juris Rn. 20 ff.; VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 – 7 K 963/06 –, juris Rn. 27.
32Die BGV C 27 sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) erlassen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und schreiben zu diesem Zweck den versicherten Beschäftigten bestimmte Verhaltensweisen vor,
33vgl. VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2010 – 20 B 10.1379 –, juris Rn. 21.
34§ 16 Nr. 1 BGV C 27 normiert für Entsorgungsfahrzeuge bei der Abholung von Abfällen ein grundsätzlich ausnahmslos geltendes Rückwärtsfahrverbot. Hiernach darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist, wobei ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang als solchen von dem Verbot ausgenommen ist. Dass das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen im Zusammenhang mit der Müllabholung sachtypisch gesteigerte Gefahren für die Müllwerker mit sich bringt, ist offenkundig. Denn diese bewegen sich regelmäßig zum Heranschaffen, Entleeren und wieder Zurückstellen der Abfallbehälter und Abfälle zu bzw. von dem Entsorgungsfahrzeug in einem vom Fahrzeugführer teilweise nur schwer und weitgehend gar nicht einsehbaren Feld,
35vgl. VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2010 – 20 B 10.1379 –, juris Rn. 21.
36Die Vorschrift ist vorliegend auch anwendbar. Sie wird insbesondere nicht von der in § 32 BGV C 27 normierten Übergangsvorschrift suspendiert, weil die X.----------straße erst nach Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Oktober 1979 errichtet sowie gewidmet wurde und auch die eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge ersichtlich nach diesem Datum beschafft worden sind.
37Damit steht § 16 Nr. 1 BGV C 27 in rechtlicher Hinsicht der Abholung von Abfallbehältnissen bzw. Abfall unmittelbar am Grundstück der Antragsteller entgegen, weil ein Wenden ohne Rückwärtsfahrvorgänge für die eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge nicht möglich ist. Die X.----------straße ist in dem von den Antragstellern bewohnten Bereich als Sackgasse mit einer maximalen Breite von 3,45 m bis 3,50 m angelegt, die stellenweise noch durch Straßenlaternen und Bewuchs eingeschränkt wird. Die am Ende der Sackgasse befindliche Wendemöglichkeit ist indes nicht ausreichend dimensioniert, um den von der N1. Entsorgungsgesellschaft mbH (N2. ) regelmäßig eingesetzten Entsorgungsfahrzeugen, die eine Fahrzeugbreite von 3,25 m (2,55 m + 0,7 m) aufweisen, ein Wenden ohne jegliche Rückwärtsfahrvorgänge zu ermöglichen. Vielmehr müssen die eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge (mindestens) einmal weiträumig zurücksetzen, um am Ende der Sackgasse wenden zu können. Damit vollziehen diese jedenfalls einen Rückwärtsfahrvorgang, der durch § 16 Nr. 1 BGV C 27 aber gerade verboten wird. Demnach ist eine Abholung von Abfallbehältnissen bzw. Abfällen unmittelbar am Grundstück der Antragsteller nur unter zwangsläufigem Verstoß gegen das Rückwärtsfahrverbot des § 16 Nr. 1 BGV C 27 möglich. Insbesondere greift insoweit nicht die in § 16 Nr. 1 BGV C 27 tatbestandlich vorgesehene Ausnahme vom Rückwärtsfahrverbot, wonach ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang erlaubt ist. Denn beim Zurücksetzen zum Zwecke des Wendens in einem Wendehammer handelt es sich gerade nicht um ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang. Das Rückwärtsfahrverbot des § 16 Nr. 1 BGV C 27 steht folglich der Abfuhr von Abfällen in dem von den Antragstellern bewohnten Bereich der X.----------straße entgegen, denn es ist von der N2. , die von der Antragsgegnerin gemäß § 3 Abs. 1 Abfallentsorgungssatzung mit der Aufgabe der Abfallentsorgung in der Stadt N. betraut ist, und den von ihr beschäftigten Müllwerkern durchweg zu beachten. Die N2. hat die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften als rechtmäßig handelnder und zuverlässiger Unternehmer zu jeder Zeit durchzusetzen. Es ist weder der N2. noch ihren Bediensteten zuzumuten, die BGV C 27 vorsätzlich außer Acht zu lassen und dabei das Risiko von Straf- oder Zivilverfahren mit nicht abschätzbaren Folgen auf sich zu nehmen oder nachhaltig Ordnungswidrigkeiten zu begehen, zumal ein Verstoß gegen § 16 Nr. 1 BGV C 27 gemäß § 31 BGV C 27 i.V.m. § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 10.000,00 Euro belegt werden kann,
38vgl. VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2010 – 20 B 10.1379 –, juris Rn. 22.
