Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 K 2181/15.A

Tenor

Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2015 wird aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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