Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 1030/19
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antragsteller nicht wie erforderlich dargetan hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, § 166 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114 Abs. 1 S. 1, 117 Abs. 2, 4 Zivilprozessordnung (ZPO).
3Der am 1. April 2019 sinngemäß gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 2759/19 gegen Ziffer 1 bis 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. März 2019 anzuordnen
5und der am 5. April 2019 wörtlich gestellte Antrag,
6die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, von Haftmaßnahmen Abstand zu nehmen und dem Antragsteller eine Duldung auszustellen,
7haben ebenfalls keinen Erfolg.
81. Der auf § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gestützte Antrag ist, teilweise unzulässig (a.) und im Übrigen unbegründet (b.).
9a. Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich gegen die unter Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Versagung der Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung wendet. Die auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gerichteten Anträge des Antragstellers vom 14. und vom 17. Januar 2019 haben nämlich keine Rechtsposition begründet, die ihm durch die Ablehnung hätte entzogen werden können und im Wege des Aussetzungsantrages wiederhergestellt werden könnte.
10Nach der im Eilrechtsschutzverfahren einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anträge die – hier einzig in Betracht zu ziehende – Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgelöst haben. Nach dieser Vorschrift gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen und einen Aufenthaltstitel beantragt, bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
11Vorliegend kann nicht angenommen werden, dass sich der - nicht über einen Aufenthaltstitel verfügende - Antragsteller bei Antragstellung im Januar 2019 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zwar ist ihm die visumfreie Einreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet als mazedonischer Staatsangehöriger gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806
12des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (im Folgenden: EU-VisumVO)
13für eine Dauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen erlaubt. Jedoch hat er nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er sich an die zeitliche Grenze seines erlaubten Aufenthaltes gehalten hat. Diese Unsicherheit geht zu seinen Lasten, denn gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Dieser Mitwirkungsobliegenheit ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Es ist weder offenkundig noch bekannt, dass er – wie er behauptet – das Bundesgebiet im Juli 2018 verlassen hat und erst am 00. Dezember 2018 wieder eingereist ist. Sicher feststellbar ist einzig, dass der Antragsteller – nachdem er spätestens am 00. Oktober 2017 zur Eheschließung in das Bundesgebiet eingereist war – zuletzt am 00. April 2018 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Dies ergibt sich aus der von der deutschen Botschaft in T. am 00. April 2018 abgezeichneten und an die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin zurückgesandten Grenzübertrittsbescheinigung und den Einreisestempeln im Pass des Antragstellers. Daraufhin reiste er eigenen Angaben zufolge bereits am 00. April 2018 unter Verstoß gegen die Karenzzeit des Art. 4 Abs. 1 EU-VisumVO von 180 Tagen – und damit illegal – wieder in das Bundesgebiet ein. Eine danach erfolgte Ausreise ist nicht verifizierbar. Zwar erfolgte am 30. Juli 2018 eine amtliche Abmeldung des Antragstellers ins Ausland, jedoch kommt allein diesem – lediglich formellen Umstand – nicht die erforderliche Überzeugungskraft zu. Zumal sprechen gewichtige Umstände gegen die tatsächlich erfolgte Ausreise. Der Antragsteller ist noch im Rahmen seiner Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 10. Juli 2018 auf seine Ausreisepflicht hingewiesen und ihm ist eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt worden. Zusätzlich wurde er schriftlich darüber belehrt, dass die Grenzübertrittsbescheinigung als Nachweis dafür diene, dass er das Bundesgebiet verlassen habe und es für diesen Nachweis erforderlich sei, dass die Bescheinigung an die Antragsgegnerin zurückübermittelt werde. Für den Fall, dass eine Rückübermittlung der Grenzübertrittsbescheinigung nicht erfolge, müsse davon ausgegangen werden, dass er sich weiterhin im Bundesgebiet aufhalte. Trotz dieser Hinweise erfolgte eine Übermittlung der abgezeichneten Grenzübertrittsbescheinigung an die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin nicht. Sie erhielt lediglich am 17. August 2018 eine E-Mail von einem Herrn N. T1. , welcher ein Scan der ersten Seite der Grenzübertrittsbescheinigung sowie eine Ablichtung der ersten vier Seiten des Reisepasses des Antragstellers beigefügt war. Mit diesen Unterlagen lässt sich jedoch der Nachweis der Ausreise des Antragstellers nicht erbringen. Die erste Seite der Grenzübertrittsbescheinigung enthält keine Abzeichnung durch die hierfür zuständige Behörde und der Ablichtung des Reisepasses des Antragstellers lassen sich lediglich Stempel über seine im April 2018 erfolgte Ausreise entnehmen.
