Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 L 396/19.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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ss="absatzLinks">Der Antragsteller hat ferner am 6. Februar 2019 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhoben mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass für den Antragsteller ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Bulgarien besteht.

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ass="absatzLinks">Die in jüngerer Zeit veröffentlichten Gerichtsentscheidungen, die anderer Meinung sind,

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lass="absatzLinks">Zu diesen Unterkunftsmöglichkeiten verhält sich die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 2017 nicht. Sie legt ihren Fokus allein auf die Flüchtlingsunterkünfte,

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