Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 K 13562/16
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2016 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 4. Oktober 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 1/3 und das beklagte Land 2/3 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Vorstandsvorsitzender des Vereins „L. gegen Fluglärm e.V.“ und begehrt von dem beklagten Land Informationen über die Tätigkeit des sog. Slot Performance Monitoring Committee (im Folgenden: SPMC) am Flughafen E. , dessen Aufgabe es ist, die Nutzung der den Fluggesellschaften durch den Flughafenkoordinator zugewiesenen Slots (auch: Zeitnischen) zu kontrollieren. Mitglieder des SPMC sind das Airline Operators Committee, der Board of Airline Representatives in Germany e.V., die Deutsche Flugsicherung GmbH, die Flughafen E. GmbH sowie acht Fluggesellschaften. Die Flughafenkoordination Deutschland GmbH, das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nehmen in beratender Funktion bzw. als Beobachter an den Sitzungen des SPMC teil.
3Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 beantragte der Kläger sinngemäß gegenüber dem Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: VM NRW), ihm gemäß § 4 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: IFG NRW) Zugang zu
4- sämtlichen Tagesordnungen und Protokollen des SPMC am Flughafen E. ,
5- einer Liste der aktuellen Mitglieder des SPMC,
6- allen Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, welche Flughafennutzer im Sinne der Geschäftsordnung des SPMC und dessen Bewertung den Prozess der Slot-Zuteilung und/oder der Slot-Nutzung vorsätzlich und regelmäßig missbrauchen; dazu auch den vom VM NRW geführten Schriftverkehr mit dem SPMC bzw. den einzelnen Airlines sowie
7- Informationen darüber, in welcher geeignet erscheinenden Weise das SPMC die Flughafennutzer aufgefordert hat, den Missbrauch abzustellen; dazu auch den vom VM NRW geführten Schriftverkehr mit dem SPMC bzw. den einzelnen Airlines,
8zu gewähren.
9Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 lehnte das VM NRW den Antrag ab und gab zur Begründung an: Dem Anspruch auf Akteneinsicht stünden die Ausschlusstatbestände nach § 6 Satz 1 lit. c) und § 7 Abs. 1 IFG NRW entgegen. Durch die begehrte Akteneinsicht würden Angaben und Mitteilungen einer öffentlichen Stelle des Bundes ohne deren Zustimmung offenbart. Denn die Aufgabe der Flughafenkoordination sei eine ausschließliche Aufgabe des Bundes und das SPMC ein Unterausschuss des Koordinierungsausschusses am Flughafen E. . Der Zugang zu Informationen betreffend die Slot-Koordinierung sei ferner spezialgesetzlich und abschließend in Art. 4 Abs. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft geregelt. Danach dürften Informationen nur an die Parteien der Koordinierung und insbesondere den Koordinierungsausschuss weitergegeben werden. Darüber hinaus handele es sich bei den Sitzungsniederschriften des SPMC um Protokolle vertraulicher Beratungen. Die Vertraulichkeit ergebe sich aus dem Beratungsgegenstand. In den Beratungen werde erörtert, ob und wann es in Einzelfällen zu unzulässigen Slot-Nutzungen gekommen sei.
10Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 18. November 2016 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Auskunftsbegehren weiterverfolgt. Er führt an, es gehe ihm um den Zugang zu amtlichen Informationen i.S.d. IFG NRW, die bei dem VM NRW vorhanden seien. Es handele sich dabei nicht um Informationen, die der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes (im Folgenden: GG) zuzuordnen seien. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht nach § 6 Satz 1 lit. c) IFG NRW ausgeschlossen. Zwar sei das SPMC ein Unterausschuss des Flughafenkoordinators am Flughafen E. , der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (im Folgenden: BMVI) nach Maßgabe des § 31a des Luftverkehrsgesetzes (im Folgenden: LuftVG) eingesetzt worden sei. Der Flughafenkoordinator sei jedoch ein beliehenes Unternehmen des Privatrechts und als solches keine öffentliche Stelle des Bundes. Ferner sei der Flughafen E. mit der Auflage in Ziffer 6.6.1 der Betriebsgenehmigung vom 9. November 2005 durch das VM NRW verpflichtet worden, das SPMC einzurichten, um die in der Betriebsgenehmigung festgelegten Regelungen nachzuhalten und zu kontrollieren. Ein Zusammenhang zu den Aufgaben des Flughafenkoordinators bestehe nicht. Das SPMC selbst sei damit ebenfalls keine öffentliche Stelle des Bundes, sondern eine öffentliche Stelle des Landes. Selbst