Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 38 K 280/19.BDG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger trat am 0.0.1990 in den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst bei der ehemaligen Deutschen Bundespost. Er wurde am 5. Februar 1990 in das Unternehmen Deutsche Bundespost Telekom übergeleitet. Dem Kläger wurde mit Wirkung vom 1. März 1992 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Später war er bei der Deutschen Telekom AG (Niederlassung C) tätig. Er wurde zuletzt mit Wirkung vom 1. Juli 1999 zum Technischen Fernmeldeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) befördert. Der Kläger war zuletzt als Referent im Bereich I bei der Telekom Deutschland GmbH am Dienstort C mit einer Wochenarbeitszeit von 34,0 Stunden beschäftigt.
3Der Kläger war von 1989 bis 2007 verheiratet. Er hat zwei erwachsene Kinder. Er ist seit dem 0.0.2016 zum zweiten Male verheiratet.
4Der Kläger war ab dem 0.00.2010 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Es wurde am 00.0.2011 eine sozialmedizinische Untersuchung durchgeführt. Der Arzt gelangte in dem Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger kein Leistungsvermögen mehr bestanden habe. Seine Belastbarkeit sei deutlich reduziert. Mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums könne nicht gerechnet werden.
5Daraufhin stellte die Deutsche Telekom AG mit Schreiben vom 22. Februar 2011 die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers fest und versetzte ihn wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 00.0.2011 in den Ruhestand. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2011 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
6bsatzLinks">Die Deutsche Telekom AG teilte dem Kläger am 16. Dezember 2013 mit, dass die Überprüfung hinsichtlich einer möglichen Reaktivierung gemäß § 46 BBG abgeschlossen sei. Eine Reaktivierung komme aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht. Der Kläger wurde auf die gesetzliche Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der Dienstunfähigkeit und die Mö;glichkeit einer erneuten Überprüfung in 24 Monaten hingewiesen.
7Die Deutsche Telekom teilte dem Kläger mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 mit, dass gemäß § 46 BBG erneut zu prüfen sei, ob er wieder dienstfähig geworden sei und somit eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis in Betracht komme. Er wurde zudem darauf hingewiesen, dass er im Falle der Notwendigkeit einer Vorstellung beim betriebsärztlichen Dienst rechtzeitig weitere Informationen erhalte und im Falle einer Reaktivierung ein bundesweiter Einsatz in Betracht käme. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion. Die Deutsche Telekom AG teilte dem Kläger unter dem 7. März 2016 mit, dass die Überprüfung einer möglichen Reaktivierung abgeschlossen sei und nach deren Ergebnis eine Reaktivierung derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht komme. Er wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung des Dienstherrn, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Voraussetzungen, die zur Dienstunfähigkeit geführt hätten, weiterhin vorlägen, in zwei Jahren eine erneute Überprüfung erfolge. Die Deutsche Telekom AG unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 18. April 2016 darüber, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2016 die Bereiche der Versorgung und Beihilfe auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation verlagert worden. Aufgrund dieses Wechsels sei der Vorgang weitergeleitet worden.
8Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (nachfolgend: Bundesanstalt) teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24. Mai 2016 mit, dass der Bundesanstalt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 die dienstrechtlichen Aufgaben bei Versorgungsempfängern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost, die zuletzt bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt gewesen seien, übertragen worden seien. Hierzu zähle auch die Durchführung der Reaktivierungsüberprüfungen bei bestehender Dienstunfähigkeit. Im Rahmen der letzten Überprüfung sei festgestellt worden, dass beim Kläger weiterhin eine Dienstunfähigkeit vorliege, die Möglichkeit einer späteren Besserung des Gesundheitszustandes sei jedoch nicht ausgeschlossen gewesen. Es sei nun nach Maßgabe des § 46 BBG die Dienstfähigkeit des Klägers erneut zu überprüfen. Der Kläger wurde gebeten, einen Fragebogen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand ausgefüllt zurückzusenden. Eine Reaktion erfolgte nicht.
