Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 9062/16.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
3Sie sind syrische Staatsangehörige, arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Die Kläger beantragten am 20. Juli 2016 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Sie gaben an, am 28. Februar 2014 ihr Heimatland verlassen zu haben. Zuletzt hätten sie in A. gelebt. Nach ihrer Ausreise hätten sie sich sieben Monate im Libanon aufgehalten. Am 24. Oktober 2015 seien sie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Bei ihrer am 21. Juli 2016 erfolgten persönlichen Anhörung führte die Klägerin zu 1 aus, ihre Heimatstadt sei bombardiert und völlig zerstört worden. Es habe weder Schulen noch Arbeit gegeben. Sie hätten innerhalb Syriens zunächst umziehen müssen. Anschließend hätten sie sich entschlossen, Syrien zu verlassen, insbesondere weil ihr Sohn - der Kläger zu 4 - große Angst gehabt habe.
4Mit Bescheid vom 25. Juli 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu. Im Übrigen lehnte es den Asylantrag ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, für die Feststellung des Flüchtlingsstatus müsse zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung müsse den Asylsuchenden gerade wegen mindestens einem dieser Verfolgungsgründe drohen. Dies sei hier nicht der Fall.
5Dagegen haben die Kläger am 5. August 2016 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, sie seien aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Auslandsaufenthalt bei einer Rückkehr nach Syrien von Verfolgung bedroht, weil der syrische Staat dies als Ausdruck einer regimekritischen Gesinnung auffasse. Bei einer Rückkehr hätten sie mit Verfolgungsmaßnahmen des Regimes, der Rebellen oder des IS zu rechnen.
6Die Kläger beantragen,
7die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
8Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Erkenntnisliste verwiesen.
10Entscheidungsgründe:
11Die Kammer konnte durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 14. September 2016 übertragen hat.
12Die Klage ist unbegründet. Das Gericht folgt den Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, mit dem die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes im Sinne der §§ 3 bis 3e Asylgesetz (AsylG) abgelehnt worden ist, macht sie sich zu eigen und sieht deshalb – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Hinweise – von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
13Ergänzend weist die Kammer auf Folgendes hin:
14Soweit die Kläger sich pauschal darauf berufen, dass ihnen allein wegen ihrer (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und des Aufenthaltes im Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien eine politische Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG drohe, weil allein dieses Verhalten vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und verfolgt werde, vermag das Gericht in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nicht festzustellen, dass diese Gefahr mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit bestünde.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2016 - 14 A 1802/16.A -, juris, vorangegangen: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2016 - 5 K 5853/16.A -; so auch VG Trier, Urteil vom 10. Mai 2016 – 1 K 771/16.TR -.
16Nach der angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung belegt der Hinweis darauf, dass rückkehrende regimenahe Geheimdienstmitarbeiter oder Asylbewerber, die bereits während ihres Auslandsaufenthalts Informationen an syrische Dienststellen weitergeleitet haben, nicht mit einer informatorischen Befragung unter Folter zu rechnen hätten, nicht, dass andere Rückkehrer vom syrischen Staat unterschiedslos der Gegenseite oder einer anderen Person, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist, zugerechnet werden. Dies anzunehmen ist – so hat das OVG NRW weiter festgestellt – lebensfremd, da auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass die übergroße Zahl der Asylbewerber vor dem Bürgerkrieg und nicht vor politischer Verfolgung flieht.
17Vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. September 2016 - 1 A 10786/16.OVG -, wonach angesichts der massenhaften Ausreise seit Beginn des Bürgerkrieges in Syrien einiges dafür spricht, dass für die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit neben der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und dem längerem Auslandsaufenthalt noch „individuelle Gründe“ für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinzutreten müssen.
18Hinreichende Erkenntnisse, die eine abweichende rechtliche Bewertung stützen, liegen nicht vor. Der letzte Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien stammt vom 27. September 2010. Dort wird auf Blatt 21 ausgeführt, dass die Asylantragstellung oder ein längerfristiger Auslandsaufenthalt für sich allein kein Grund für Verhaftungen oder Repressalien sind. Danach ist den syrischen Behörden bekannt, dass der Aufenthalt in der Bundesrepublik oft (lediglich) auf der Basis behaupteter politischer Verfolgung erfolgt. Nur vereinzelt gab es Fälle, in denen aus Deutschland abgeschobene abgelehnte Asylbewerber bei der Einreise wegen politischer Aktivitäten (Hervorhebung durch die Kammer) verhaftet wurden. In der Regel erfolgt nach der Einreise zurückgeführter Personen eine Befragung durch die syrische Einwanderungsbehörde und die Sicherheitsdienste. In Einzelfällen werden Personen dabei für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten.
19Vgl. Ad-hoc Ergänzungsbericht zum Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 7. April 2010.
