Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 2262/15
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 verurteilt, dem Kläger eine Fahrkostenerstattung in Höhe von 78,60 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Feuerwehrbeamter im Dienste der Beklagten. Am späten Abend des 14. April 2013 wurde der Löschzug des Klägers zu einem Einsatz auf dem Gelände eines ehemaligen Papierwerkes in E. gerufen. Im Rahmen dieses Einsatzes sollte der Kläger ein ca. 2,5 m – 3 m hohes Tor mittels einer Steckleiter überklettern. Beim Umsteigen verlor der Kläger das Gleichgewicht und fiel auf der Rückseite des Tores herunter. Er landete dabei nach seiner Schilderung mit gestreckten Beinen auf den Füßen und verspürte daraufhin unmittelbar Schmerzen in beiden Kniegelenken.
3Bei einer Untersuchung des Klägers am 8. Juli 2013 im Universitätsklinikum F. wurde eine osteochondrale Läsion am rechten lateralen Tibiaplateau festgestellt. Am 9. Juli 2013 reichte der Kläger eine Dienstunfallanzeige bei der Beklagten ein. Ende Juli 2013 nahm der Kläger seinen Dienst zunächst wieder auf.
4Der Kläger wurde daraufhin am 4. Oktober 2013 durch das Gesundheitsamt der Beklagten untersucht. Der Amtsarzt stellte eine Stauchung beider Kniegelenke, rechts mehr als links, fest. Zugleich stellte der Amtsarzt fest, dass mit größerer Wahrscheinlichkeit eine bisher nicht bekannte symptomlose Vorschädigung im gleichen Diagnosebereich vorgelegen habe.
5Die Stauchung beider Kniegelenke erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 als Dienstunfall an.
6Nachdem erneut Beschwerden auftraten, ließ der Kläger am 17. Januar 2014 im N.- krankenhaus E. -L. eine Arthroskopie des rechten Kniegelenkes durchführen. Zuvor war dort ein Außenmeniskuskomplexriss, eine Synovialitis sowie ein Knorpelschaden femoral II-III, tibial III-IV diagnostiziert worden. Der behandelnde Arzt stellte in einem Schreiben vom 4. Februar 2014 fest, dass „die bei der Operation am 17. Januar 2014 vorgefunden Schäden“ Folgen des Dienstunfalls vom 14. April 2013 seien. In einem weiteren, nicht datierten Schreiben des N. krankenhauses an die Unfallversicherung des Klägers bescheinigte eine behandelnde Ärztin, „dass Verletzungen im Bereich beider Kniegelenke zu 100% auf den Unfall vom 14. April 2013 zurückzuführen“ seien. Die Knorpelschädigung sei rein traumatischer Genese, eine degenerative Vorschädigung könne sicher ausgeschlossen werden. Am 25. April 2014 ließ der Kläger eine Arthroskopie des linken Kniegelenkes durchführen. Am 16. Juli 2014 kehrte der Kläger in den Dienst zurück.
7Am 17. Juli 2014 erfolgte eine Nachuntersuchung des Klägers durch das Gesundheitsamt der Beklagten. Der Amtsarzt diagnostizierte dabei dienstunfallabhängig eine schwere, beidseitige Kniegelenksprellung mit wahrscheinlichem Knorpelschaden im Bereich der Tibia lateral, sowie dienstunfallunabhängig eine beginnende Femoropatellargelenkarthrose, eine Außenmeniskusläsion rechts sowie eine Innen- und Außenmeniskusläsion links. Insgesamt sei die Begutachtung äußerst schwierig gewesen. Es liege kein objektiver Untersuchungsbefund unmittelbar nach dem Unfall vor. Wenn der Unfallmechanismus tatsächlich wie vom Kläger beschrieben gewesen sein sollte, sei von einer axialen Stauchung des Kniegelenks auszugehen. Eine solche könne, bei großer Höhe, laut Literatur etwa 4 m, auch zu Knorpelschäden führen. Ein Meniskusschaden sei jedoch bei einer axialen Belastung des Kniegelenks nicht als Folge eines Unfalls anzusehen. Die operative Versorgung der Kniegelenke sei erst neun Monate nach dem Unfall erfolgt. Der Operateur habe bei der Arthroskopie den Knorpelschaden sicher feststellen können. Allerdings könne man bereits nach drei Monaten keine Unterscheidungen mehr treffen, ob der Knorpelschaden durch einen Unfall bedingt oder degenerativ schon vorhanden gewesen sei. Am 4. Juni 2013 und am 13. November 2013 sei das rechte Knie zweimal mittels Kernspintomographie untersucht worden. Am rechten Kniegelenk hätten sich dabei dienstunfallunabhängige degenerative Veränderungen an der Kniescheibe (Kantenausziehungen an den Patellapolen), aber auch posttraumatische Veränderungen im Bereich des Schienbeins gezeigt. Zusammenfassend sei das Unfallereignis, eine erhebliche axiale Belastung, wahrscheinlich geeignet gewesen, eine Knorpelverletzung im Bereich beider Kniegelenke zu verursachen.