9Der Kläger wurde sodann mit Schreiben vom 13. Juli 2016 über einen Untersuchungstermin in der Betriebsarztpraxis der Deutschen Post AG am 2. August 2016 unterrichtet und auf seine beamtenrechtliche Mitwirkungspflicht hingewiesen. Zu diesem Untersuchungstermin erschien er ohne Angabe von Gründen nicht.
10Daraufhin wurde ihm mit Schreiben vom 12. August 2016 ein neuer Untersuchungstermin am 22. August 2016 unter gleichzeitigem Hinweis auf mögliche disziplinarrechtliche Folgen im Falle seines Nichterscheinens mitgeteilt. Auch diesen Untersuchungstermin nahm der Kläger ohne Angaben von Gründen nicht wahr.
11Am 8. September 2016 wurde der Kläger telefonisch auf die seit dem 1. Januar 2016 geänderte Rechtslage hingewiesen. Er wurde auf die bisher ausgebliebene Reaktion und die erfolglose Aufforderung zur Untersuchung angesprochen und auf seine beamtenrechtliche Verpflichtung zur Untersuchung nach § 46 Abs. 7 BBG sowie die disziplinarrechtlichen Konsequenzen einer Weigerung hingewiesen.
12Mit Schreiben vom 13. September 2016 wurde der Kläger ein letztes Mal über seine beamtenrechtliche Verpflichtung zur Untersuchung und die möglichen Folgen einer erneuten Nichtwahrnehmung des dritten Untersuchungstermins, welcher für den 27. Oktober 2016 angekündet wurde, unterrichtet. Der Kläger wandte sich unter dem 26. Oktober 2016 an die Bundesanstalt und übersandte ein Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 7. März 2016. Er wies darauf hin, dass die Deutsche Telekom AG darin nach Wertung aller Zusammenhänge im pflichtgemäßen Ermessen festgestellt habe, dass er nicht wieder in den aktiven Dienst berufen werde. Den Untersuchungstermin am 27. Oktober 2016 nahm der Kläger ohne Angaben von Gründen nicht wahr. Die Bundesanstalt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 7. November 2016 mit, dass ihm ein letztes Mal die Möglichkeit gegeben werde, schriftlich mitzuteilen, ob er gewillt sei, einer amtsärztlichen Untersuchung Folge zu leisten. Er führte daraufhin in einer Email vom 21. November 2016 aus, dass seine Dienstunfähigkeit in dem Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 7. März 2016 dokumentiert und dieser Verwaltungsakt in Rechtskraft erwachsen sei. Er sehe keine Notwendigkeit, sich einer „willkürlich anberaumten Untersuchung“ zu unterziehen.
13Der Präsident der Bundesanstalt leitete mit Verfügung vom 14. Februar 2017 ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Er warf ihm eine Verletzung der Dienstpflichten vor, indem er seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Reaktivierungsuntersuchung nicht nachgekommen sei. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 9. März 2017 über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet.
14Der Kläger nahm mit Schreiben vom 7. April 2017 zu den in der Einleitungsverfügung mitgeteilten Vorwürfen Stellung. Er trug im Wesentlichen vor: Seine Dienstunfähigkeit sei durch das Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 7. März 2016 rechtskräftig festgestellt. Eine erneute Untersuchung dürfe erst nach 24 Monaten stattfinden. Er verlange eine entsprechende Rechtsgrundlage für die Reaktivierungsprüfung. Die Bundesanstalt teilte ihm mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 mit, dass seine Beweisanträge abgelehnt worden seien und es wurde ihm erneut die Rechtslage erläutert. Er erhob daraufhin mit Email vom 8. Januar 2018 eine „Einrede der Verjährung“. Zudem sei ein Disziplinarverfahren innerhalb von sechs Monaten abzuschließen, so dass schon aus diesem Grund „dieses lächerliche Verfahren“ einzustellen sei.
15Der Präsident der Bundesanstalt genehmigte am 15. März 2018 den vorläufigen Ermittlungsbericht, der dem Kläger am 20. März 2018 zur Kenntnis übersandt wurde. Er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.
