Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 39 K 5920/15.PVB

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Personalrat die Zustimmung zu einer Maßnahme, die nur mit seiner Zustimmung getroffen werden kann, schriftlich im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG verweigert, wenn er die dafür maßgeblichen Gründe dem Leiter der Dienststelle vorab per einfacher E-Mail von der E-Mail-Adresse des Personalratsvorsitzenden übersendet.


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