Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 11 L 3248/18.A
Tenor
Der Antrag einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der am 7. November 2018 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den im Folgenden dargestellten Gründen nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche Aussicht auf Erfolg bietet.
3Der am 7. November 2018 sinngemäß gestellte Antrag,
4unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2018 – 11 L 1555/18.A – die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 4610/18.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Mai 2018 anzuordnen,
5zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) berufen ist, hat keinen Erfolg.
6Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d.h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder – wie hier – auf Antrag eines Beteiligten einen Beschluss über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ändern oder aufheben. Das Verfahren trägt dem Umstand Rechnung, dass Veränderungen während des Hauptsacheverfahrens eintreten, auf die trotz Rechtskraft des Beschlusses zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes reagiert werden muss. Es dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Maßgeblich ist somit eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Soweit ein Beteiligter den Antrag stellt, kann der Antrag nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war. Liegt eine derartige Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe.
7Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 25. August 2008 – 2 VR 1.08 –, juris, Rn. 4 ff. und 29. Januar 1999, – 11 VR 13.98 – , juris; VG Augsburg, Beschluss vom 25. Juli 2014– Au 7 S 14.50183 –, juris, Rn. 15; VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Juni 2014 – 12 B 1903/14 –, juris, Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 80 Rn. 197.
8Vorliegend fehlt es an einer entscheidungserheblichen Änderung der Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte. Es kann dabei dahinstehen, ob es sich bei der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH),
9Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 –, juris,
10überhaupt um eine Entscheidung handelt, die eine bis dahin strittige einschlägige Rechtsfrage geklärt hat und damit grundsätzlich geeignet ist, eine Änderung der Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO darzustellen.
11Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juni 1998 – 10 S 1178/98 –, juris.
12Denn jedenfalls liegen auch unter Berücksichtigung dieser Entscheidung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid vor, die es rechtfertigen können, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Denn zunächst ist festzuhalten, dass sich die zitierte Entscheidung des EuGH nicht maßgeblich auf die für die Antragstellerin einschlägige Regelung des Art. 46 Abs. 6 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (RL 2013/32/EU) bezieht. Vielmehr setzt sich die Entscheidung mit den in Art. 7 und 39 der Vorgängerrichtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (RL 2005/85/EG) und Art. 9 und 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU enthaltenen Regelungen zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Fall der Ablehnung eines Asylantrags als einfach unbegründet auseinander. Die Entscheidung des EuGH bezieht sich gerade nicht auf einen Fall, in dem das Asylgesuch – wie vorliegend – als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.
13Ein Verstoß gegen die in dem zitierten Urteil des EuGH aufgestellten Grundsätze und damit gegen Europarecht ist jedoch auch im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 75 Abs. 1 AsylG und damit die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nicht gegen das Recht der Antragstellerin auf einen wirksamen Rechtsbehelf.
14Vgl. hierzu EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – C-269/18 –, juris.
15Auf die Antragstellerin findet vorliegend gemäß Art. 52 Abs. 1 RL 2013/32/EU die neue Verfahrensrichtlinie RL 2013/32/EU Anwendung, da ihr Asylantrag nach dem 20. Juli 2015 gestellt wurde bzw. gemäß § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG als gestellt galt.
16Gemäß Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU müssen die Mitgliedstaaten den Antragstellern grundsätzlich den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gestatten. Nach Art. 46 Abs. 6 lit. a RL 2013/32/EU ist jedoch für den Fall, dass ein Asylantrag nach Art. 32 Abs. 2, 31 Abs. 8 lit. b) RL 2013/32/EU – wie vorliegend – als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, lediglich vorgesehen, dass das Gericht befugt ist, darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, wenn die Entscheidung über den Asylantrag zur Folge hat, das Recht des Antragstellers auf Verbleib in dem Mitgliedstaat zu beenden und wenn in diesen Fällen das Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im nationalen Recht nicht vorgesehen ist.