16Der Kläger führte unter dem 19. April 2018 aus: Er bestreite eine Dienstpflichtverletzung und deren Vorsatz. Zudem bestreite er vehement, uneinsichtig zu sein. Die Untersuchungsanordnungen seien rechtswidrig. Er habe mehrfach erfolglos die Rechtsgrundlage für die Reaktivierungsüberprüfung angefordert. Zudem seien keine nachvollziehbaren Umstände für eine Überprüfung der Dienstunfähigkeit angeführt worden. Das Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 7. März 2016, wonach er nicht wieder in den aktiven Dienst berufen werde, sei als Verwaltungsakt rechtskräftig. Er frage sich, welches Amt ihm im Bereich der Deutschen Telekom übertragen werden solle. Er verwies zudem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anordnung amtsärztlicher Untersuchungen. Nicht zuletzt dauere das Disziplinarverfahren nunmehr bereits über 15 Monate.
17Der Kläger stellte am 24. September 2018 einen Antrag auf gerichtliche Fristsetzung nach § 62 BDG. Die Disziplinarkammer lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 7. November 2018 ab (38 K 7749/18.BDG). Sie führte aus: Es könne nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens davon ausgegangen werden, dass das Verfahren zügig weiter betrieben und zum Abschluss gebracht werde. Die Bundesanstalt habe mitgeteilt, dass das beh246;rdliche Disziplinarverfahren erkennbar unmittelbar vor dem Abschluss stehe und dem Kläger zeitnah die Abschlussentscheidung zugehen werde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als unzulässig (3d E 1072/18.BDG).
18Der Präsident der Bundesanstalt erließ am 14. Dezember 2018 eine Disziplinarverfügung. Er sprach gegen den Kläger wegen eines Dienstvergehens als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung des Ruhegehalts um 1/10 auf 24 Monate aus. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Zuständigkeit zum Erlass der Disziplinarverfügung ergebe sich aus § 33 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 84 BDG. Der Kläger habe ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 BBG begangen, weil er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt habe. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBG begingen Ruhestandsbeamte ein Dienstvergehen, wenn sie einer Verpflichtung nach § 46 Abs. 1, 2, 4 oder 7 BBG oder § 57 BBG schuldhaft nicht nachkämen. Der Kläger sei Ruhestandsbeamter, da er mit Ablauf des 30. September 2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sei (§§ 47 Abs. 2 bis 4, 44 Abs. 1 Satz 2 BBG).
19Die Entscheidung über die Versetzung eines Beamten im Ruhestand könne durch die Reaktivierungsmöglichkeit des § 46 BBG für die Zukunft wieder beseitigt werden. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBG seien Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden seien, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten. Der Dienstherr sei nach Satz 2 dieser Vorschrift verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis komme nach den Umständen des Einzelfalles nicht in Betracht. Die Entscheidung zur Einleitung einer Reaktivierungsüberprüfung stehe dabei im Ermessen des Dienstherrn. Der zeitliche Abstand bleibe der Personalpraxis überlassen und sei einzelfallabhängig. Er solle jedoch in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten (Bundestagsdrucksache 16/7076, Seite 112).
20Zur Überprüfung der Dienstfähigkeit seien Beamte nach § 46 Abs. 7 Satz 1 BBG verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Der Kläger habe diese Untersuchungspflicht mehrfach verletzt. Er sei mit Schreiben vom 13. Juli 2016, vom 12. August 2016 und vom 13. September 2016 zu ärztlichen Untersuchungsterminen am 2. August 2016, am 22. August 2016 sowie am 27. Oktober 2016 geladen worden. Diesen Anordnungen sei er nicht nachgekommen und habe sich nicht ärztlich untersuchen lassen. Hierdurch habe er mehrfach seine in § 46 Abs. 7 Satz 1 BBG normierte Pflicht zur Mitwirkung an der Überprüfung der Dienstfähigkeit verletzt. Er sei insbesondere auch über disziplinar- und versorgungsrechtliche Konsequenzen wiederholt schriftlich und zusätzlich telefonisch hingewiesen worden.
21Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Reaktivierungsüberprüfung in Frage stelle und sich hierfür auf das Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 7. März 2016 berufe, bleibe dies ohne Erfolg. Denn die Zuständigkeit der Deutschen Telekom AG für die Durchführung von Reaktivierungsüberprüfungen sei zum Zeitpunkt dieses Schreibens nicht mehr gegeben gewesen.
