Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 3643/15
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 3 K 141/16 untersagt, den Bericht vom 22. Oktober 2015 über die bei der Antragstellerin am 26. August 2015 durchgeführte Umweltinspektion im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung E. zu veröffentlichen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 5. November 2015 bei Gericht eingegangene zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.
3Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann auf Antrag das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat ein Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO).
4Hier hat die Antragstellerin unter Berücksichtigung der in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
5Die beabsichtigte Veröffentlichung des Inspektionsberichts begegnet materiell-rechtlichen Bedenken.
6Dabei lässt es die Kammer dahinstehen, welche Rechtsfolge dem Verstoß des Antragsgegners gegen die gesetzliche Vorgabe des § 52a Abs. 5 S. 2 BImSchG zukommt. Nach dieser Vorschrift ist der Bericht über eine durchgeführte Umweltinspektion nämlich dem jeweiligen Betreiber innerhalb von 2 Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Diese Frist ist vorliegend um einen Tag überschritten worden. Allerdings führt eine Fristüberschreitung nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nicht grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts oder zu einem generellen Veröffentlichungsverbot; nur wenn sich ein Anlagenbetreiber nachvollziehbar darauf beruft, die Richtigkeit der Feststellungen im Inspektionsbericht trotz eigener hinreichender Anstrengungen auf Grund der Verfristung nicht mehr überprüfen zu können, kann dies zu einer Reduzierung seiner Darlegungslast führen und im Ausnahmefall sogar einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung begründen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2015 - 8 B 328/15 - , juris, Ls. 2. und 3. sowie Rn. 28 ff. und 33 ff.
8Eine solche Gestaltung des Sachverhalts ist vorliegend allerdings weder von der Antragstellerin ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich.
9Grundsätzlich ist es zulässig, auf der Grundlage der §§ 52a Abs. 5 BImSchG und 10 UIG einen Bericht über die Umweltinspektion zu einem Betrieb, welcher der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (Industrieemissions-Richtlinie) und damit dem Überwachungsprogramm nach § 52a BImSchG unterliegt, zu veröffentlichen. Gemäß § 52a Abs. 5 S. 1 BImSchG ist die zuständige Behörde ermächtigt, nach einer Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu erstellen. Der Bericht ist ferner nach S. 3 der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von 4 Monaten nach der Besichtigung zugänglich zu machen. Gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UIG gehören zu den zu verbreitenden Umweltinformationen zumindest u. a. auch Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken.
10Zunächst verbleibt die Kammer bei ihrer im Beschluss vom 9. September 2014 - 3 L 1818/14 - umfassend begründeten Auffassung, dass die §§ 52a Abs. 5 S. 3 BImSchG i. V. m. 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UIG sowie der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW) vom 24. September 2012 / 31. Juli 2013 (V-1-1034), hier insbesondere die Definitionen verschiedener Mängelgrade (vgl. Bl. 15 des Erlasses vom 24. September 2012), keine tauglichen Ermächtigungsgrundlagen für die Veröffentlichung der subjektiven Bewertungen „Geringfügige Mängel“, „Erhebliche Mängel“ und „Schwerwiegende Mängel“ unter „Ergebnis der Umweltinspektion“ darstellen.
11Vgl. ferner Beschluss vom 12. Januar 2015 - 3 L 2899/14 -, juris, Rn. 11; zuvor ebenso VG Arnsberg, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 4 L 867/13 -, juris.
12§ 52a Abs. 3 S. 2 BImSchG erlaubt nämlich keine Mängelbewertung bzw. -kategorisierung in der von der Bezirksregierung E. vorgenommenen Art und Weise.
13Angesichts der entgegenstehenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
14vgl. dessen Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, juris, Rn. 50, vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, juris, Rn. 39 sowie vom 4. August 2015 - 8 B 328/15 -, juris, Rn. 15 ff.,
15stützt sich die Kammer im Kosteninteresse der Beteiligten nicht auf diese ihre Auffassung.
16Indes folgt die Kammer der von der Antragstellerin konkret erhobenen Rüge, dass in dem angefochtenen Inspektionsbericht vom 22. Oktober 2015 zwei Punkte als geringfügige Mängel eingestuft worden sind, wobei die Legende solche als festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können, beschreibt. Gegen diese auf der vorgenannten Erlasslage beruhende Begriffsbestimmung hat die Kammer im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorschriften des § 52a Abs. 5 S. 1 BImSchG und des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UIG erhebliche Bedenken. Nach der zuerst genannten Norm hat ein Inspektionsbericht die „relevanten Feststellungen“ über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu enthalten; nach der weiteren Norm ist auf eine mögliche Umweltauswirkung abzustellen. Mithin sind nur solche Feststellungen, die eine Umweltrelevanz aufweisen, in einen solchen Bericht aufzunehmen. Allein eine solche Handhabung dient der Gewährung bzw. der Erfüllung der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung entsprechender umweltrelevanter Feststellungen.
17Vgl. allgemein OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 und vom 6. November 2014, a. a. O., Rn. 32 bzw. 16.