39Soweit die N2. neben den bislang eingesetzten Entsorgungsfahrzeugen mit einer Fahrzeugbreite von 3,25 m (2,55 m + 0,7 m) darüber hinaus auch über ein schmaleres Entsorgungsfahrzeug mit einer Fahrzeugbreite von 2,35 m verfügt, führte auch der Einsatz dieses Entsorgungsfahrzeuges bezüglich der Annahme eines Verstoßes gegen § 16 Nr. 1 BGV C 27 zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ist weder ersichtlich noch ansatzweise dargelegt, dass das schmalere Entsorgungsfahrzeug die vorhandenen Wendemöglichkeiten ohne jegliche Rückwärtsfahrvorgänge passieren kann.
40bb. Unabhängig von dem ohnehin unmittelbar zu beachtenden Rückwärtsfahrverbot des § 16 Nr. 1 BGV C 27 steht der direkten Anfahrt des Grundstücks der Antragsteller durch Müllfahrzeuge in arbeitsschutzrechtlicher Hinsicht zusätzlich die auf Grundlage von § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gegenüber der N2. erlassene Anordnung der gesetzlichen Unfallversicherung (hier: Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft – BG Verkehr –) vom 18. August 2014 entgegen.
41Durch Ziffer 1 dieser Anordnung wird verbindlich bestimmt, dass diejenigen Wohnwege und Teile der X.----------straße in N. nicht mit Abfallsammelfahrzeugen befahren werden dürfen, an deren Ende eine geeignete Wendemöglichkeit für Sammelfahrzeuge fehlt. Damit handelt es sich bei Ziffer 1 der Anordnung im Ergebnis um eine speziell für den von den Antragstellern bewohnten Bereich der X.----------straße ausgesprochene Konkretisierung des ohnehin gemäß § 16 Nr. 1 BGV C 27 unmittelbar zu beachtenden Rückwärtsfahrverbotes. Denn ungeeignete Wendemöglichkeiten im Sinne von Ziffer 1 der Anordnung vom 18. August 2014 sind all diejenigen Wendehämmer, in welchen die von der N2. eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge nicht ohne Rückwärtsfahrvorgänge wenden können.
42Darüber hinaus wird durch Ziffer 2 der Anordnung vom 18. August 2014 festgelegt, dass diejenigen Wohnwege und Teile der X.----------straße in N. , an denen zu beiden Seiten des Verkehrsraums für das jeweilige Abfallsammelfahrzeug ein Sicherheitsraum von je 0,5 m nicht sichergestellt werden kann, mit einem Abfallsammelfahrzeug auch in Vorwärtsfahrt nicht befahren werden dürfen. Zudem muss der erforderliche Sicherheitsraum oberhalb des Fahrzeuges von mindestens 0,3 m vorhanden sein. Daraus folgt, dass das Grundstück der Antragsteller selbst dann nicht unmittelbar von Entsorgungsfahrzeugen der N2. angefahren werden dürfte, wenn – was hier nicht der Fall ist – am Ende der Sackgasse ein Wenden ohne jegliche Rückwärtsfahrvorgänge möglich wäre. Ausweislich der Anordnung vom 18. August 2014 bedarf es nämlich in arbeitsschutzrechtlicher Hinsicht für das sichere Befahren einer Straße mit einem Lkw einer bestimmten Straßenmindestbreite (sog. „Lichter Raum“). Der für das jeweilige Fahrzeug zulässige „Lichte Raum“ errechnet sich aus der Fahrzeugbreite zuzüglich eines beidseitigen Bewegungsspielraumes von je 0,25 m (in Einzelfällen 0,2 m) sowie zuzüglich eines beidseitigen Sicherheitsabstandes von je 0,5 m. Diese nach der Anordnung vom 18. August 2014 auch für die Vorwärtsfahrt erforderliche Straßenmindestbreite wird indes für den Bereich der X.----------straße , an dem das Grundstück der Antragsteller belegen ist, nicht eingehalten und zwar unabhängig davon, ob das schmale Entsorgungsfahrzeug (Fahrzeugbreite: 2,35 m) oder die regelmäßig verwendeten breiteren Entsorgungsfahrzeuge (Fahrzeugbreite: 2,55 m + 0,7 m = 3,25 m) eingesetzt werden. Denn selbst beim Einsatz des schmalen Entsorgungsfahrzeuges mit einer Fahrzeugbreite von 2,35 m bedürfte es nach Maßgabe der Anordnung vom 18. August 2014 einer Straßenmindestbreite von 3,85 m (2,35 m + 2 x 0,25 m + 2 x 0,5 m) bzw. 3,75 m (2,35 m + 2 x 0,2 m + 2 x 0,5 m), die hier jedoch ersichtlich nicht erreicht wird. Die zum Grundstück der Antragsteller führende Stichstraße verfügt nämlich nur über eine Fahrbahnbreite von maximal 3,45 m bis 3,50 m, die stellenweise zusätzlich durch Laternen und Bewuchs weiter eingeschränkt wird. Daraus folgt, dass in dem von den Antragstellern bewohnten Bereich der X.