22Der Kläger habe schuldhaft gehandelt. Er sei unter konkreter Benennung der Rechtsgrundlage auf die Zuständigkeit der Bundesanstalt und die daraus resultierende Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnungen hingewiesen worden. Er hätte deshalb bei pflichtgemäßer Einschätzung der Sach- und Rechtslage erkennen müssen, dass eine gesetzliche Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs. 7 Satz 1 BBG bestehe und die Bundesanstalt für die Anordnung der Untersuchung zuständig gewesen sei. Soweit der Kläger davon ausgegangen sei, nicht zu dieser Untersuchung verpflichtet gewesen zu sein, sei ein solcher Irrtum ohne weiteres vermeidbar gewesen. Er habe sich bewusst dafür entschieden, die Anordnungen zur amtsärztlichen Untersuchung zu missachten und die anberaumten Untersuchungstermine trotz aller Hinweise und Erläuterungen bezüglich der gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht wahrzunehmen.
23Es handele sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Unter dem Gesichtspunkt der Häufigkeit und Dauer des Pflichtenverstoßes wirke sich zu Ungunsten des Klägers aus, dass er nicht nur einmalig die Untersuchungsanordnung missachtet habe, sondern insgesamt allen drei anberaumten Untersuchungsterminen ferngeblieben sei. Der Kläger sei mehrfach schriftlich und auch telefonisch auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Bei der Bewertung des Persönlichkeitsbildes sei ein Kooperationswille bei der Überprüfung der Dienstunfähigkeit nicht erkennbar. Der Kläger habe auf die Bitte, ärztliche Atteste einzureichen oder Fragebögen und Formulare ausgefüllt zurückzusenden, nicht reagiert. Zudem habe er sich über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht freiwillig erklären wollen. Nicht zuletzt habe er das Disziplinarverfahren als „lächerlich“ erachtet.
24Der Kläger hat am 15. Januar 2019 die vorliegende Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
25Die Disziplinarkammer hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 6. März 2019 abgelehnt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.
26Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Disziplinarverfügung des Präsidenten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 14. Dezember 2018 aufzuheben.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Der Kläger ist zu der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Es wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
">31<p class="absatzLinks">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 38 K 7749/18.BDG und der beigezogenen Personal- und Disziplinarakten Bezug genommen. 32Entscheidungsgründe:
33Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Der Kläger ist mit Ladung vom 23. Januar 2019 zur mündlichen Verhandlung geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Rechts">34span>Das Gericht konnte den am Vorabend der mündlichen Verhandlung gestellten Terminsverlegungsantrag des Klägers ablehnen. Eine Terminsverlegung nach § 3 Abs. 1 BDG i.V.m. § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass hierfür „erhebliche Gründe“ vorliegen. Dies sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern; darüber hinaus muss der verhinderte Beteiligte diese Gründe dem Gericht darlegen und auf Verlangen glaubhaft machen.
35Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 1999 – 5 B 54/99 –, juris, und vom 5. Mai 1999 ̴9; 5 B 50/99 –, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 – 12 A 1436/10 –, juris, Rn. 6 ff. m.w.N.
36Wird eine Terminsverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit.
37Vgl. BSG, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – B 6 KA 2/10 B –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 – 12 A 1436/10 –, juris, Rn. 6 ff. m.w.N.
38Links">Vor diesem Hintergrund genügt das Schreiben des Klägers, er habe während der Trauerfeier seines Schwagers am 13. April 2019 vom Tod eines eng befreundeten Freundes Kenntnis erhalten und sei derzeit physisch nicht in der Lage, Verhandlungen in seinem Sinne durchzuführen, nicht zur Darlegung eines Verlegungsanspruches. Der Kläger hat damit eine Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit schon nicht dargetan.
39Im Falle eines kurz vor dem Termin gestellten Verlegungsantrages ist das Gericht dabei weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern, noch selbst Nachforschungen anzustellen, z.B. durch Nachfrage bei dem Betroffenen.