8Mit Bescheid vom 8. August 2014 erkannte die Beklagte in Abänderung ihres Bescheides vom 16. Oktober 2013 den Körperschaden „schwere beidseitige Kniegelenksprellung, Knorpelschaden im Bereich der Tibia lateral“ als Folgen des Dienstunfallgeschehens an. Zur Begründung dafür, dass die festgestellte beginnende Femoropatellargelenkarthrose, eine Außenmeniskusläsion rechts sowie eine Innen- und Außenmeniskusläsion links nicht als Dienstunfallfolge anerkannt wurden, wiederholte die Beklagte im Wesentlichen die Ausführungen ihres Amtsarztes vom 17. Juli 2014.
9Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 1. September 2014 Widerspruch. Zur Begründung führte der Kläger aus, das Gutachten des Amtsarztes stehe im Widerspruch zu den Attesten des N. krankenhauses L. . Es habe sich zudem um einen qualifizierten Dienstunfall gehandelt. Bei dem in Rede stehenden Sturz habe er sich in objektiver Lebensgefahr befunden. Er sei mitten in der Nacht, im Brandfall, bei Dunkelheit und nicht gesichert von einem 4 m hohen Tor gefallen. Da unklar gewesen sei, ob sich im Brandobjekt Menschen befanden, habe es schnell gehen müssen. Zudem habe er einen Anspruch auf Fortzahlung seiner Besoldung mit Erschwerniszulagen. Schließlich seien ihm auch Fahrtkosten für Fahrten im Zusammenhang mit der Heilbehandlung zu erstatten. Diese Fahrten betrafen zum einen die 8,8 km vom Wohnort des Klägers entfernte orthopädische Gemeinschaftspraxis G. und K. (zehn Fahrten), zum anderen das 58,7 km entfernte N. krankenhaus in E. -L. (acht Fahrten).
10Der Amtsarzt der Beklagten führte in einem Schreiben vom 1. Oktober 2014 zu den Ausführungen im Widerspruch des Klägers aus, dass die durch den Kläger vorgelegten Atteste, die Knorpelschädigung sei rein traumatischer Genese und eine degenerative Vorschädigung könne ausgeschlossen werden, nicht nachvollziehbar seien. Voruntersuchungen oder präoperative radiologische Medien lägen nicht vor. Die Tatsache, dass der Kläger vor dem Unfall niemals Beschwerden und niemals eine Behandlung an den Kniegelenken gehabt habe, beweise nicht, dass keine Vorschädigung vorgelegen habe. Der Kläger sei bis dato überdurchschnittlich sportlich aktiv gewesen. Das Ergebnis seien typische Veränderungen eines sportlich orientierten jungen Mannes.
11Das Unfallereignis sei generell nicht geeignet gewesen, eine beginnende Femoropatellargelenkarthrose auszulösen. Das Landen auf fast gestreckten Beinen führe aufgrund der Lage des Kraftvektors zu keiner Belastung des Femoropatellargelenkes. Arthrosen entstünden dort in der Regel über viele Jahre durch erhöhten Anpressdruck der Kniescheibe bei gebeugtem Kniegelenk und/oder muskuläre Dysbalancen. Die beginnende Femoropatellargelenkarthrose sei daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht dienstunfallbedingt und als asymptomatischer Vorschaden anzusehen.
12Mit Bescheid vom 25. Februar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Ein qualifizierter Dienstunfall liege nicht vor. Die Annahme eines solchen setze voraus, dass sich der betroffene Beamte bei der Diensthandlung der für sein Leben bestehenden Gefahr bewusst sei. Nach dem Einsatzbericht der Feuerwehr habe für die im Einsatz befindlichen Feuerwehrbeamten keine ihnen selbst drohende, über das Maß des normalen Einsatzgeschehens hinausgehende, besondere Gefährdung bestanden. Auch das Hinaufklettern auf eine Leiter stelle für sich genommen keine besondere Lebensgefahr dar. Erschwerniszulagen seien entsprechend nicht zu leisten, da diese das Vorliegen eines qualifizierten Dienstunfalls voraussetzten. Hinsichtlich der Anerkennung der weiteren Schädigungen des Klägers als Dienstunfallfolgen bezog sich die Beklagte zur Begründung auf die Gutachten ihres Amtsarztes vom 17. Juli 2014 und 1. Oktober 2014. Die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 331,74 Euro seien nicht zu erstatten, weil für die Zeit einer Dienstunfähigkeit geltend gemachten Fahrtkosten hierdurch zugleich entstandene Ersparnisse gegengerechnet werden müssten. Der Kläger habe während seiner Dienstunfähigkeit ca. 530 Euro für Fahrten zum Dienst erspart.