----------straße auch beim Einsatz des schmalen Entsorgungsfahrzeuges der gemäß Ziffer 2 der Anordnung vom 18. August 2014 beidseits erforderliche Sicherheitsraum von je 0,5 m nicht eingehalten wird. Denn unter Berücksichtigung des der Fahrzeugbreite von 2,35 m hinzuzurechnenden beidseitigen Bewegungsspielraumes von je 0,25 m bzw. 0,2 m ist selbst beim Einsatz des schmaleren Entsorgungsfahrzeuges eine Fahrzeugbreite von 2,85 m bzw. 2,75 m zugrundezulegen. Folglich verbleibt lediglich ein beidseitiger Sicherheitsraum von maximal je 0,325 m bzw. 0,375 m. Vor diesem Hintergrund begründet eine direkte Anfahrt des Grundstücks der Antragsteller durch Entsorgungsfahrzeuge der N2. zwangsläufig eine Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 der Anordnung vom 18. August 2014.
43Damit stellt die Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014 ein rechtliches Hindernis im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung dar, weil sie von der N2. ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit zu beachten ist. Denn die in Gestalt eines Verwaltungsaktes ergangene Anordnung (vgl. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)) ist gemäß § 39 Abs. 2 SGB X wirksam und bleibt es, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Anordnung noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, weil die N2. hiergegen nach erfolglosem Widerspruch Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg (Az.: 3 K 1921/15) erhoben hat. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen sozialrechtlichen Verwaltungsakt ändert nämlich – wie § 39 Abs. 2 SGB X zeigt – nichts an dessen Wirksamkeit. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die N2. die Anordnung dem Grunde nach für rechtmäßig hält und sich in dem betreffenden Klageverfahren lediglich gegen bestimmte Berechnungsparameter wendet, kann es ihr – ungeachtet des Suspensiveffektes der Klage – schon aus haftungsrechtlichen Gründen nicht zugemutet werden, die auf § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gestützte Anordnung vorsätzlich außer Acht zu lassen und sich dem Risiko eventueller Zivil- oder Strafverfahren mit nicht abschätzbaren Folgen auszusetzen. Dessen ungeachtet kann nicht ausgeschlossen werden, dass die BG Verkehr im Falle beharrlicher Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung vom 18. August 2014 die sofortige Vollziehung derselben anordnet, womit die Anordnung gemäß § 66 SGB X auch während des vor dem Verwaltungsgericht Hamburg anhängigen Klageverfahrens im Wege des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden könnte.
44cc. Ist damit bereits wegen der vorbenannten arbeitsschutzrechtlichen Hindernisse die unmittelbare Anfahrt des Grundstücks der Antragsteller durch Entsorgungsfahrzeuge der N2. im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung nicht möglich, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob sich weitere rechtliche Hindernisse für die Abholung von Abfallbehältnissen und Abfällen direkt am Grundstück der Antragsteller zusätzlich auch aus § 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO),
45vgl. zu dieser straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift bereits explizit: BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 – 7 B 4.11 –, juris Rn. 9; VGH Bayern, Urteil vom 11. März 2005 – 20 B 04.2741 –, juris Rn. 18; VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 – 7 K 963/06 –, juris Rn. 24 ff.,
46und § 42 StVO i.V.m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 zu § 42 Abs. 2 StVO (Zeichen 325.1) ergeben.
47b. Soweit die Abholplätze mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung auch für die Abholung von Sperrmüll festgesetzt werden, liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung vor.
48Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung kann die Stadt für sperrige Abfälle (sog. Sperrmüll) in begründeten Einzelfällen den Bereitstellungszeitpunkt am Abholtag und den Abholplatz festlegen.
