Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 6384/16.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
3Die Klage vom 6. Mai 2016 mit den Anträgen,
4die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. April 2016 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
5hilfsweise,
6die Beklagte zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
7die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen,
8hat keinen Erfolg.
9I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
10Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
11Die Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) noch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. § 51 VwVfG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. April 2016, mit welchem die Durchführung weiterer Asylverfahren sowie die Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. April 2014 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt wurde, ist rechtmäßig.
12Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 15. April 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
131. Die Beklagte ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt sind.
14a. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist vom Bundesamt auf einen nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags gestellten Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach dieser Vorschrift setzt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens u.a. voraus, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird,
15vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 – 10 C 25.07 –, juris Rn. 11.
16Eine Änderung der Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG ist anzunehmen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder aber die das persönliche Schicksal des Antragstellers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für ihn günstigere Entscheidung möglich erscheint. Eine Änderung ist grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn eine qualitativ neue Bewertung angezeigt und möglich erscheint,
17vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5758/12.A –, juris Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5615/12.A –, juris Rn. 27.
18Eine Änderung der Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG kann durch eine Gesetzesänderung sowie unter Umständen durch eine mit Bindungswirkung gemäß § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ausgestattete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eintreten. Änderungen der Rechtsprechung stehen einer Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG nicht gleich. Dies gilt auch für Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren,
19vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26.08 –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5758/12.A –, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5615/12.A –, juris Rn. 29.
20Vom Vorliegen eines neuen Beweismittels gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist auszugehen, wenn es während des vorangegangenen Verfahrens entweder noch nicht existierte oder dem Antragsteller nicht bekannt oder von ihm ohne Verschulden nicht beizubringen war,
21vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5758/12.A –, juris Rn. 33; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5615/12.A –, juris Rn. 31.
22Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG können freilich nur dann Berücksichtigung finden, wenn der Antragsteller ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Antrag binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tage an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt worden ist (§ 51 Abs. 3 VwVfG).
23Der Prüfung des Folgeantrages sind nur solche Wiederaufgreifensgründe zugrunde zu legen auf die sich der jeweilige Antragsteller auch berufen hat. Denn weder das Bundesamt noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen,
24vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09 –, juris Rn. 28.
25b. Nach Maßgabe dieser Kriterien haben die Kläger einen Wiederaufgreifensgrund und die Geeignetheit desselben hinsichtlich einer für sie günstigeren Entscheidung schon nicht schlüssig dargelegt.
26aa. Den von den Klägern vorgelegten Bescheinigungen der Republik Albanien – Dorfrat Berishe vom 10. April 2015 sowie der Republik Albanien – Blutrache Versöhnungskommission, Niederlassung Tropoja vom 20. April 2015, kann schon keine Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG entnommen werden, weil darin im Kern dasselbe Verfolgungsschicksal (Bedrohungen der Kläger durch die Familie der Klägerin zu 2)) aufgeführt wird, auf welches sich die Kläger bereits im Erstverfahren berufen haben. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Bescheinigungen nicht geeignet, eine für die Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen.
27bb. Darüber hinaus sind die Bescheinigungen vom 10. April 2015 und 20. April 2015 auch nicht als neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG anzusehen, weil sie ‑ wie vorstehend ausgeführt – lediglich das bereits im Erstverfahren geltend gemachte Verfolgungsschicksal wiedergeben und deswegen zu keiner für die Kläger günstigeren Entscheidung führen können.
28cc. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen haben sich die Kläger auch nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG auf einen Wiederaufgreifensgrund berufen.
29Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Asylfolgeantrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Ausreichend für die Annahme des Fristbeginns im Sinne von § 51 Abs. 3 VwVfG ist die auf sicherer Grundlage beruhende positive Kenntnis des Betroffenen von den maßgeblichen Tatsachen. Nicht erforderlich ist demgegenüber die zutreffende rechtliche Einordnung der bekannten Tatsachen, also die Erkenntnis, dass diese einen Wiederaufnahmegrund ergeben,
30vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5615/12.A –, juris Rn. 47.