13Der Kläger hat am 23. März 2015 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine Widerspruchsbegründung vom 1. September 2014. Ergänzend führt er aus: Zum Unfallzeitpunkt sei es stockdunkel gewesen. Der Innenbereich des Geländes sei nicht erkennbar gewesen. Nicht nur aufgrund der Dunkelheit, sondern zusätzlich durch Rauchentwicklung sei ihm die Sicht versperrt gewesen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass er etwa 30 kg Ausrüstungsgewicht am Körper getragen habe. Dieses zusätzliche Gewicht müsse bei der Beurteilung der Aufpralllast berücksichtigt werden. Aufgrund dessen habe es sich bei dem Unfall um einen qualifizierten Dienstunfall gehandelt. Ihm sei aus seiner Ausbildung bekannt, dass bei Stürzen ab einer Höhe von 3 m die Gefahr eines Polytraumas bestehe, wobei die Verletzung durchaus tödlich verlaufen könne. Er sei sich dieser Gefahren auch bewusst gewesen. Hinsichtlich der Unfallfolgen bestehe ein Widerspruch zwischen den Ausführungen des Amtsarztes und der behandelnden Ärzte des N. krankenhauses L. . Die Beurteilung der behandelnden Ärzte müsse Vorrang vor der Beurteilung des Amtsarztes haben, da diese den Zustand intraoperativ hätten betrachten und bewerten können. Entsprechend beruhten die Ausführungen des Amtsarztes nur auf Annahmen und Schlussfolgerungen. Das Gesundheitsamt E. sei zudem für die amtsärztliche Untersuchung und Beurteilung des Unfallgeschehens nicht zuständig gewesen. Der Kläger habe seinen privaten Wohnsitz in S. , daher sei das dortige Gesundheitsamt zuständig. Im Hinblick auf die Erstattung von Fahrtkosten sei die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgenommene Gegenrechnung unstatthaft. Weder gebe es einen aufrechenbaren Gegenanspruch der Beklagten noch habe er durch seine Dienstunfähigkeit einen vermögenswerten Vorteil erlangt.
14Der Kläger beantragt,
15- 1.16
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass das Unfallereignis vom 14. April 2013 ein qualifizierter Dienstunfall im Sinne von § 37 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz gewesen ist,
- 2.17
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 zu verpflichten, die beginnende Femoropatellargelenkarthrose, die Außenmeniskusläsion rechts sowie die Innen- und Außenmeniskusläsion links als weitere Folgen des Dienstunfalls vom 14. April 2013 anzuerkennen,
- 3.18
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 zu verurteilen, ihm für die Zeit seiner vorübergehenden Dienstunfähigkeit Erschwerniszulagen in Höhe von 2.276,40 € zu zahlen,
- 4.19
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 zu verurteilen, ihm eine Fahrkostenerstattung in Höhe von 331,74 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Das Vorliegen eines qualifizierten Dienstunfalls setze die hohe Wahrscheinlichkeit voraus, bei der Dienstausübung umzukommen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie bei der konkreten Situation des Unfallgeschehens die hohe Wahrscheinlichkeit bestanden haben soll, dass der Kläger sein Leben verliere. Die Ablehnung der Fahrtkostenerstattung rechtfertige sich bereits vor dem Hintergrund, dass der Kläger nicht den nächstgelegenen kompetenten Behandler aufgesucht habe. Für den Unfallverletzten bestehe grundsätzlich das Gebot, die Fahrtkosten zur Heilbehandlung möglichst gering zu halten. Der Kläger habe im Wesentlichen Fahrtkosten für Fahrten zum N. krankenhaus in E. -L. geltend gemacht, obwohl im St. B. Hospital in I. ein Zentrum für Orthopädie und Unfallchirurgie vorhanden sei, das zu den größten Zentren dieser Art in Deutschland zähle. Die Fahrtstrecke zur Behandlung nach I. hätte 12 km statt 117,4 km (Hin- und Rückweg) betragen.
23Die Kammer hat Beweis erhoben durch ergänzende Befragung des Amtsarztes der Beklagten, Herrn Dr. H. , als Sachverständigen sowie Vernehmung des Zeugen E1. . Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
261.
27Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet.
28Der Antrag ist als Verpflichtungsantrag im Sinne des § 42 Abs. 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Ob das Dienstunfallgeschehen vom 14. April 2013 die Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalls erfüllt, kann durch die Beklagte - ebenso wie konkrete Unfallfolgen - durch einen Verwaltungsakt festgestellt werden,
29vgl. VG Mainz, Urteil vom 28. Juni 2006 - 7 K 603/05.MZ -, in: juris (Rn. 21); OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Januar 1993 – 5 L 2634/91 –, in: juris (Rn. 1).
30Der Kläger hat auch das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass er derzeit durch das Dienstunfallgeschehen weder dienstunfähig, noch in den Ruhestand getreten ist. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers, bereits zum gegebenen Zeitpunkt durch die Beklagte feststellen zu lassen, dass er einen qualifizierten Dienstunfall erlitten hat, ist bereits deswegen anzunehmen, weil sich die Beweissituation des Klägers für die Tatsache des Vorliegens einer besonderen Lebensgefahr mit weiterem Zeitablauf verschlechtern wird. Gerade weil eine Dienstunfähigkeit aufgrund der erlittenen Schädigungen derzeit noch nicht absehbar, ihr Eintritt zugleich aber nicht auszuschließen ist, besteht auf Seiten des Klägers ein entsprechendes Rechtschutzbedürfnis.
31Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 14. April 2013 um einen qualifizierten Dienstunfall gehandelt hat. Der Bescheid vom 18. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 erweist sich insoweit als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
32Bei dem Unfallgeschehen vom 14. April 2013 handelte sich nicht um einen qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, der hier in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung vom 31. August 2006 anzuwenden ist,
33BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 9.12 -, in: juris (Rn. 6); OVG NRW, Urteil vom 4. April 2011 - 1 A 3037/08 -, in: juris (Rn. 38); BVerwG, Urteil vom 6. Januar 1969 - VI C 38.66 -, in: juris (Rn. 16); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Januar 2005 - 2 A 11761/04 -, in: juris (Rn. 21); Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 37 BeamtVG Rn. 11b,
34liegt ein qualifizierter Dienstunfall vor, wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet.
