Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 38 K 280/19.BDG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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bsatzLinks">Die Deutsche Telekom AG teilte dem Kläger am 16. Dezember 2013 mit, dass die Überprüfung hinsichtlich einer möglichen Reaktivierung gemäß § 46 BBG abgeschlossen sei. Eine Reaktivierung komme aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht. Der Kläger wurde auf die gesetzliche Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der Dienstunfähigkeit und die Mö;glichkeit einer erneuten Überprüfung in 24 Monaten hingewiesen.

7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 n class="absatzRechts">27 28 29 30 ">31<p class="absatzLinks">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 38 K 7749/18.BDG und der beigezogenen Personal- und Disziplinarakten Bezug genommen.

32 33 Rechts">34span> 35 36 37 38

Links">Vor diesem Hintergrund genügt das Schreiben des Klägers, er habe während der Trauerfeier seines Schwagers am 13. April 2019 vom Tod eines eng befreundeten Freundes Kenntnis erhalten und sei derzeit physisch nicht in der Lage, Verhandlungen in seinem Sinne durchzuführen, nicht zur Darlegung eines Verlegungsanspruches. Der Kläger hat damit eine Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit schon nicht dargetan.

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