49Diese Voraussetzungen sind gegeben. Auch bei der Abholung von Sperrmüll mit Entsorgungsfahrzeugen der N2. unmittelbar am Grundstück der Antragsteller wird zwangsläufig gegen die arbeitsschutzrechtliche Vorschrift des § 16 Nr. 1 BGV C 27 und die Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014 verstoßen. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen (vgl. B. III. 1. a.) entsprechend. Damit sind hier arbeitsschutzrechtliche Hindernisse gegeben, aufgrund derer sich die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten veranlasst sehen durfte, auf Grundlage von § 20 Abs. 4 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung auch für die Abholung sperriger Abfälle grundstücksferne Abholplätze festzusetzen.
502. Die von der Antragsgegnerin erlassene Ordnungsverfügung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei und lässt in dem durch § 114 Satz 1 VwGO abgesteckten Prüfungsumfang keine Rechtsfehler erkennen.
51Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat das ihr durch § 17 Abs. 5 und § 20 Abs. 4 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung eingeräumte Ermessen erkannt, von ihrem Entschließungsermessen Gebrauch gemacht und dies in der streitbefangenen Ordnungsverfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Auch die Ausübung des Auswahl- und Handlungsermessens begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere genügen die getroffenen Anordnungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
52Die mit der Festsetzung der Abholplätze einhergehende Mitwirkungspflicht der Antragsteller, ihre überlassungspflichtigen Abfälle an einen grundstücksfernen Aufstellort zu verbringen, überschreitet nicht die Grenze des Einsammelns und Beförderns als Entsorgungshandlung der Antragsgegnerin und ist damit angemessen,
53vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 – 7 B 4.11 –, juris Rn. 8 f.; BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 – 7 C 27.98 –, juris Rn. 19 ff.
54Unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation, insbesondere der Erschließungssituation des Grundstücks in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, ist es den Antragstellern ohne Weiteres zuzumuten, ihre Abfallbehälter und im Einzelfall gegebenenfalls anfallenden Sperrmüll von ihrem Grundstück aus über eine Strecke von maximal 80 m hin zu den von der Antragsgegnerin festgesetzten Abholplätzen zu verbringen,
55vgl. zur Zumutbarkeit einer Wegstrecke von 110 m: VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 ‑ 7 K 963/06 –, juris Rn. 28 ff.
56Auf den im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern ist deutlich zu erkennen, dass die von der N2. bereitgestellten Abfallbehältnisse allesamt über Rollen verfügen. Es erschließt sich dem Gericht daher nicht ansatzweise, aus welchem Grund ein Vorrollen der Behältnisse über eine Strecke von maximal 80 m über eine gepflasterte bzw. geteerte Straßendecke die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten soll. Gleiches gilt für das Verbringen von Sperrmüll zu den festgesetzten Abholplätzen, da dieser naturgemäß nicht wöchentlich, sondern – wenn überhaupt – nur an vereinzelten Terminen im Jahr anfällt. Daher kann auch insoweit von den Antragstellern verlangt werden, sperrige Abfälle zu den festgesetzten Abholplätzen zu verbringen.
57Selbst gesundheitliche Beeinträchtigungen der Antragsteller – die vorliegend ersichtlich nicht gegeben sind – würden hier zu keinem anderen Ergebnis führen, weil sonst in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen (z.B. bei Personen mit Behinderungen) der Abfall unmittelbar an der Haustür abgeholt werden müsste, was einen nicht mehr zumutbaren Aufwand für die Antragsgegnerin bzw. die N2. mit sich brächte,
58vgl. zu diesem Aspekt VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 – 7 K 963/06 –, juris Rn. 34; VG Frankfurt, Urteil vom 29. August 2002 – 6 E 3472/00 –, juris Rn. 19.
59Sollten sich die Antragsteller ungeachtet der Zumutbarkeit des Verbringens ihrer Abfälle zu den festgesetzten Abholplätzen weiterhin außer Stande sehen ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, sind sie gehalten den von der Antragsgegnerin angebotenen „Vollservice“ in Anspruch zu nehmen und die Abfallbehältnisse bzw. anfallenden Sperrmüll gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr unmittelbar an ihrem Grundstück abholen zu lassen.