wenn das beklagte Land Bundesrecht anwenden würde, wäre der Informationsanspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW dadurch nicht gesperrt. Der Flughafenkoordinator könne die Herausgabe der Protokolle des SPMC nicht verweigern, da er nur in beratender Funktion an dessen Sitzungen teilnehme. Unabhängig davon sei nicht ersichtlich, inwiefern durch die Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen öffentliche Belange des Bundes gefährdet werden könnten. Dass eine Information vertraulich erhoben oder ermittelt werde, könne für sich genommen ohne Hinzutreten eines objektiv anzuerkennenden Schutzbedürfnisses nicht zum Ausschluss des Informationszugangs führen. Der Auskunftsanspruch sei ferner nicht nach § 7 IFG NRW ausgeschlossen. Der Ausschlusstatbestand erfasse nur Unterlagen, die den Entscheidungsbildungsprozess innerhalb von Behörden oder öffentlichen Stellen beträfen. Daran fehle es hier. Es handele sich bei dem SPMC weder um eine Behörde, noch eine öffentliche Stelle. An dessen Sitzungen nähmen Privatrechtssubjekte teil, so dass interne Beratungen einer Behörde ohnehin nicht betroffen sein könnten. Es existiere ferner keine vertragliche oder anderweitige Vereinbarung, aus der sich die Vertraulichkeit der Beratungen ergebe. Zudem begehre der Kläger nur Zugang zu Informationen über bereits abgeschlossene Vorgänge, über Beratungsgegenstände und die Ergebnisse der Beratungen des SPMC, die nicht von § 7 IFG NRW geschützt seien. Im Übrigen liege die Offenbarung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse, da sie Zuwiderhandlungen der Fluggesellschaften dokumentierten. Der Kläger könne nicht auf die Protokolle der Fluglärmkommission verwiesen werden, da deren Berichte zu oberflächlich und intransparent seien.
11Die Sach- und Rechtslage ist im Rahmen des Erörterungstermins am 16. September 2019 mit den Beteiligten erörtert worden. Dort hat der Kläger seinen ursprünglichen – mit dem Antrag vom 4. Oktober 2016 identischen – Antrag aus der Klageschrift konkretisiert.
12Der Kläger beantragt nunmehr,
13das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm Zugang zu
14- sämtlichen Tagesordnungen und Protokollen des SPMC seit Beginn seiner Tätigkeit,
15- allen Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, welche Flughafennutzer im Sinne der Geschäftsordnung des SPMC und dessen Bewertungen den Prozess der Slot-Zuteilung und/oder der Slot-Nutzung vorsätzlich und regelmäßig missbrauchen; dazu auch den von dem beklagten Land geführten Schriftverkehr mit dem SPMC bzw. mit den einzelnen Airlines,
16- Informationen darüber, in welcher geeignet erscheinenden Weise das SPMC die Flughafennutzer aufgefordert hat, den Missbrauch abzustellen; dazu auch den von dem beklagten Land geführten Schriftverkehr mit dem SPMC bzw. den einzelnen Airlines,
17zu gewähren.
18Das beklagte Land beantragt,
19die Klage anzuweisen.
20Es macht geltend, die Flughafenkoordinierung sei gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung (im Folgenden: FHKV) i.V.m. § 27a Abs. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 17 LuftVG Aufgabe des Bundes. Diese sei auf die öffentlich beliehene Flughafenkoordination Deutschland GmbH (im Folgenden auch: Flughafenkoordinator oder FLUKO) übertragen worden. Sie überwache die Flugbewegungen anhand der den Fluggesellschaften zugewiesenen Slots und berichte an das Bundesamt für Flugsicherung. Das SPMC diene dem Flughafenkoordinator dazu, Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 zu ergreifen oder eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 4 FHKV festzustellen. Das SPMC sei damit ein Mittel der direkten Aufgabenerfüllung des Flughafenkoordinators. Es diene auch dem anlagenbezogenen Lärmschutz, der von der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG umfasst sei. Demnach sei das SPMC eine öffentliche Stelle des Bundes im Sinne des § 6 Satz 1 lit. c) IFG NRW, so dass nur der Bundesgesetzgeber die Voraussetzungen für eine Information im Zusammenhang mit der Flughafenkoordinierung regeln könne. Das IFG NRW sei insofern schon nicht anwendbar. Auch aus Art. 4 Abs. 8 der VO (EWG) Nr. 95/93 resultiere kein Anspruch auf Informationszugang für den Kläger. Sofern dort auch „interessierten Parteien“ ein Informationsanspruch zustehe, setze dies eine bestimmte Sachnähe der auskunftsbegehrenden Person zum Koordinierungsverfahren voraus. Darüber hinaus handele es sich bei den Sitzungsprotokollen des SPMC um Protokolle vertraulicher Beratungen i.S.d. § 7 Abs. 1, 3. Var. IFG NRW. Die Vorschrift schütze