40Vgl. BSG, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – B 6 KA 2/10 B –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 – 12 A 1436/10 –, juris, Rn. 6 ff. m.w.N.
41Das Gericht hat indes vor dem Hintergrund, dass der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist und um Hinweise gebeten hat, versucht, den Kläger noch vor dem Termin telefonisch zu erreichen. Dies war indes erfolglos.
42Besondere Umstände, die es geboten hätten, die mündliche Verhandlung gleichwohl nur in Anwesenheit des Klägers durchzuführen, sind weder vorgetragen noch aus dem Terminsverlegungsantrag ersichtlich. Es ist jeweils nach den Umständen des Falles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte ohne Terminsaufhebung bzw. -verlegung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern. Das bloße Anwesenheitsinteresse des Klägers wird durch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt.
43Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2002 – 1 B 313/01 –, juris, Rn. 5, vom 4. August 1998 ‑ 7 B 127/98 -, juris, Rn. 2, und vom 31. Mai 1990 - 7 CB 31/89 -, Rn. 9.
44In Anwendung dieser Maßstäbe lagen besondere Umstände für eine Terminsverlegung nicht vor. Dem Kläger war die Rechtsauffassung der Disziplinarkammer aus dem (rechtskräftigen) Beschluss über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bekannt. Er hat hierzu nichts mehr vorgetragen.
45Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
46Die Disziplinarverfügung des Präsidenten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 14. Dezember 2018 ist recht- und zweckmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 60 Abs. 3 BDG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 11, 33 Abs. 1 BDG).
47Der Kläger hat ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBG begangen. Hiernach gilt: Bei Ruhestandsbeamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie einer Verpflichtung nach § 46 Abs. 7 BBG schuldhaft nicht nachkommen.
48Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Der Kläger ist Ruhestandsbeamter im Sinne dieser Vorschriften, denn er wurde mit Ablauf des 30. September 2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt (§§ 47 Abs. 2 bis 4, 44 Abs. 1 BBG).
49Er ist einer Verpflichtung nach § 46 Abs. 7 Satz 1 BBG schuldhaft nicht nachgekommen. Nach dieser Vorschrift sind Beamte zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Der Kläger hat diese Untersuchungspflicht verletzt. Denn er hat die Anordnungen vom 13. Juli 2016, vom 12. August 2016 und vom 13. September 2016 zur Teilnahme an ärztlichen Untersuchungen am 2. August 2016, am 22. August 2016 und am 27. September 2016 nicht wahrgenommen. Die Anordnungen und Untersuchungstermine ergeben sich aus der Übersicht auf Seite 8 der Disziplinarverfügung. Sie sind zwischen den Beteiligten unstreitig.
50Die Untersuchungsanordnungen waren auch rechtmäßig. Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, diese Anordnung seien unzulässig gewesen, weil nach den Umständen des Einzelfalls eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht gekommen sei (§ 46 Abs. 1 BBG). Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Die Bundesanstalt war demnach gesetzlich verpflichtet, eine Reaktivierung des Klägers zu prüfen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 BBG) und berechtigt, gemäß § 46 Abs. 7 BBG eine ärztliche Untersuchung des Ruhestandsbeamten anzuordnen.
51Der Vortrag des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis: Die Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 7. März 2016 sind rechtlich unerheblich. Denn die Zuständigkeit für dienstrechtliche Aufgaben bei Versorgungsempfängern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost – und damit auch die Überprüfung der Reaktivierung bei bestehender Dienstunfähigkeit – ist gesetzlich (bereits) mit Wirkung vom 1. Januar 2016 von der Deutschen Telekom AG auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost übergegangen.
52Der Gesetzgeber hat durch die Änderung des „Bundesanstalt Post-Gesetzes“ mit Wirkung vom 1. Januar 2016 die dienstrechtlichen Aufgaben bei Versorgungsempfängern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost der Bundesanstalt übertragen.
53Vgl. „Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost“ vom 28. Mai 2015, BGBl. I, 2015, S. 813 ff.