35Das Tatbestandsmerkmal des Aussetzens besonderer Lebensgefahr erfordert in objektiver Hinsicht eine Diensthandlung, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. Dies setzt eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, sodass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint,
36BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 2 B 12/14 -, in: juris (Rn. 10); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2014 - OVG 4 B 3.11 -, in: juris (Rn. 28).
37Dabei müssen solche gravierenden, gefahrerhöhenden Umstände bestehen, welche die Gefährdung weit über das „normale“ Maß hinaus reichen lassen; der Verlust des Lebens muss wahrscheinlich bzw. sehr naheliegend sein oder unmittelbar bevorstehend erscheinen,
38OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2004 - 1 A 2881/02 -, in: juris (Rn. 32); VG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2014 - 23 K 5822/13; für das Erfordernis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des qualifizierten Verletzungserfolges: VG Aachen, Urteil vom 19. März 2015 - 1 K 1700/12 -, in: juris (Rn. 23); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 5 LA 280/09 -, in: juris (Rn. 7).
39Weiter ist für die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls erforderlich, dass der Beamte sich der Gefährdung seines Lebens bewusst ist; dieses Bewusstsein folgt in aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände,
40BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 2 B 12/14 -, in: juris (Rn. 10).
41Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls,
42BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 2 B 12/14 -, in: juris (Rn. 10); BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 - 2 B 67/93 -, in: juris (Rn. 6); Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 37 BeamtVG Rn. 16.
43Auch eine ihrer Art nach nicht generell besonders gefährliche Dienstverrichtung kann im Einzelfall aufgrund besonderer Bedingungen - etwa schlechte Witterung, unzureichend gewordene körperliche oder psychische Verfassung oder erkannte Mängel in der Ausrüstung oder Ausbildung - mit einer erhöhten Lebensgefahr verbunden sein,
44OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2013 - 2 A 10479/13 -, in: juris (Rn. 32).
45Nach diesen Grundsätzen hat sich der Kläger bei seiner zum Dienstunfall führenden Diensthandlung keiner besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausgesetzt.
46Die Diensthandlung stellt sich als solche abstrakt zunächst nicht als besonders gefährlich dar. Das Übersteigen eines Hindernisses mittels Steckleiter begründet keine über das allgemeine Berufsrisiko eines Feuerwehrmannes hinausgehende besondere Lebensgefahr.
47Auch die konkreten Umstände der Dienstverrichtung führen nicht zu einer Verdichtung der allgemeinen Gefahren derart, dass der Verlust des Lebens des Klägers wahrscheinlich oder sehr naheliegend war. Nach Vernehmung des Zeugen E1. stellt sich der Ablauf der Dienstverrichtung des Klägers bis zum Unfallereignis wie folgt dar: Der Einsatzort war bei der Ankunft des Löschzuges bereits leicht verraucht. Flammen waren nicht zu sehen, es war jedoch damit zu rechnen, dass es sich um einen größeren Brand handelte. Die Sichtweite betrug auf der Straße ca. 10-20 m. Da bekannt war, dass sich des Öfteren Obdachlose in den Räumlichkeiten aufhielten, war damit zu rechnen, dass sich Personen im Gebäude befanden. Der Kläger, der normale Feuerwehrschutzbekleidung ohne Atemschutz trug, sollte sich Zutritt zu dem Gebäude verschaffen, um zu überprüfen, ob sich dort Personen aufhielten. Hierzu brachte er auf Anordnung eine ca. 2,70 m lange Steckleiter an einem geschlossenen Stahltor an, setzte sich rittlings auf dieses und ließ auf der anderen Seite des Tores eine zweite Steckleiter herab. Auf dieser Seite des Tores war die Sicht eingeschränkt, da durch das geschlossene Tor kein Licht in den Innenbereich fiel. Beim Umsteigen auf die zweite angebrachte Steckleiter stürzte der Kläger. Das Tor hatte eine Höhe von mindestens 2,50 m, dürfte eine Höhe von 3 m jedoch nicht überschritten haben.
48Dieser Ablauf steht zur Überzeugung der Kammer nach Vernehmung des Zeugen E1. fest. Der Zeuge konnte detaillierte Angaben zu den Kernaspekten des Geschehens machen. Er konnte für die Kammer plastisch darstellen, wie der Einsatz am 14. April 2013 abgelaufen ist. Die Angaben waren schlüssig und widerspruchsfrei. Der Zeuge hatte schon aufgrund seiner Position bei dem Einsatz als der für den Kläger verantwortliche Fahrzeugführer einen entsprechenden Wahrnehmungsanreiz, zudem war dem Zeugen die Örtlichkeit des Dienstunfalls schon deswegen besonders bekannt, weil es sich bereits um den dritten Einsatz dort im April 2013 handelte. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht ferner, dass der Zeuge vereinzelte Erinnerungslücken eingeräumt und entsprechend angegeben hat, wenn er sich bei einem Aspekt nicht sicher war. Zugleich hat der Zeuge an anderen Stellen dargelegt, warum er sich an bestimmte Details erinnert. So hat der Zeuge etwa die Höhe des Tores mit mindestens 2,50 m beschrieben, weil dieses mit nur einem Steckleiterteil mit einer Länge von 2,70 m überstiegen werden sollte. Den Zeitpunkt des Unfalls selbst hat der Zeuge ebenfalls sehr anschaulich beschrieben: der Kläger sei umgestiegen und sei dann „plötzlich“ weg gewesen. Er habe dann einen Kollegen beauftragt, nach dem Kläger zu sehen. Diese lebensnahe und klare Schilderung spricht dafür, dass der Zeuge das Einsatzgeschehen tatsächlich so verfolgt hat. Für die Glaubhaftigkeit spricht schließlich auch, dass der Zeuge in seiner Aussage zugunsten keines Beteiligten besondere Be- oder Entlastungstendenzen gezeigt hat, obwohl er zum einen selbst im Dienste der Beklagten steht, zugleich kollegial mit dem Kläger verbunden ist und zudem während des Einsatzes für den Kläger verantwortlich war.