60Den Antragstellern steht auch kein Anspruch auf Beschaffung und Einsatz (noch) kleinerer Entsorgungsfahrzeuge zulasten anderer Gebührenzahler zu, nur weil sie sich aus persönlichen Befindlichkeiten nicht in der Lage sehen, ihre Abfallbehältnisse bzw. Abfälle an die festgesetzten Abholplätze zu verbringen. Die Antragsgegnerin bzw. die N2. ist aus Kostengründen nicht gehalten, speziell für die streitgegenständlichen Bereiche der X.----------straße oder ähnlich enge Erschließungsanlagen ohne ausreichend dimensionierte Wendemöglichkeiten, kleinere Müllfahrzeuge anzuschaffen und einzusetzen,
61vgl. hierzu VGH Bayern, Urteil vom 11. März 2005 – 20 B 04.2741 –, juris Rn. 18; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. März 2004 – 9 ME 1/04 –, juris Rn. 9; VGH Bayern, Urteil vom 14. Oktober 2003 – 20 B 03.637 –, juris Rn. 25.
62Auch der Einwand, die Antragsgegnerin könne mit geringen finanziellen Mitteln zur Verbreiterung der X.----------straße im streitgegenständlichen Bereich Straßenlaternen versetzen, um die Straßenbreite zu erhöhen, die Wendeplätze am Ende der Stichstraßen baulich vergrößern bzw. Verbindungsstraßen zwischen den Wendeplätzen errichten, um ein Rückwärtsfahren der Entsorgungsfahrzeuge zu vermeiden, greift nicht durch. Denn die Antragsgegnerin hat bei der Abfallentsorgung grundsätzlich die gegebenen Verhältnisse zugrundezulegen und das Organisationsermessen des entsprechenden Straßenbaulastträgers weitgehend zu respektieren. Vor diesem Hintergrund können die Antragsteller im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung keine straßen(verkehrs)rechtlichen bzw. baulichen Maßnahmen einfordern. Es ist kein rechtlicher Ansatz ersichtlich oder vorgetragen, der einen Anspruch der Antragsteller auf Vornahme baulicher Veränderungen begründen könnte,
63vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2008 – 14 A 1356/06 –, juris Rn. 5; VG Aachen, Urteil vom 27. Januar 2006 – 7 K 1624/05 –, juris Rn. 28.
64Die Mitwirkungspflicht der Antragsteller bezüglich des Verbringens ihrer Abfallbehältnisse bzw. Abfälle an die festgesetzten Abholplätze richtet sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen. Dass die als Stichstraßen angelegten Bereiche der X.----------straße in anderer Weise hätten geplant werden können, spielt insoweit keine Rolle,
65vgl. VGH Bayern, Urteil vom 8. April 1992 – 4 B 88.933 –, juris Rn. 16.
66Die Antragsteller können sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Abfallbehälter in den letzten Jahren stets vor ihrem Grundstück abgeholt worden sind. Ein diesbezüglicher Vertrauenstatbestand, der die Antragsgegnerin bzw. die N2. verpflichten könnte, diese Praxis weiter fortzusetzen, ist nicht entstanden. Vielmehr steht es der Antragsgegnerin frei, jederzeit ihre Praxis zu ändern, wenn sie dies – wie hier – in rechtlich nicht zu beanstandender Weise regelt,
67vgl. VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 – 7 K 963/06 –, juris Rn. 37; VG Frankfurt, Urteil vom 29. August 2002 – 6 E 3472/00 –, juris Rn. 20.
683. Angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der gefahrenabwehrrechtlichen Ordnungsverfügung und des mit ihr verfolgten Zwecks, zu jeder Zeit eine geordnete Beseitigung und Verwertung überlassungspflichtiger Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung gegenüber dem privaten Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
69C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
70D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Da die angefochtene Ordnungsverfügung für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen. Im vorliegenden Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.
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Referenzen
- 3 K 1921/15 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 1356/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 BGV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x
- 17 K 3615/15 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- KrWG § 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung 1x
- § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Satz 2 LAbfG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 963/06 3x (nicht zugeordnet)
- § 39 Abs. 2 SGB X 2x (nicht zugeordnet)
- 14 K 693/10 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 31/09 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 2x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 ME 1/04 2x (nicht zugeordnet)
- § 32 BGV 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 963/06 4x (nicht zugeordnet)
- § 16 Nr. 1 BGV 10x (nicht zugeordnet)
- § 66 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 1624/05 1x (nicht zugeordnet)
- § 42 Abs. 2 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- 6 E 3472/00 3x (nicht zugeordnet)
- § 42 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VII 2x (nicht zugeordnet)