54Diese Befugnisse umfassen unter anderem die Durchführung der Reaktivierungsüberprüfungen bei bestehender Dienstunfähigkeit. Das der Bundesanstalt zustehende Ermessen zur Anordnung der Reaktivierungsuntersuchung wurde fehlerfrei ausge52;bt, insbesondere war die Maßnahme entgegen der Ansicht des Klägers nicht willkürlich. Es bestand hinreichend Anlass zur Überprüfung der Dienstunfähigkeit des Klägers, weil das medizinische Gutachten, das eine Dienstunfähigkeit festgestellt hatte, eine Nachuntersuchung nach 24 Monaten empfohlen hat. Die Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes und damit eine zumindest teilweise Wiederherstellung der Dienstfähigkeit war zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen. Ärztliche Atteste oder medizinische Gutachten, die einen Schluss auf eine dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers zugelassen hätten, lagen in der Vergangenheit nicht vor und liegen auch heute nicht vor. Nicht zuletzt wusste der Kläger, dass seit seiner Versetzung in den Ruhestand zum 30. September 2011 und damit seit über vier Jahren keine ärztliche Überprüfung seiner Dienstunfähigkeit stattgefunden hatte. Vor diesem Hintergrund war eine amtsärztliche Überprüfung angezeigt.
55Der Kläger hat die Untersuchung in allen drei Fällen vorsätzlich und damit schuldhaft verweigert. Der Kläger wusste dem Grunde nach, dass er mit der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung gegen seine Dienstpflichten verstieß.
56Ein etwaiger Irrtum des Klägers über die Pflicht, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, wäre nach den Grundsätzen des Verbotsirrtums (§ 17 StGB) zu behandeln, der den Vorsatz unberührt lässt und der vorliegend nicht unvermeidbar war. Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten gemäß seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst. Davon ist im Regelfall auf Grund der Ausbildung der Beamten und der Praxis dienstzeitbegleitender Belehrungen über Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis auszugehen.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 – 2 WD 1/11 –, juris, Rn. 56; Beschluss vom 21. Februar 2008 – 2 B 1/08 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 ‑ 3d A 1203/16.O ̵1;, juris, Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2018 – 35 K 9371/16.O -, juris, Rn. 124.
58Nach diesen Maßgaben wäre ein – unterstellter – Verbotsirrtum jedoch vermeidbar gewesen, weil der Kläger als (früherer) Beamter des gehobenen Dienstes bei gehöriger Anspannung seiner intellektuellen Fähigkeiten die Pflichtwidrigkeit seines Handelns ohne Weiteres hätte erkennen können und müssen. Die Pflicht ergibt sich nämlich unmittelbar aus dem Gesetz und wurde ihm seitens der Bundesanstalt mehrfach schriftlich erläutert.
59Gemäß § 13 BDG ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte.
60Nach diesen Grundsätzen teilt die Kammer die rechtliche Einschätzung der Bundesanstalt zur Erforderlichkeit einer (spürbaren) Kürzung des Ruhegehaltes des Klägers. Das von dem Kläger begangene Dienstvergehen des Nichtwahrnehmens von drei Untersuchungsterminen ohne Gründe und trotz mehrfacher Erläuterung der rechtlichen Grundlagen rechtfertigt und gebietet eine spürbare Pflichtenmahnung in Form der Kürzung des Ruhegehalts gemäß § 11 BDG.
61Vgl. ausführlich VG Ansbach, Urteil vom 16. Februar 2016 – AN 13a D 15.00582 –, juris, Rn. 122 ff.
62§ 11 Satz 1 BDG ermöglicht die Kürzung des Ruhegehalts als bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Während für die Festlegung des – das monatlich verfügbare Einkommen mindernden – Kürzungsbruchteils ausschließlich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend sind, wird die Dauer der Ruhegehaltskürzung durch die nach den Kriterien des § 13 Abs. 1 BDG einzuschätzenden Schwere des Dienstvergehens bestimmt.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2001 - 1 D 29/00 -, juris, Rn. 18 m.w.N.