die effektive und neutrale Entscheidungsfindung innerhalb von Behörden. Vertrauliche Protokolle seien gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG NRW auch nach Abschluss des Entscheidungsbildungsprozesses teilweise noch geschützt. Ausnahmen würden nur für die Beratungsergebnisse gelten. Über diese werde jedoch regelmäßig in der Fluglärmkommission am Flughafen E. berichtet. Die Vertraulichkeit folge aus Art. 4 Abs. 8 der VO (EWG) Nr. 95/93 und aus dem Umstand, dass die Sitzungen des SPMC nicht öffentlich zugänglich seien. Darüber hinaus wäre im Falle einer Offenbarung der Protokolle die Funktionsfähigkeit des SPMC gefährdet. Der Erfolg des Gremiums basiere auf der offenen und vorbehaltlosen Kommunikation seiner Mitglieder. Eine Veröffentlichung der Sitzungsprotokolle würde zur Auflösung des SPMC oder jedenfalls zu einer Lähmung der Gremiumsarbeit führen, da die Luftverkehrsgesellschaften ihre freiwillige Mitarbeit dann beenden würden.
s">21n>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
22pan>="absatzLinks">Entscheidungsgründe:
23Der Berichterstatter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO).
ts">24<p class="absatzLinks">Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Denn der Kläger begehrt den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts in Form einer – der eigentlichen Akteneinsicht vorgelagerten – behördlichen Entscheidung über das Auskunftsbegehren. Das zeigt ein vergleichender Blick auf die bundesgesetzliche Regelung des § 9 Abs. 4 IFG (Bund), wonach gegen die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig sind. Diese Rechtsbehelfe wären nicht statthaft, wenn es sich bei der Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht um einen bloßen Realakt handeln würde, vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. 25Vgl. zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage: Hessischer VGH, Beschluss vom 31. Oktober 2013 - 6 A 1734/13.Z -, juris, Rdn. 9; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 4 A 342/14 -, juris, Rdn. 18, m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 13. November 2014 - 4 K 5228/13 -, juris, Rdn. 34; VG Arnsberg, Urteil vom 29. November 2007 - 7 K 3982/06 -, juris, Rdn. 23; VG Köln, Urteil vom 22. November 2007 - 13 K 4113/06 -, juris, Rdn. 13, m.w.N.
26Die Klage hat auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW dem Grunde nach zu. Ob und inwieweit dem Anspruch möglicherweise nach § 8 Satz 1 IFG NRW geschützte Rechtspositionen Dritter entgegenstehen, kann derzeit jedoch nicht abschließend beurteilt werden. Mangels Spruchreife steht dem Kläger lediglich ein Anspruch auf Neubescheidung seines Auskunftsbegehrens zu.
27Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten Informationen aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
28Das IFG NRW ist vorliegend anwendbar. Gemäß § 2 Abs. 1 IFG NRW gilt das Gesetz für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Nach Satz 2 der Vorschrift ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
29Bei den von dem Kläger begehrten Auskünften handelt es sich um Informationen, die die Verwaltungstätigkeit einer Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen – hier: des VM NRW – betreffen. Dass es in der Sache um Informationen über die Tätigkeit des SPMC geht, steht der Anwendbarkeit des IFG NRW nicht entgegen, da der Kläger ausschließlich Zugang zu denjenigen Informationen begehrt, die dem VM NRW in seiner Funktion als Beobachter im SPMC zur Kenntnis gelangt sind. Ob die Tätigkeit des SPMC in den Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG fällt oder das VM NRW in Ausübung seiner Beobachterfunktion Bundes- oder Landesrecht ausführt, ist im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des IFG NRW irrelevant. Zum einen nimmt der Kläger nicht das SPMC selbst, sondern das VM NRW in Anspruch; zum anderen führen die Länder gemäß Art. 83 GG auch die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus. Darüber hinaus ist ein Fall der den Anwendungsbereich des IFG NRW ausschließenden unmittelbaren oder mittelbaren Bundesverwaltung,
30vgl. hierzu Franßen, in Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 2 Rdn. 236 f.,
31Links">vorliegend nicht gegeben.
32Der Auskunftsanspruch des Klägers ist auch nicht i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW im Hinblick auf Art. 4 Abs. 8 der VO (EWG) Nr. 95/93 gesperrt. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gehen besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Vorschriften des IFG NRW vor.