49Als besondere Umstände der Diensthandlung hat die Kammer hiervon ausgehend eine besondere Eile im Einsatz, eine Sturzhöhe von ca. 2,50 - 3 m sowie eine aufgrund von Rauch und Dunkelheit eingeschränkte Sicht auf der Rückseite des Tores berücksichtigt. Ein besonderes Gewicht der Ausrüstung des Klägers war hingegen auf Grundlage der Zeugenaussage - entgegen der Klagebegründung - ebenso wenig zu berücksichtigten, wie aus dem Gebäude schlagende Flammen oder eine Sturzhöhe von 3-4 m. Unter Einbeziehung dieser Faktoren bestand für den Kläger bei der Dienstverrichtung keine besondere Lebensgefahr.
50Abzustellen ist hinsichtlich des Vorliegens einer besonderen Lebensgefahr allein darauf, ob die Diensthandlung als solche, nicht aber das Dienstunfallgeschehen in besonderem Maße lebensgefährlich war. Das Übersteigen eines 2,50 - 3 m hohen Tores mittels einer Leiter erfüllt diese Voraussetzungen auch dann nicht, wenn es bei schlechter Sicht und in Eile erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht auf dem Tor balancieren musste, sondern sich zunächst rittlings auf dieses setzen konnte und anschließend beim Umsteigen stürzte. Hierdurch wird zum einen die Fallhöhe - gerechnet vom Kopf des Klägers - reduziert und zugleich die Wahrscheinlichkeit eines Sturzes verringert. Unabhängig davon, wie wahrscheinlich es ist, bei einem solchen Manöver überhaupt zu stürzen, ist der Verlust des Lebens durch das Übersteigen eines Tores unter den hiesigen Umständen nicht naheliegend. Auch vor dem Hintergrund, dass es sich nach den Angaben des Zeugen E1. um ein für Feuerwehrbeamte nicht ungewöhnliches Manöver handelte, lag keine über das allgemeine Berufsrisiko hinausgehende Gefahr für das Leben des Klägers vor.
512.
52Der Antrag zu 2. ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der beginnenden Femoropatellargelenkarthrose, der Außenmeniskusläsion rechts und der Innen- und Außenmeniskusläsion links als weitere Folgen des Dienstunfallgeschehens vom 14. April 2013. Der Bescheid der Beklagten erweist sich insoweit ebenfalls als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
53Der Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung vom 31. August 2006. Demnach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
54Die Voraussetzungen der Anerkennung der beginnenden Femoropatellargelenkarthrose, der Außenmeniskusläsion rechts und der Innen- und Außenmeniskusläsion links als weitere Folgen des Dienstunfallgeschehens vom 14. April 2013 liegen aber nicht vor, da diese Körperschäden nicht durch den Dienstunfall verursacht wurden.
55Im Dienstunfallrecht der Beamten sind als Ursache im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben, die also insofern als „wesentlich" anzusehen sind (Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache). Dies zielt auf eine sachgerechte Risikoverteilung. Dem Dienstherrn sollen nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufgebürdet werden. Diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, sollen hingegen bei dem Beamten belassen werden. Dementsprechend ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtsinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt.
56Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtung allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach so genannte Gelegenheitsursachen, also Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte.
57Haben hieran gemessen mehrere Bedingungen im Rechtsinne einen bestimmten Erfolg (Körperschaden) herbeigeführt, so sind sie jeweils als wesentliche (Mit-)Ursachen einzustufen. Die materielle Beweislast für den Nachweis des geforderten Kausalzusammenhangs trägt der (anspruchstellende) Beamte. Grundsätzlich bedarf es insoweit des vollen Beweises im Sinne „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit",
58OVG NRW, Urteil vom 28. November 2014 - 1 A 1860/14 -, in: juris (Rn. 46); BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, in: juris (Rn. 26).
59Ausgehend von diesen Maßstäben sind die beginnende Femoropatellargelenkarthrose, die Außenmeniskusläsion rechts sowie die Innen- und Außenmeniskusläsion links nicht durch den Dienstunfall wesentlich verursacht worden. Dies steht auf Grundlage der Ausführungen des Amtsarztes sowie dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer fest. Der Amtsarzt der Beklagten hat sowohl in seinen schriftlichen Gutachten als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung für die Kammer nachvollziehbar, schlüssig und in Übereinstimmung mit Angaben aus der Fachliteratur dargelegt, dass es sich aufgrund des Unfallgeschehens bei den geltend gemachten Verletzungen nicht um Folgen des Dienstunfallgeschehens handeln kann.