14Soweit der Antragsteller sich zum Nachweis seiner Ausreise auf das dem Gericht vorgelegte Visumsantragsformular mit Stempel der deutschen Botschaft in T. vom 28. November 2018 beruft, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Zum einen handelt es sich bei dem eingereichten Dokument lediglich um die letzten beiden Seiten eines Antragsformulars, welches weder unterschrieben ist noch sonst die Identität des Antragstellers erkennen lässt. Auf diesen Umstand ist der Antragsteller mit gerichtlichem Hinweis vom 4. April 2019 fruchtlos hingewiesen worden. Zum anderen spricht auch die Tatsache, dass eine Abfrage der Antragsgegnerin im Ausländerzentralregister – Visabeteiligung – vom 9. April 2019 ergebnislos verlaufen ist, gegen die Annahme, dass der Antragsteller bei der mazedonischen Auslandsvertretung vorgesprochen und ein Visum beantragt hat. Im Übrigen ließe aber selbst die Annahme einer tatsächlich seitens des Antragstellers erfolgten Vorsprache bei der deutschen Botschaft in T. am 28. November 2018 nicht den Rückschluss zu, er habe das Bundesgebiet bereits im Juli 2018 verlassen. Eine Ausreise könnte dann frühestens für den 28. November 2018 unterstellt werden. Bei Zugrundelegen dieser Annahme wäre die Einreise am 2. Dezember 2018 jedoch illegal - weil unter Verstoß gegen die Karenzzeit des Art. 4 Abs. 1 EU-VisumVO - erfolgt.
15Bestätigt wird die Annahme einer nicht erfolgten Ausreise schließlich durch den Umstand, dass es dem Antragsteller ein Leichtes sein dürfte, das Gegenteil durch die Vorlage seines (vollständigen) Passes glaubhaft zu machen, was er nicht getan hat.
16Im Übrigen dürfte eine – unterstellte – Wiedereinreise im Dezember 2018 aber wohl auch deshalb nicht legal erfolgt sein, weil der Antragsteller bereits zu diesem Zeitpunkt einen Daueraufenthalt beabsichtigt haben dürfte.
17Vgl. hierzu etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. November 2015 – 18 B 387/15 –, juris, Rdnr. 3 ff.
18Ergänzend ist anzumerken, dass der Umstand, dass dem Antragsteller seitens der Antragsgegnerin am 21. Februar 2019 eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG ausgestellt worden ist, an der fehlenden Erlaubnisfiktion nichts zu ändern vermag. Aufgrund ihrer lediglich deklaratorischen Wirkung kann eine Fiktionsbescheinigung keine Tatbestandswirkung entfalten.
19Zeitler, HTK-AuslR / § 81 AufenthG / zu Abs. 3 und 4, Stand: 09.03.2019, Rdnr. 98 unter Hinweis auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. September 2015 - 10 C 15.1470 -, jurist, Rdnr. 7.
20Das Gericht hat davon Abstand genommen, darauf hinzuwirken, dass der anwaltlich vertretene Antragsteller seinen Antrag auf die vorläufige Untersagung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen umstellt, weil ein solcher Antrag aus den nachstehend dargestellten Gründen ebenfalls erfolglos geblieben wäre.
21Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) und ein Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO).
22Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt – ungeachtet etwaiger Zweifel an der Eilbedürftigkeit – an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller hat keine Tatsachen vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, die einen Anspruch auf die vorübergehende Aussetzung seiner Abschiebung tragen.
23Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG) oder Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 S. 2, 3 AufenthG seine Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
24Umstände, aus denen sich die Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen ergibt, sind weder von dem Antragsteller geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
25Auch stehen rechtliche Gründe der Abschiebung des Antragstellers nicht entgegen. Eine rechtliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung lässt sich insbesondere nicht im Hinblick auf seine Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen M. T2. aus den Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 7 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GR-Charta) ableiten.
26Diese Schutznormen verpflichten die zuständigen Behörden und Gerichte, bei der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt eines Ausländers die bestehenden familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise zu berücksichtigen, die der Bedeutung entspricht, welche die grund- und menschenrechtlichen Gewährleistungen dem Schutz von Ehe und Familie beimessen. Der Schutzumfang ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch von der voraussichtlichen Dauer der bevorstehenden Trennung.
27Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –, NVwZ 2006, 682 und vom 31. August 1999 – 2 BvR 1523/99 –, NVwZ 2000, 59; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12.99 –, InfAuslR 2000, 93; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002 – 18 B 1326/02 – und vom 30. Januar 2008 – 18 B 1252/07 –, beide NRWE.
28Nach dieser Maßgabe begegnet eine (auch zwangsweise durchgeführte) Beendigung des Aufenthalts des unter Verstoß gegen das Visumerfordernis eingereisten Antragstellers keinen rechtserheblichen Bedenken.
29Die Dauer der Trennung der Eheleute würde sich aller Voraussicht nach lediglich auf den Zeitraum des Visumverfahrens beschränken. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass ihm eine Trennung von seiner Ehefrau für diese Dauer nicht zumutbar wäre, dringt er damit nicht durch.
30Allein der Umstand, dass Eheleute – wie hier – eine vorübergehende Trennung für die Dauer des Visumsverfahrens hinnehmen müssen, vermag auch unter Beachtung des Schutzes der Ehe zu einem Deutschen durch Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta eine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens grundsätzlich nicht zu begründen. Diese Gewährleistungen verpflichten den deutschen Staat nicht generell, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes eines Ehepaares im Inland zu respektieren und eine Familienzusammenführung in Deutschland zu bewilligen. Auch sichern diese Gewährleistungen nicht das Recht zu, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, um ein Familienleben aufzubauen. Vielmehr verpflichten sie zu einer Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beteiligten.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 8/09 –, BVerwGE 136, 231-262, Rdn. 34 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 – 10 CS 12.2679 –, Rdn. 40, juris.
32Dabei ist zu beachten, dass die Nachholung des Visumverfahrens stets mit allgemein bekannten und deshalb auch vom Gesetzgeber in den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigten Unannehmlichkeiten verbunden ist. Diese Nachteile sind von demjenigen, der Aufenthalt im Bundesgebiet begehrt, regelmäßig hinzunehmen.
33BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Mai 2011 – 2 BvR 2625/10 –, juris, Rdnr. 14.
34Es ist zudem in der Regel aus generalpräventiven Gründen auch gerechtfertigt, den Aufenthalt von Ausländern zu beenden, die das erforderliche Visumverfahren nicht beachten, sondern gezielt umgangen haben.
35OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 2006 – 18 B 1767/06 – und vom 10. April 2007 – 18 B 303/07 –, NRWE.
36Gemessen hieran steht die Wertentscheidung aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller nicht entgegen.
37Der Antragsteller ist nicht mit dem gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erforderlichen Visum zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet eingereist. Die Ausnahmetatbestände des § 39 AufenthV, wonach ein Aufenthaltstitel ausnahmsweise im Bundesgebiet eingeholt werden kann, sind im Falle des Antragstellers ersichtlich nicht einschlägig.
38Den Eheleuten war zum Zeitpunkt der Eheschließung, im Oktober 2017, bekannt, dass der Antragsteller kein Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland also von vornherein unter dem Vorbehalt der Erteilung der für den Aufenthalt erforderlichen Erlaubnis stand.
39Besondere Umstände, die eine vorübergehende Trennung des Antragstellers von seiner Ehefrau für die Dauer des Visumverfahrens mit Blick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta gleichwohl als unzumutbar erscheinen ließen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
40Insbesondere hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt geschweige denn glaubhaft gemacht, dass seine Ehefrau in Anbetracht ihres Gesundheitszustandes auf seine ununterbrochene Anwesenheit im Bundesgebiet dringend angewiesen wäre.
41Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat.
42BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Mai 2011 – 2 BvR 1367/10 –, juris, Rn. 16
43Ein solcher Fall liegt hier nach summarischer Prüfung jedoch nicht vor. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau des Antragstellers auf seine Lebenshilfe angewiesen ist und dieser Beistand nur im Bundesgebiet erbracht werden kann, hat weder der Antragsteller dargelegt noch sind solche sonst ersichtlich. Insoweit beschränkt sich der Vortrag des Antragstellers im Wesentlichen auf pauschale unsubstantiierte Behauptungen. Soweit er geltend macht, dass eine Trennung von seiner Ehefrau zu gravierenden gesundheitlichen Verschlechterungen führen würde, legt er weder selbst dar, wie sich diese äußern würden noch liegt dem Gericht eine ärztliche Stellungnahme vor, die diese Befürchtung nachvollziehbar stützen könnte. Insbesondere lässt sich dies nicht den Ausführungen in der „Fachärztlichen Bescheinigung“ der B. -Klinik N1. GmbH vom 12. Februar 2019 entnehmen. Diese gibt schon keinen Aufschluss darüber, an welcher spezifischen psychischen Erkrankung die Ehefrau des Antragstellers leidet. Insoweit ist lediglich wenig aufschlussreich von „psychischer Störung mit ausgeprägter fluktuierender Beschwerdelast“ die Rede. Weiter lässt sich der Bescheinigung auch nicht entnehmen, welche konkreten Auswirkungen die unbekannte Erkrankung auf die Lebensführung der Ehefrau des Antragstellers hat. Insoweit heißt es ohne jeglichen individuellen und konkreten Bezug nur: „Auswirkung auf ihre Teilhabe mit erheblichen psychosozialen Beeinträchtigungen und Partizipationsstörungen“, „störungsspezifische Symptomatik“, „deutliche Einbußen an Resilienz (Widerstandskraft), Stresstoleranz sowie Stressverarbeitungskapazität und Umstellungsfähigkeit“. Soweit es heißt, dass der Antragsteller „einen deutlich stabilisierenden Faktor auf die gesundheitliche Verfassung“ seiner Ehefrau ausübe und „eine weitere unabdingbare Stütze zum Wohle seiner Frau“ darstelle, finden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für konkrete Beistandsleistungen, die der Antragsteller in Bezug auf Ehefrau erbringt. Im Übrigen ist nicht dargetan, dass die – wie auch immer gearteten – Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen des Antragstellers seine Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern und nicht etwa auch durch einen Kontakt via (Bild-)Telefonie, Textnachrichtendienste oder sonstige soziale Medien aufrechterhalten werden könnten. Die Bescheinigung lässt ferner gänzlich offen, was unter einer – im Falle der Abwesenheit des Antragstellers zu befürchtenden – „Verschärfung der psychischen Befindlichkeit“ bzw. „erheblich negativen Auswirkungen für Leib und Seele“ zu verstehen ist. Weshalb es der Ehefrau des Antragstellers im Übrigen nicht möglich sein soll, den Antragsteller in Mazedonien zu besuchen oder gar dort mit ihm für die Dauer des Visumverfahrens zu leben, hat der Antragsteller ebenso wenig dargelegt, sondern nur pauschal auf eine – wiederum nicht ansatzweise glaubhaft gemachte – Reiseunfähigkeit seiner Ehefrau verwiesen. Soweit der Antragsteller sich überdies darauf beruft, dass seine Ehefrau zu 100 % schwerbehindert sei, hat er diesen Umstand weder glaubhaft gemacht noch konkret dargelegt inwieweit sie aufgrund dieser Behinderung Einschränkungen unterworfen wäre, die durch seine Lebenshilfe kompensiert werden.
44Da der Antragsteller seiner Darlegungslast nach alledem nicht im gebotenen Maße nachgekommen ist, hat die Antragsgegnerin auch mit Recht davon abgesehen, den Sachverhalt – etwa durch Einschalten eines Amtsarztes – weiter aufzuklären.
45Es ist ferner weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Durchführung des Visumverfahrens und damit die Trennung der Eheleute von unverhältnismäßig langer oder gar unabsehbarer Dauer und deshalb eine Aufenthaltsbeendigung zu diesem Zwecke unverhältnismäßig wäre.
46Soweit der Antragsteller sinngemäß geltend macht, dass ihm die Durchführung des Visumverfahrens wegen der Nichterfüllbarkeit des Spracherfordernisses (vgl. § 28 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG) nicht möglich sei und er deshalb auf unabsehbare Zeit von seiner Ehefrau getrennt wäre, dringt er damit nicht durch. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Spracherfordernis grundsätzlich mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 7 Abs. 2 der Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG des Rates, vereinbar ist.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O.; auch BVerfG, Beschluss vom 25. März 2011 – 2 BvR 1413/10 –, InfAuslR 2011, 237.
48Nach Ansicht des BVerwG kann sich die Unzumutbarkeit des Spracherfordernisses zwar u.a. daraus ergeben, dass es dem ausländischen Ehegatten aus besonderen persönlichen Gründen oder wegen der besonderen Umstände in seinem Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die deutsche Sprache innerhalb angemessener Zeit zu erlernen.
49Jedoch sind Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Spracherwerbs für den Ehegatten günstige Umstände, die dieser unter Angabe nachprüfbarer Umstände geltend machen muss (§ 82 Abs. 1 AufenthG).
50Zeitler, HTK-AuslR / § 30 AufenthG / zu Abs.1 Satz 2 und 3 / Stand: 21.08.2018 / Rdnr. 49.
51Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragstellers nicht. Er hat nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass ihm Bemühungen zum Spracherwerb in Mazedonien von vornherein nicht zumutbar oder unmöglich sind. Mit seiner schlichten Behauptung, er sei „infolge seiner amtsbekannten geistigen Minderbegabung unverschuldet nicht in der Lage, die erforderlichen Deutsch-Sprachkenntnisse nachzuweisen“, genügt er seinen Darlegungs- und Mitwirkungsobliegenheiten nicht. Anhaltspunkte für sein persönliches Unvermögen zum Erwerb der deutschen Sprache lassen sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen.
52Eine unverhältnismäßig lange Trennung der Eheleute ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin in Ziffer 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung die Wirkungen einer gegebenenfalls durchzuführenden Abschiebung – und damit das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG – auf drei Jahre befristet hat. Schließlich hat der Antragsteller es selbst in der Hand, dem Eintritt dieses Verbots durch eine freiwillige Ausreise entgegenzuwirken.
53b. Soweit sich der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die unter Ziffer 2 und 3 der Ordnungsverfügung erfolgte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung richtet, ist er zwar wegen der gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW –) kraft Gesetzes entfallenden aufschiebenden Wirkung zulässig, aber unbegründet. Dem öffentlichen Interesse an dem Vollzug der Abschiebungsandrohung ist gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der (vorübergehenden) Aussetzung der Vollziehung der Vorzug zu gewähren, da die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig ist. Sie beruht auf §§ 58 Abs. 1, 59 AufenthG. Der Antragsteller ist im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er nicht im Besitz des nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Der Zielstaat der Abschiebung ist eindeutig („Mazedonien“) benannt, § 59 Abs. 2 AufenthG. Die dem Antragsteller für die Ausreise gesetzte Frist von 7 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung bewegt sich (noch) innerhalb des gesetzlichen Rahmens des § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG, ist nicht unverhältnismäßig und längst abgelaufen.
542. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) gerichtete Antrag bleibt ebenfalls erfolglos.
55a. Soweit der Antragsteller begehrt, „die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, von Haftmaßnahmen Abstand zu nehmen“, ist der Antrag in Ermangelung des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung diesen Inhalts ist nicht geeignet, die Rechtsposition des Antragstellers zu verbessern, da weder er substantiiert geltend macht noch sonst ersichtlich ist, dass ihm derartige Maßnahmen drohen. Die mit Schriftsatz vom 5. April 2019 seitens des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aufgestellte Behauptung, gegenüber dem Antragsteller seien für Montag, den 8. April 2019 „Haftmaßnahmen angedroht bzw. ausgesprochen“ worden, entbehrt jeglicher Grundlage. Nach Angaben der Antragsgegnerin habe der Antragsteller vielmehr am 5. April 2019 ohne vorherige Terminabsprache bei ihr vorgesprochen und um die Ausstellung einer Duldung gebeten. Aufgrund anderweitiger Termine sei dies jedoch nicht sofort möglich gewesen. Da der Antragsteller nicht bereit gewesen sei zu warten, sei er gebeten worden, am Montag, den 8. April 2019 gegen 10 Uhr zur Aushändigung einer Duldung vorzusprechen. Wie sich gezeigt hat, hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller in der Folgezeit nach ordnungsgemäßer Vorsprache eine Duldung ausgestellt.
56b. Soweit der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Ausstellung einer Duldung begehrt, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Auch hier dürfte das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Das Begehren dürfte sich erledigt haben, da dem Antragsteller nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 8. Juni 2019 eine verfahrensbezogene Duldung mit Gültigkeit bis zum 10. Juli 2019 ausgestellt worden ist. Der Antragsteller hat auch nicht aktenkundig gemacht, dass die Antragsgegnerin eine Verlängerung der Duldung verweigert hätte. Im Übrigen hätte der Antrag jedoch aus den oben dargestellten Gründen auch in der Sache keinen Erfolg, da der Antragsteller Duldungsgründe nicht glaubhaft gemacht hat.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
58Rechtsmittelbelehrung:
59(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
60Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
61Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
62Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
63Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
64Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
65(2) Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.
66Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
67(3) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
68Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
69Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
70Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
71Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
72War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- VwGO § 80 2x
- §§ 58 Abs. 1, 59 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 81 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthV § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke 1x
- § 30 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 3x
- § 82 Abs. 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 2 S. 2, 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 50 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- 2 K 2759/19 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 387/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1935/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1523/99 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 1326/02 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 1252/07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 8/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2625/10 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 1767/06 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 303/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1367/10 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1413/10 1x (nicht zugeordnet)