64Die höchstrichterliche Rechtsprechung legt im Interesse einer einheitlichen und praktikablen Rechtsanwendung bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten als Kürzungsquote einen Regelkürzungssatz zugrunde und hat wegen der nicht proportionalen Auswirkungen dieses Einheitssatzes im Verhältnis zur Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung und zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein nach den (früheren) Laufbahngruppen abgestuftes System von Regelkürzungssätzen entwickelt. Danach ist regelm8;ßig der K52;rzungsbruchteil bei Beamten des einfachen Dienstes auf ein Fünfundzwanzigstel, bei Beamten des mittleren Dienstes auf ein Zwanzigstel und bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis einschlie23;lich Besoldungsgruppe A 16 auf ein Zehntel festzusetzen.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. M28;rz 2001 - 1 D 29/00 -, juris, Rn. 19 ff.; Urteil vom 14. Februar 2007 ‑ 1 D 12/05 –, juris, Rn. 26 ff.
atzRechts">66<p class="absatzLinks">Die Regelkürzungssätze entbinden Behörde oder Gerichte indes nicht von der Pflicht, im Rahmen der Ermessensentscheidung (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 BDG) den Umständen des Einzelfalls im Zeitpunkt der Entscheidung gerecht zu werden und eine geringere oder höhere Quote festzusetzen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die wirtschaftliche Situation des Beamten erheblich von der unterstellten durchschnittlichen finanziellen Leistungsfähigkeit abweicht. Der Alimentationsgrundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) verbietet es dabei, die individuelle Kürzungsquote so hoch anzusetzen, dass der Beamte und unterhaltsberechtigte Familienmitglieder in eine unzumutbare Notlage geraten würden. Die Vermögensverhältnisse sind, wenn sie nicht aktenkundig sind, nach Maßgabe der §§ 20 Abs. 1 Satz 3, 21 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BDG zu ermitteln. Es besteht allerdings eine Obliegenheit des Beamten, auf außergewöhnliche Belastungen (z. B. durch Schulden, Unterhaltsverpflichtungen, Ausbildungskosten, Krankheitskosten, finanzielle Folgen der Verurteilung in einem sachgleichen Strafverfahren) oder besonders günstige finanzielle Verhältnisse hinzuweisen. Bei der Bestimmung der Kürzungsquote sind dagegen die Pfändungsgrenzen nicht zu beachten, da die Minderung des Einkommens nicht einer Pfändung gleichsteht und eine ihre Berücksichtigung anordnende ausdrückliche Regelung fehlt. 67Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16. Februar 2016 – AN 13a D 15.00582 –, juris, Rn. 133 unter Hinweis auf Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, § 8, Rn. 6 f.
68Hiervon ausgehend ist eine Kürzung des Ruhegehalts für die Dauer von 24 Monaten in Höhe des Regelkürzungssatzes von einem Zehntel für Beamte des gehobenen Dienstes nicht zu beanstanden.
69Die Disziplinarkammer ist der Überzeugung, dass das vom Kläger begangene Dienstvergehen eine (finanziell) deutlich spürbare Pflichtenmahnung erforderlich macht. Die Kürzungsdauer von 24 Monaten berücksichtigt die Schwere des Dienstvergehens und den Steigerungsgrundsatz bei einer eventuellen weiteren Dienstpflichtverletzung des Klägers ausreichend Rechnung. Zudem wird dem Schuldprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausreichend Rechnung getragen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gebieten keine Reduzierung des Kürzungssatzes. Der Kläger hat hierzu auch nichts vorgetragen.
70Es wird ergänzend auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Disziplinarverfügung Bezug genommen (§§ 3 Abs. 1 BDG, § 117 Abs. 5 VwGO analog).
71Die Disziplinarverfügung vom 14. Dezember 2018 erweist sich damit als recht- und zweckmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 60 Abs. 3 BDG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
72Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO.
73Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 3 BDG, § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
74Rechtsmittelbelehrung:
75Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
76Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
77Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
78Die Berufung ist nur zuzulassen,
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1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 81
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 82
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 83
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 84
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend ge-macht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
86Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
87Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
88Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
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- 2 WD 1/11 1x (nicht zugeordnet)
- BDG § 62 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung 1x
- ZPO § 227 Terminsänderung 1x
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- VwGO § 154 1x
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- 3d E 1072/18 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 2x
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BDG § 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten 1x
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