60Im Hinblick auf die diagnostizierten Meniskusschäden hat der Amtsarzt in seinen schriftlichen Gutachten maßgeblich auf den Unfallmechanismus abgestellt, der sich aus der Schilderung des Klägers ergibt. Aufgrund der Landung mit gestreckten Beinen müsse dabei maßgeblich eine axiale Belastung auf die Kniegelenke des Klägers gewirkt haben. Wie der Amtsarzt ausgeführt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung anhand eines Modells veranschaulicht hat, ist eine derartige Belastung aufgrund der Lage der Menisken im Gelenk schon nicht geeignet, die hier vorliegenden Schädigungen hervorzurufen. Ein Verletzungsmechanismus, der zu isolierter Zerreißung eines Meniskus führt, ist die Verwindung des gebeugten Kniegelenks (Verwindungstrauma, Drehsturz). Für den Meniskusriss sind in der Regel eine passive Rotation des gebeugten Kniegelenks oder die plötzliche passive Streckung des gebeugten und protestierten Unterschenkels bei gleichzeitiger Verhinderung der physiologischen Schlussrotation ursächlich. Auch nach der entsprechenden Fachliteratur zerreißt der Meniskus bei einem Absprung mit Aufkommen auf den Füßen nur, wenn degenerative Veränderungen so weit fortgeschritten waren, dass eine unwesentliche Belastung ausreicht,
61Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte, 8. Auflage 2010, Seite 618.
62Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Amtsarzt ferner unmittelbar einleuchtend dargelegt, warum auch aus anderen Gründen ausgeschlossen werden kann, dass das Unfallgeschehen wesentlich ursächlich für die Meniskusschäden gewesen ist: Eine Torsion beim Aufprall sei ausgeschlossen, da die Schädigung an beiden Knien stattgefunden habe und sich diese gegenseitig stabilisiert haben dürften. Tatsächlich erscheint es äußerst unwahrscheinlich - wenn überhaupt vorstellbar - dass bei einer Landung eine Torsion beider Knie zugleich stattfindet, zumal der Kraftvektor aufgrund der Sturzrichtung vornehmlich vertikal gerichtet gewesen sein muss. Zudem spricht nach den Ausführungen des Amtsarztes gegen ein Verdrehen, dass keine Schwellung in der Art und Weise vorhanden gewesen ist, die eine Punktierung erforderlich machte. Zudem gab es ein beschwerdefreies Intervall, was dafür spricht, dass nur eine axiale Belastung auf die Knorpel einwirkte. Schließlich war an der geschädigten Außenseite des Knies nach der Schilderung des Klägers keine Schwellung erkennbar, die bei einer entsprechenden Schädigung durch das Unfallgeschehen jedoch zu erwarten gewesen wäre.
63Nach den Ausführungen des Amtsarztes ist auch die beginnende Femoropatellargelenkarthrose nicht durch das Unfallereignis wesentlich verursacht worden. Auch insoweit hat der Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass eine solche Verletzung bei Unterstellung des seitens des Klägers beschriebenen Unfallmechanismus ausgeschlossen werden kann. Der Amtsarzt hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung plastisch am Modell dargestellt, dass das Femoropatellargelenk, also das Gelenk zwischen Oberschenkel (Femur) und Kniescheibe (Patella), bei einer axialen Belastung nicht einbezogen ist. Da insoweit durch den Sturz keine besondere Belastung auf das Gelenk bestanden hat, scheidet der Knorpelschaden im Knie auch in einer sekundären Form, das heißt als Folgezustand nach anderen Traumata,
64Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte, Seite 645,
65aus. Wie der Amtsarzt in seinen schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, handelte es sich nach dem Befund um typische Veränderungen eines sportlich orientierten jungen Mannes.
66Diesen Einschätzungen des Amtsarztes steht auch nicht entgegen, dass die behandelnden Ärzte des Klägers im Rahmen der beim Kläger durchgeführten Arthroskopien festgestellt haben, dass die vorgefundenen Schädigungen im Knie Folgen des Dienstunfallgeschehens sein müssen. Dabei kommt den äußerst kurzen Feststellungen ohnehin ein nur geringer Beweiswert zu. Die Schreiben enthalten keinerlei Begründung für die medizinischen Feststellungen, die durch die Kammer überprüfbar wären. Die kurzen Stellungnahmen unterscheiden auch nicht nach den geltend gemachten Verletzungen, sondern erschöpfen sich in der Feststellung, dass „die Knorpelschädigung“ bzw. die „vorgefundenen Schäden“ Folgen des Dienstunfalls seien. Zugleich hat der Amtsarzt auch insoweit schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und begründet, dass im Rahmen einer Arthroskopie neun Monaten nach dem Unfallgeschehen nicht mehr festgestellt werden kann, ob eine Schädigung durch einen Unfall bedingt oder degenerativ bereits vorhanden gewesen ist. Auch histologisch ist dies nach den Ausführungen des Amtsarztes zum Zeitpunkt der Arthroskopien nicht mehr aufklärbar gewesen, da in der fachmedizinischen Literatur davon ausgegangen wird, dass nach drei bis vier Monaten, spätestens aber nach sechs Monaten auch eine solche Gewebeuntersuchung nicht mehr zur Aufklärung beitragen kann, weil sich das Gewebe entsprechend zurückbildet.
