Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 K 2181/15.A
Tenor
Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2015 wird aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Der am 0.0.1980 geborene Kläger ist nach eigenem Vortrag palästinensischer Volkszugehöriger aus Syrien mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Er reiste 26. Dezember 2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am 23. Januar 2015 einen Asylantrag.
3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte auf der Grundlage eines Eurodac-Treffers fest, dass Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit Bulgariens vorlagen. Es richtete daraufhin am 16. Januar 2015 ein Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin III-Verordnung an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden lehnten mit undatiertem Schreiben die Rückübernahme des Klägers nach der Dublin III-Verordnung mit der Begründung ab, dem Kläger sei in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Es werde deshalb auf einen Rücknahmeantrag nach dem Rückübernahmeabkommen verwiesen.
4Einen solchen Antrag hat das Bundesamt nach Aktenlage bis heute nicht gestellt.
5Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 2. März 2015, zugestellt am 5. März 2015, den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens sei unzulässig, weil der Kläger aufgrund des in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könne. Der Antrag auf Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes hinsichtlich Syriens sei ebenfalls unzulässig. Dem Kläger fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil ihm aufgrund der Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien bereits kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland zustehe. Es komme ausschließlich eine Aufenthaltsbeendigung in den sicheren Drittstaat in Betracht. Der Kläger solle gemäß § 26a AsylVfG in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden, so dass grundsätzlich die Abschiebung nach § 34a AsylVfG angeordnet werde. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um ein milderes Mittel handele. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG.
6Der Kläger hat am 18. März 2015 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, Bulgarien sei kein sicherer Drittstaat.
7Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
8den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2015 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Der Kläger hat auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde des Kreises Wesel Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2015 übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.
16I) Die Klage ist hinsichtlich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides unzulässig, denn dem Kläger fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Bundesamt ist bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung – wie hier durch die Flüchtlingsanerkennung des Klägers in Bulgarien – zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig.
17BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 –, juris.
18II) Die Klage hinsichtlich Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ist zulässig und begründet. Der Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19Die Abschiebungsandrohung lässt sich weder auf § 34a AsylVfG noch auf § 34 AsylVfG stützen.
20Nach § 34a AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer ‑ wie hier - in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Rechtsgrundlage deckt ihrer Rechtsfolge nach den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ab. Der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG lässt dies eindeutig nicht zu („ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an“).
21Vgl. hierzu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906/14.A –, juris.
22Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung kann vorliegend auch nicht § 34 Abs. 1 AsylVfG sein. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
23Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Vorschrift nicht anwendbar ist. Denn wenn das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nach § 26a AsylVfG ablehnt, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG „zusammen“ - dass heißt zeitgleich - mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer Verknüpfung des § 26a AsylVfG und im Übrigen auch des § 27a AsylVfG allein mit § 34a AsylVfG ausging. Nach der Gesetzessystematik besteht danach ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat. In diesen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was darauf hinweist, dass § 34a AsylVfG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylVfG gegenüber § 34 Abs. 1 AsylVfG spezieller ist.
24Vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906/14.A –, juris.
25Schließlich verletzen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung den Kläger auch in seinen Rechten. Denn hierdurch entzieht sich das Bundesamt nach den obigen Ausführungen seinem Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse. Mit der Forderung in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, dass feststehen muss, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, obliegt dem Bundesamt die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse noch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogenen Vollzugshindernisse, auch Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG, vorliegen.
26BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 ‑ 2 BvR 1795/14 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2015 – 14 B 162/15.A -; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906/14.A –, juris.
27Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylVfG.
28Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.
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Referenzen
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- §§ 26a, 27a AsylVfG 2x (nicht zugeordnet)
- § 26a AsylVfG 3x (nicht zugeordnet)
- § 34a AsylVfG 4x (nicht zugeordnet)
- § 34 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 27a AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 101 1x
- VwGO § 113 1x
- § 34 Abs. 1 AsylVfG 2x (nicht zugeordnet)
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- § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 7/13 1x (nicht zugeordnet)
- 23 K 906/14 3x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1795/14 1x (nicht zugeordnet)
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