31Nach Maßgabe dieser Kriterien ist davon auszugehen, dass die Kläger seit dem 10. bzw. 20. April 2015 – dem jeweiligen Ausstellungsdatum – positive Kenntnis von den auf ihre Initiative hin ausgestellten Bescheinigungen der Republik Albanien hatten. Damit hätten sich die Kläger innerhalb von drei Monaten gerechnet ab dem 10. bzw. 20. April 2015, mithin bis zum 10. bzw. 20. Juli 2015, auf die Wiederaufgreifensgründe des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 2 VwVfG berufen müssen. Sie haben jedoch erstmals mit Stellung ihres Asylfolgeantrages am 7. September 2015 und damit ersichtlich nach Ablauf der maßgeblichen Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG sinngemäß Wiederaufgreifensgründe gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 2 VwVfG geltend gemacht.
322. Die Beklagte ist im Ergebnis ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass bezogen auf die im Folgeverfahren erstmals geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin zu 2) die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 51 VwVfG nicht vorliegen.
33a. Bei einem Wiederaufgreifensantrag hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, ob also die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt ist, ein Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 VwVfG hinreichend geltend gemacht worden ist und der Ausländer ohne grobes Verschulden außerstande war, diesen Grund bereits in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde das Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung,
34vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 9 C 41.99 –, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2001 – 9 B 475.00 –, juris Rn. 5, jeweils zu § 53 AuslG a.F.
35b. Nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht hier kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG.
36Zwar ist durch die geltend gemachten psychischen Erkrankungen der Klägerin zu 2) bezogen auf ihre Person grundsätzlich eine Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG eingetreten und handelt es sich bei den hierzu vorgelegten ärztlichen bzw. psychologischen Attesten vom 19. Oktober 2015 (Dipl.-Psych. S. F. , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie), 4. April 2016 (Dipl.-Psych. M. T. de T1. , Psychologische Psychotherapeutin), 18. April 2016 (Dr. W. Q. , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie) und 27. Juni 2016 (Dipl.-Psych. M. T. de T1. , Psychologische Psychotherapeutin) um neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Allerdings hat die Klägerin zu 2) im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren lediglich auf den Inhalt dieser Atteste Bezug genommen, jedoch nicht schlüssig dargelegt, ob und inwieweit die in den Attesten genannten Umstände geeignet sind, eine für sie hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG günstigere Entscheidung herbeizuführen,
37vgl. zu dem Erfordernis der schlüssigen Darlegung: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 – 10 C 25.07 –, juris Rn. 11,
38Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch der Kläger auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. § 49 Abs. 1 VwVfG.
39Da den Klägern insoweit nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zukommt, ist die gerichtliche Prüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Etwaige Ermessensfehler sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Angesichts der Tatsache, dass dem Vorbringen der Kläger keine konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen sind, aus denen ein Vorliegen von Abschiebungsverboten resultieren könnte, lässt die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes keine Ermessensfehler erkennen. Das Bundesamt hat das ihm im Hinblick auf die allgemeinen Vorschriften zustehende Ermessen ausdrücklich erkannt, eine ablehnende Ermessensentscheidung getroffen und diese im Wesentlichen damit begründet, selbst bei Berücksichtigung der von der Klägerin zu 2) eingereichten ärztlichen bzw. psychologischen Atteste könnten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht festgestellt werden.
40c. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sind, bezogen auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Klägerin zu 2) auch in der Sache keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines – hier einzig in Betracht kommenden – Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ersichtlich sind.
41aa. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen,
42vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4.
43Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs‑, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht,
44vgl. hierzu bereits OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – 17 K 2897/14.A –, juris Rn. 91 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.
45Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
46bb. Hiervon ausgehend droht der Klägerin zu 2) aufgrund der von ihr geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen (Posttraumatische Belastungsstörung, Depression, Suizidgedanken, Angst und depressive Störung gemischt, psychosomatische Störungen) bei einer Rückkehr nach Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben in Gestalt einer wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
47Die von der Klägerin zu 2) vorgelegten ärztlichen bzw. psychologischen Atteste vom 19. Oktober 2015 (Dipl.-Psych. S. F. , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie), 4. April 2016 (Dipl.-Psych. M. T. de T1. , Psychologische Psychotherapeutin), 18. April 2016 (Dr. W. Q. , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie) und 27. Juni 2016 (Dipl.-Psych. M. T. de T1. , Psychologische Psychotherapeutin) genügen insbesondere schon nicht den Anforderungen zur Substantiierung des Vorliegens einer behandlungsbedürften Posttraumatischen Belastungsstörung. Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie seiner vielfältigen Symptome bedarf es insoweit regelmäßig der Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist,
48vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris Rn. 15.