18Auf Grund der Einstufung der Feststellungen als geringfügige Mängel geht die Bezirksregierung E. erkennbar selbst nicht davon aus, dass diese zu einer Umweltbeeinträchtigung führen können und ihnen damit eine Umweltrelevanz zuzukommen vermag.
19Weiterhin vermag das Gericht auf Grund der summarischen Prüfung der Sachlage im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu erkennen, dass es sich bei der Nichtmessung aller Parameter am Aktivkohlefilter und der Nichteinrichtung eines Sicherstellungsbereichs überhaupt um objektive Mängel im Sinne von § 52a Abs. 5 BImSchG handelt.
20Hinsichtlich der Emissionswerte ist zu berücksichtigen, dass das von der Antragstellerin beauftragte Umweltlabor V. unter dem 3. September 2015 mitgeteilt hatte, dass die Messung aller in den Klassen I und II der Ziffer 5.2.5 TA Luft genannten Stoffe vor dem Hintergrund der Nebenbestimmung Nr. 2.6 (Aktivkohlefilter) in der Genehmigung vom 15. Dezember 2004 nicht durchführbar sei. Diesbezüglich hat die Bezirksregierung E. in einer Mail vom 27. Oktober 2015 ausdrücklich bestätigt, dass diese beschriebenen Schwierigkeiten nachvollziehbar seien; gegebenenfalls müsse die Antragstellerin eine Änderung der genannten Nebenbestimmung beantragen. Darüber hinaus waren die Emissionsmessungen und die Messplanungen im Februar 2009 und im März 2012 mit dem zuständigen Mitarbeiter bei der Bezirksregierung E. (inhaltlich) abgestimmt (vgl. die jeweilige Seite 3 der Messberichte des Chemischen Laboratoriums Dr. G. vom 18. Februar 2009 und vom 6. März 2012). Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände sind jedenfalls die Angabe im Inspektionsbericht, dass nicht alle Parameter gemessen worden seien, und die Darstellung der getroffenen Feststellungen in der Sache nicht ausreichend transparent und unvollständig dargelegt sowie für die Öffentlichkeit irreführend.
21Vgl. zur Transparenz OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 und vom 6. November 2014, a. a. O., Rn. 32 bzw. 16.
22Hinsichtlich der Nichteinrichtung eines Sicherstellungsbereichs gemäß der Nebenbestimmung Nr. 7.3 in der Genehmigung vom 15. Dezember 2004 ist die Darstellung der Feststellungen jedenfalls in dieser Form ebenfalls in der Sache unzureichend und irreführend. Selbst die Bezirksregierung E. geht in ihrem Schriftsatz vom 20. November 2015 an das Gericht davon aus (vgl. S. 6 und 7 von 7), dass jedenfalls ein Zusatz des Inhalts aufgenommen werden sollte, dass der fehlende Sicherstellungsbereich bisher geduldet worden ist (vgl. auch die E-Mail der Bezirksregierung E. vom 27. Oktober 2015 hinsichtlich der bisherigen Duldung). Hierbei handelt es sich allerdings um keine verbindliche Prozesserklärung, sodass diesbezüglich nicht etwa von einer teilweisen Erledigung der Hauptsache ausgegangen werden kann.
23Wenn zudem die Bezirksregierung diesbezüglich wie auch hinsichtlich der vorgenannten Problematik der Emissionsmessungen zwischenzeitlich nunmehr davon ausgeht, dass die Antragstellerin jedenfalls eine Änderung beantragen könnte, geht sie erkennbar nicht von einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit aus.
24Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht im Rahmen des ihm nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessensspielraums nicht zu einer nur bloßen Ergänzung der im Inspektionsbericht genannten Mängel zu gelangen.
25Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2015, a. a. O., Rn. 43 ff.
26Rechtliche Bedenken dagegen, dass zwischenzeitlich behobene Mängel im Bericht entsprechend gekennzeichnet werden, bestehen demgegenüber nicht. Denn § 52a Abs. 5 BImSchG normiert ausdrücklich, dass die relevanten Feststellungen bei der Betriebsbesichtigung dargestellt werden dürfen und nicht bei einer späteren Mängelbeseitigung vollständig wegfallen müssen.
27So wohl OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 und vom 6. November 2014, a. a. O, Rn. 44 bzw. 34.
28Aufgrund der diesem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend zu ermittelnden tatsächlichen Sachlage kommt jedenfalls als ermessensgerechte Maßnahme aufgrund der genannten Fehler und Unklarheiten allein die vorläufige generelle Untersagung der Veröffentlichung in Betracht.
29Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Weil der Bericht vom 22. Oktober 2015 rechtswidrig ist, muss sie auch schon vor dem Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zwecks Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Vermeidung von Grundrechtsbeeinträchtigungen die Möglichkeit haben, dessen Veröffentlichung (vorläufig) zu unterbinden.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der in der Hauptsache anzusetzende Regelstreitwert von 5.000,00 Euro ist in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Orientierung an Ziff. 1.5 S. 1 des Streitwertkataloges 2013 auf die Hälfte zu reduzieren.
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