17Demnach geht die betroffene Richtlinie inzident von der Zulässigkeit des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung einer Klage in den Fällen der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet aus, wie dies § 75 Abs. 1 AsylG im nationalen Recht regelt. Dies führt dazu, dass der betroffene Antragsteller gerade kein volles Bleiberecht im Mitgliedstaat bis zur Entscheidung im Klageverfahren hat.
18Zur Zulässigkeit dieses eingeschränkten Bleiberechts EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – C-269/18 –, juris.
19Im Einklang mit den Anforderungen von Art. 46 Abs. 6 letzter Unterabsatz RL 2013/32/EU muss der betroffene Antragsteller jedoch ein Gericht anrufen können, das darüber zu entscheiden hat, ob er in diesem Hoheitsgebiet verbleiben kann, bis über seinen Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren entschieden ist. Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU sieht in diesem Zusammenhang vor, dass der betreffende Mitgliedstaat dem Antragsteller bis zur Entscheidung über sein Bleiberecht in diesem Verfahren (gemeint ist das vorläufige Verfahren nach Art. 46 Abs. 6 letzter Unterabsatz RL 2013/32/EU) gestatten muss, in seinem Hoheitsgebiet zu verbleiben.
20Vgl. zu diesen Anforderungen ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – C-269/18 –, juris.
21Europarechtlich allein gefordert ist demnach, dass eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden kann, die die Vollziehbarkeit der Rückkehrentscheidung – hier der Abschiebungsandrohung – auszusetzen vermag und dass der Antragsteller für die Dauer dieses vorläufigen Verfahrens unter Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung im Mitgliedstaat verbleiben darf.
22Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 –, juris und Beschluss vom 5. Juli 2018 – C-269/18 –, juris.
23Diesen Anforderungen wird die nationale Rechtsschutzmöglichkeit in § 80 Abs. 5 VwGO bzw. § 80 Abs. 7 VwGO, der es ermöglicht, auch veränderte Umstände zu berücksichtigen, gerecht. Insbesondere stellt § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung nach Ablehnung eines Schutzgesuchs als offensichtlich unbegründet zur Verfügung, der – namentlich mit Blick auf die vom EuGH herausgestellten Anforderungen nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – den unionsrechtlichen Erfordernissen an einen zu gewährenden wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf genügt. Die Antragstellerin kann – und hat im vorliegenden Fall – beim beschließenden Gericht fristwahrend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung beantragt. In diesem Verfahren hatte sie Gelegenheit, ihre Einwände gegen die behördliche Entscheidung in vollem Umfang geltend zu machen, und zwar sowohl was die Ablehnung ihrer Schutzgesuche überhaupt als auch was die Ablehnung als offensichtlich unbegründet betrifft. Auch stand bzw. steht es ihr zu, ihre Beurteilung bezogen auf Abschiebungsverbote darzutun. Dieser fristgerecht gestellte Antrag hat entsprechend der europarechtlichen Vorgabe in Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU nach § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG kraft Gesetzes zur Folge, dass die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nicht zulässig ist und die Antragstellerin bis zur Entscheidung im Eilverfahren im Hoheitsgebiet verbleiben darf. Diese normative Schutzanordnung, die über ein bloßes Absehen von der Abschiebung durch den Mitgliedstaat hinausgeht, bewirkt – wie vom EuGH in der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung gefordert – kraft Gesetzes eine vorübergehende aufschiebende Wirkung dieses Rechtsbehelfs gegenüber der Abschiebungsandrohung.
24Vgl. auch VG Münster, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 9 L 976/18 –, Rn. 11, juris.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
26Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 11 K 4610/18 1x (nicht zugeordnet)
- 12 B 1903/14 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 6x
- § 75 Abs. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- 5 RL 2013/32 2x (nicht zugeordnet)
- 10 S 1178/98 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz 1x
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 RL 2013/32 2x (nicht zugeordnet)
- 9 L 976/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 11 L 1555/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 RL 2013/32 1x (nicht zugeordnet)