67Soweit der Kläger schließlich vorgetragen hat, der Amtsarzt sei für die Begutachtung örtlich nicht zuständig gewesen, spricht auch dies nicht gegen die gutachterliche Stellungnahme. Zwar besteht gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) eine Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen in beamtenrechtlichen Verfahren. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, hiervon abweichend die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person - hier also das Gesundheitsamt E. - beauftragen.
683.
69Der auf die Fortzahlung der Erschwerniszulage gerichtete Antrag zu 3. ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortzahlung der Erschwerniszulage. Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 4a Abs. 1 Satz 1 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV). Nach dieser Vorschrift wird Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten während einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 37 BeamtVG weitergezahlt. Ein Unfall in diesem Sinne liegt jedoch - wie unter 1. dargelegt - nicht vor.
704.
71Soweit der Kläger schließlich mit seinem Antrag zu 4. die Erstattung von Fahrtkosten zur Heilbehandlung geltend macht, ist die Klage nur in einer Höhe von 78,60 Euro begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung in dieser Höhe aus §§ 30 Abs. 2 Nr. 2, 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 BeamtVG, § 8 Abs. 1 Heilverfahrensverordung (HeilVfV), § 6 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz (LRKG NRW). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
72Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird einem Beamten Unfallfürsorge gewährt, wenn dieser durch einen Dienstunfall verletzt worden ist. Dies umfasst nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG insbesondere das Heilverfahren. Das Heilverfahren wiederum erstreckt sich gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG auf die notwendige ärztliche Behandlung (Nr. 1).
73Gemäß § 33 Abs. 5 BeamtVG regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung der Heilbehandlung gemäß § 33 BeamtVG. Insofern ist die mittlerweile in Landesrecht überführte HeilVfV ergangen, die die Einzelheiten zur Kostenerstattung bei Durchführung des Heilverfahrens im Rahmen der Unfallfürsorge regelt. Zu den zu erstattenden Kosten der Heilbehandlung gehören nach § 8 HeilVfV auch die Fahrtkosten.Gemäß § 8 Abs. 1 HeilVfV werden die Kosten für die Benutzung von Beförderungsmitteln erstattet, wenn die Benutzung aus Anlass der Heilbehandlung notwendig war (Satz 1). Nach Satz 2 richtet sich die Höhe der zu erstattenden Kosten nach den Vorschriften über Fahrkostenerstattung des Bundesreisekostengesetzes oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG NRW wird für Fahrten mit einem PKW eine Wegstreckenentschädigung von 30 Cent je Kilometer gewährt.
74Die Erstattung von Fahrtkosten gemäß § 33 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 HeilVfV setzt voraus, dass es sich um vom Beamten tatsächlich durchgeführte Fahrten zu notwendigen Maßnahmen der Heilbehandlung im Sinne von § 33 BeamtVG handelt, die nach Art und Umfang der Fahrten ihrerseits notwendig waren. Zugleich müssen die Fahrtkosten auch nach ihrem Aufwand und den entsprechenden Kosten nicht übermäßig, also auch angemessen (§ 1 Abs. 1 HeilVfV) sein,
75VG Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2014 - 23 K 4654/13 -, in: juris (Rn. 135).
76Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit von Fahrtkosten zur Unfall-Heilbehandlung im Sinne von §§ 33 BeamtVG, 8 HeilVfV umfasst insbesondere die Frage, bei welchem Behandler (also auch: an welchem Ort) diese zu erfolgen hat. Für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit ist der dem Unfallfürsorgerecht und insbesondere dem Teilbereich der Erstattung von Fahrtkosten innewohnende Sparsamkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Was Kosten erzeugt und nicht geboten - also notwendig - ist, ist zu unterlassen. Dies deckt sich in Bezug auf die Fahrtkosten mit dem Reisekostenrecht, auf welches § 8 Abs. 1 Satz 2 HeilVfV Bezug nimmt. Für das Reisekostenrecht ist anerkannt, dass das dort ebenfalls geltende Sparsamkeitsgebot nicht unbeschränkt gilt. Es darf insbesondere nicht ohne jede Rücksicht auf den Dienstreisenden und dessen persönliche Belange durchgesetzt werden. Insoweit findet es in der Fürsorgepflicht eine Grenze, jenseits derer es dem Dienstherrn verboten ist, den Dienstreisenden im Interesse der Einsparung von Reisekosten finanziellen oder persönlichen Belastungen auszusetzen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis stehen,
77VG Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2014 - 23 K 4654/13 -, in: juris (Rn. 141) unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 3. Februar 1982 - 6 C 194/80 -, in: juris (Rn. 14), und vom 21. Juni 1989 ‑ 6 C 4/87 -, in: juris (Rn. 20).
78Diese Grundsätze sind auf die Frage der Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten zur Heilbehandlung in der Unfallfürsorge zu übertragen.
79Ist ein (geeigneter, fachkundiger) Behandler am Wohnort des Betroffenen nicht verfügbar, ist ersichtlich, dass auch die Fahrtkosten zum nächstgelegenen kompetenten Behandler übernommen werden müssen. Bei entsprechender medizinischer Indikation kann damit auch der Weg zu einer gegebenenfalls weit entfernten „Koryphäe“ notwendig und angemessen sein, wenn allein dieser Spezialist über die erforderliche Fachkunde verfügt,
80VG Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2014 - 23 K 4654/13 -, in: juris (Rn. 144).