49Dies zugrunde gelegt, lassen die von der Klägerin zu 2) vorgelegten Atteste den Schluss auf das Bestehen einer (schweren) psychischen Erkrankung nicht zu. Sie nennen lediglich die Diagnosen ohne Benennung ausreichender Befundtatsachen und vorgenommener Untersuchungen. Es fehlen hinreichend konkrete Angaben dazu, seit wann und wie häufig sich die Klägerin zu 2) in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihr geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren geben die Atteste keinen hinreichenden Aufschluss über den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie).
50Selbst wenn jedoch zugunsten der Klägerin zu 2) unterstellt wird, sie leide – wie in den Attesten ausgeführt – an einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie weiteren depressiven Erkrankungen, begründete dies keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
51Denn zum einen kann den vorgelegten Attesten nicht ansatzweise entnommen werden, der Klägerin zu 2) drohte im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine erhebliche bzw. lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Ganz im Gegenteil wird in dem ärztlichen bzw. psychologischen Attest vom 19. Oktober 2015 (Dipl.-Psych. S. F. , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie) eine Psychotherapie im Heimatland in der Muttersprache ausdrücklich als genesungsfördernd angesehen und befürwortet. Zum anderen ist eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes allein deshalb nicht zu erwarten, weil die im ärztlichen bzw. psychologischen Attest vom 19. Oktober 2015 (Dipl.-Psych. S. F. , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie) empfohlenen Therapien (traumatherapeutisch orientierte Psychotherapie in der Muttersprache sowie niedrig dosierte medikamentöse Therapie) nach der derzeitigen Erkenntnislage auch in Albanien vorgenommen werden können,
52vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 13; Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, Stand: August 2013, S. 18 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2015 ‑ 17 L 3327/15.A –, juris Rn. 18.
53Hiernach kann die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken grundsätzlich kostenlos in Anspruch genommen werden. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Das staatliche Institut für Gesundheitsversicherungen (sog. Health Insurance Institute) trägt in Albanien die Kosten für primäre Gesundheitsversorgung und erstattet die Kosten für gewisse Medikamente zurück. Vollständig versicherte Personengruppen sind Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Ebenfalls abgedeckt sind Personen, die an Krebs, Tuberkulose oder Multiple Sklerose erkrankt sind, eine Nierentransplantation benötigen oder an durch chronisches Nierenversagen induzierte Anämie oder Thalassämie leiden. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Sofern nicht sämtliche Kosten übernommen werden, sind vom Patienten gegebenenfalls Zuzahlungen zu leisten,
54vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 13; Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, Stand: August 2013, S. 18 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 17 L 3327/15.A –, juris Rn. 20.
55Die Klägerin zu 2) gehört jedenfalls als Arbeitslose zu den in Albanien vollständig versicherten Personengruppen. Die zur Behandlung einer Posttraumatischen Belastungsstörung und depressiver Erkrankungen verwendeten Medikamente sind in Albanien regelmäßig erhältlich und die Kosten hierfür werden von der staatlichen Krankenversicherung getragen,
56vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Auskunft vom 29. März 2013, Frage 15; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.
57Auch wäre der Klägerin zu 2) zumindest in Teilen Albaniens im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG eine Psychotherapie möglich. Insbesondere in Tirana sind Psychologen und Psychotherapeuten niedergelassen,
58vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Auskunft vom 1. Juni 2012, Frage 2; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.,
59Nichtregierungsorganisationen ansässig, die Dienstleistungen für psychisch kranke Personen anbieten,
60vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 7 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.
61und gut ausgestattete Privatkliniken vorhanden,
62vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 ‑ 17 L 410/16.A. –, n.v.
63Zwar müssen in Albanien in der Praxis für medizinische Behandlungen und Medikamente gegebenenfalls erhebliche Zuzahlungen geleistet werden,
64vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.
65Da der Klägerin zu 2) die daraus resultierende Beeinträchtigung jedoch nicht individuell drohte, bliebe ihr die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG versagt. Denn hierin liegt eine Gefahr, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – in Albanien drohte,
66vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 – 17 K 3135/14.A –, juris Rn. 60; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.
67II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
68Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
69Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
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