Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 4809/16.A

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 31. März 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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