81Es kann aufgrund besonderer Umstände auch eine auswärtige Behandlung notwendig sein, obwohl ein wohnortnäherer Behandler vorhanden ist, z. B. wenn zu einem auswärtigen Arzt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und ohne dieses Vertrauensverhältnis die Aussicht auf Behandlungserfolg ernstlich in Zweifel gestellt wäre,
82VG Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2014 - 23 K 4654/13 -, in: juris (Rn. 146).
83Nach diesen Grundsätzen sind dem Kläger nur die Fahrtkosten zu der orthopädischen Gemeinschaftspraxis G. und K. in S. ungekürzt zu ersetzen. Hinsichtlich der Fahrtkosten in das N. hospital in E. -L. sind hingegen nur diejenigen Kosten erstattungsfähig, die entstanden wären, wenn der Kläger den nächstgelegenen Behandler aufgesucht hätte. Nur insoweit waren die Fahrten notwendig im dargestellten Sinne.
84Das N. krankenhaus in E. -L. liegt vom Wohnort des Klägers 58,7 km entfernt. In einer Entfernung von nur 6 km vom Wohnort des Klägers bestand mit dem St. B. Hospital in I. eine deutlich nähergelegene Behandlungsmöglichkeit. Dass eine medizinische Indikation oder ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Ärzten die Fahrten in das N. krankenhaus L. notwendig gemacht hätten, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Tatsächlich gehört das St. B. Hospital in I. hinsichtlich Knorpelverletzungen im Kniegelenk bundesweit zu den erfahrensten Krankenhäusern,
85AOK Gesundheitsnavigator, Zahlen für 2014, abrufbar unter: https://weisse-liste.krankenhaus.aok.de/ de/krankenhaus/krankenhaussuche/ergebnisliste/?searchHospital=Sch%C3%A4digung+von+B%C3%A4ndern+bzw.+Knorpeln+des+Kniegelenkes&searchKey=M23&searchType=ICD&searchDistance=ALL&userInput=true, Stand: 25. Januar 2016.
86Der Kläger kann daher nur diejenigen Kosten verlangen, die angefallen wären, wenn er anstelle des N. krankenhauses das St. B. Hospital in I. aufgesucht hätte. Bei acht Fahrten à 12 km (Hin- und Rückweg) ergibt dies bei einer Erstattung von 30 Cent pro Kilometer einen Erstattungsbetrag von 28,80 Euro. In der Summe mit den für die Fahrten zur orthopädischen Gemeinschaftspraxis G. und K. in S. anzusetzenden Fahrtkosten von 49,80 Euro ergibt dies die im Tenor genannte Summe von 78,60 Euro.
87Entgegen der Ausführungen der Beklagten muss sich der Kläger keine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Hierfür besteht - wie die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat - bereits keine gesetzliche Grundlage. Zwar ist der HeilVfV die Anrechnung von Vorteilen durch die Heilbehandlungsmaßnahme nicht fremd. Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 und 2 HeilVfV muss sich ein Verletzter, der in einer zur Pflege geeigneten Einrichtung untergebracht wird, einen angemessenen Betrag für Einsparungen im Haushalt anrechnen lassen. Für die Anrechnung ersparter Fahrtkosten sieht die HeilVfV hingegen keine Regelung vor. Es kann hier auch dahinstehen, ob der Vorschrift ein allgemeiner Rechtsgedanke hinsichtlich der Anrechnung ersparter Aufwendungen im Heilverfahren zu entnehmen ist, denn die von der Beklagten behaupteten Ersparnisse des Klägers in Höhe von ca. 530 Euro stehen schon nicht in dem erforderlichen Kausalzusammenhang mit den streitgegenständlichen Fahrtkosten zur Heilbehandlung. Der Kläger hat die Fahrtkosten allenfalls aufgrund seiner Dienstunfähigkeit, nicht aber aufgrund der Fahrten zur Heilbehandlung erspart. Im Falle des § 12 Abs. 6 Satz 1 und 2 HeilVfV findet eine Anrechnung hingegen statt, weil der Verletzte aufgrund der anderweitigen Unterbringung Kosten für seine private Haushaltsführung einspart.
88Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall.
89Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
90Beschluss:
91Der Streitwert wird auf 12.608,14 Euro festgesetzt.
92Gründe:
93Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz erfolgt.
94Der Kläger hat die Feststellung eines qualifizierten Dienstunfalls (Auffangwert 5.000,00 Euro), die Anerkennung weiterer Körperschäden als Dienstunfallfolge (Auffangwert 5.000,00 Euro), die Zahlung einer Erschwerniszulage für die Vergangenheit (nach Berechnung der Beklagten 2.276,40 Euro) sowie die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 331,74 Euro begehrt.
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- 5 L 2634/91 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
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- BeamtVG § 33 Heilverfahren 1x
- § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 2x
- § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtVG § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt 5x
- BeamtVG § 31 Dienstunfall 1x
- 23 K 5822/13 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 194/80 1x (nicht zugeordnet)
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- BeamtVG § 30 Allgemeines 1x
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