20Noch am 3. Februar 2016 hat die Deutsche Botschaft Beirut mitgeteilt, dass zwar Fälle bekannt seien, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien. Dies stünde aber überwiegend in Zusammenhang mit „oppositionsnahen Aktivitäten“.
21Die gegenteilige Einschätzung, dass der syrische Staat gegenwärtig das Stellen eines Asylantrages im Zusammenhang mit der (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im Ausland als Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System ansieht, die das Gebot der Loyalität gegenüber diesem mit der Folge verletzt, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland – ungeachtet einer tatsächlichen oppositionellen Haltung des Einzelnen – in der Regel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, teilt die Kammer nicht.
22Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 29. Juni 2016 - RO 11 K 16.30707 -, juris, Rn. 30.
23Die vorangestellte Auffassung beruht mangels Referenzfällen, die es wegen ausgesetzter Abschiebungen nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände. Dieser Wertung schließt sich die Kammer nicht an. Denn es liegt fern anzunehmen, der syrische Staat, dessen Machthaber gegen Aufständische um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei die Kontrolle über erhebliche Landesteile verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund aus den in § 3b AsylG genannten Gründen zu verfolgen. Für die Annahme, dass die syrischen Sicherheitsorgane eine solche auf jeden Asylbewerber bezogene, an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgungstätigkeit entfalten, gibt es keinen hinreichenden Anhalt.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 14 A 215/14.A - (zu § 60 Abs. 1 AufenthG); VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 - 17 K 804/13.A -, juris, wonach sich belastbare Erkenntnisse, die die Annahme rechtfertigen, der syrische Staat erkenne in unpolitischen erfolglosen Asylbewerbern grundsätzlich eine erhöhte Gefahr und habe anders als vor Ausbruch des Konflikts eine entsprechende Handlungsmotivation dieser Personengruppe gegenüber entwickelt, so dass nunmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestehe, derzeit nicht ausmachen lassen.
25Angesichts des weit verbreiteten und wahllosen Einsatzes der Folter durch den syrischen Staat besteht zwar für jeden rückgeführten Asylbewerber die beachtliche Wahrscheinlichkeit, auch ohne individuellen Bezug zu Gruppen oder Personen der Exilszene über sein Wissen darüber während seines Aufenthaltes etwa in der Bundesrepublik Deutschland unter Einsatz der Folter abgeschöpft zu werden.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 14 A 215/14.A -, Urteil vom 14. Februar 2012 - 14 A 2708/10.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2016 - 5 K 5853/16.A -.
27Die allgemeine Gefahr informatorischer Befragung unter Folter ohne erkennbaren individuellen – und sei es auch nur gruppenabgeleiteten – Grund knüpft aber nicht an asylerhebliche Merkmale an. Folter kann ein Indiz für eine asylrechtsrelevante Gerichtetheit der Verfolgung sein, führt aber nicht als solche zur Annahme einer politischen Verfolgung, sondern auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Zur Annahme der politischen Verfolgung eines durch Folter Bedrohten ist, wenn nicht in seiner Person an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, jedenfalls dessen Zurechnung zur Gegenseite des Verfolgungsstaates oder zu einer anderen Person, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist, erforderlich.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 14 A 215/14.A -, mit weiteren Nachweisen.
29Daran fehlt es, wenn (lediglich) die beachtliche Wahrscheinlichkeit für jeden Asylbewerber besteht, bei seiner Rückkehr routinemäßig auch unter Einsatz der Folter befragt zu werden.
30Im Streitfall ist hervorzuheben, dass die Klägerin zu 1 - die Mutter der Kläger zu 2 bis 4 - noch im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 21. Juli 2016 angegeben hat, bei einer Rückkehr nach Syrien persönlich „nichts“ zu befürchten. Die Kläger haben im Übrigen im Termin zur mündlichen Verhandlung keinerlei Anknüpfungspunkte für eine politisch motivierte Verfolgung dargetan. Im Gegenteil haben sie angegeben, sich zwecks Beschaffung von Reisepässen nach Damaskus begeben und auf dem Weg dorthin nahezu 100 Kontrollpunkte der syrischen Armee passiert zu haben. Auf der Hinfahrt habe es keinerlei Schwierigkeiten gegeben. Zwar sei der Ehemann der Klägerin zu 1 bei der Rückfahrt für die Dauer von fünf Tagen festgenommen worden. Dies sei aber auf eine Personenverwechselung zurückzuführen, weil Angehörige der syrischen Armee ihn aufgrund einer Namensähnlichkeit für einen syrischen Rebellen gehalten hätten. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren, die an asylrechtsrelevante Merkmale anknüpfen und über die Beeinträchtigungen hinausgehen, denen die Bevölkerung aufgrund der Lage in Syrien allgemein ausgesetzt ist, sind nicht erkennbar. Nichts anderes gilt im Ergebnis im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland.
31Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
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Referenzen
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- VwGO § 167 1x
- VwGO § 1 1x
- § 3b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83 b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz 1x
- § 3 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 76 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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