33Besondere Vorschriften sind solche des Bundes- oder Landesrechts, die auf dem Gebiet des sachlichen und persönlichen Anwendungsbereichs des IFG NRW denselben zu beurteilenden Sachverhalt abschließend identisch oder abweichend regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, am Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung,> s="absatzRechts">34
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, juris, Rdn. 14 ff., m.w.N.; Franßen, in Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 4 Rdn. 436 m.w.N.
35Gemessen daran handelt es sich bei Art. 4 Abs. 8 VO (EWG) Nr. 95/93 nicht um eine besondere, den Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW verdrängende, besondere Vorschrift. Denn sie hat schon einen anderen persönlichen Anwendungsbereich als das IFG NRW. Nach Art. 4 Abs. 8 VO (EWG) Nr. 95/93 stellt der Koordinator interessierten Parteien, insbesondere den Mitgliedern des Koordinierungsausschusses oder den Beobachtern im Ausschuss, auf Anfrage innerhalb einer angemessenen Frist und unentgeltlich folgende Informationen entweder in schriftlicher oder anderer leicht zugänglicher Form zur Überprüfung zur Verfügung:
36a) die bestehenden Zeitnischen für alle Luftfahrtunternehmen auf dem Flughafen, aufgeschlüsselt nach Luftfahrtunternehmen und in zeitlicher Reihenfolge;
37b) beantragte Zeitnischen (Erstanträge), aufgeschlüsselt nach Luftfahrtunternehmen und in zeitlicher Reihenfolge für alle Luftfahrtunternehmen;
38c) alle zugewiesenen Zeitnischen und die noch nicht beschiedenen Anträge auf Zeitnischen, aufgeschlüsselt nach Luftfahrtunternehmen und in zeitlicher Reihenfolge für alle Luftfahrtunternehmen;
39d) noch verfügbare Zeitnischen;
40e) vollständige Angaben über die Zuweisungskriterien.</p> 41
Ausweislich ihres Wortlauts ist die Vorschrift ausschließlich an den Flughafenkoordinator gerichtet. Dieser ist ein gemäß § 31a LuftVG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Beauftragung des Flughafenkoordinators (im Folgenden: FHKBeauftrV) vom BMVI öffentlich beliehenes Unternehmen des Privatrechts (die FLUKO) und als solches eine öffentliche Stelle des Bundes. Das IFG NRW indes ist gemäß der eindeutigen Regelung in § 2 Satz 1 an Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes adressiert.</p> 42
Darüber hinaus betrifft Art. 4 Abs. 8 VO (EWG) Nr. 95/93 einen anderen Sachverhalt als den hier in Rede stehenden. Dem Kläger geht es vorliegend darum, Auskünfte über die Tätigkeit des SPMC zu erlangen. Diese besteht im Wesentlichen darin, die Nutzung der den Fluggesellschaften durch den Flughafenkoordinator zugewiesenen Slots (bzw. Zeitnischen) zu kontrollieren. Art. 4 Abs. 8 VO (EWG) Nr. 95/93 betrifft hingegen die Informationstätigkeit des Flughafenkoordinators in Bezug auf die bei den koordinierten Flughäfen bestehenden Zeitnischen – also die vorhandenen Kapazitäten –, deren Zuweisung und die Zuweisungskriterien. Es handelt sich demnach um zwei wesensverschiedene Sachverhalte: den Bestand von Zeitnischen und deren Verteilung auf der einen und die Kontrolle der Nutzung der zugewiesenen Zeitnischen auf der anderen Seite. Dies verdeutlichen auch die Erwägungsgründe der VO (EWG) Nr. 95/93, in denen es u.a. heißt: „Die Transparenz der Informationen ist eine wesentliche Voraussetzung, um ein objektives Verfahren für die Zuweisung von Zeitnischen sicherzustellen“ (Hervorhebung durch den Berichterstatter). Dass durch Art. 4 Abs. 8 VO (EWG) Nr. 95/93 weitergehende Auskunftsansprüche – insbesondere in Bezug auf die der Zuweisung nachgelagerten Kontrolle der Slot-Nutzung – ausgeschlossen werden sollten, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
43Ausgehend davon könnte Art. 4 Abs. 8 VO (EWG) Nr. 95/93 – wenn überhaupt – nur eine besondere Vorschrift i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sein, soweit darin die Informationstätigkeit in Bezug auf die Zuweisung von Zeitnischen geregelt ist. Jenseits dieser Bereiche ist Art. 4 Abs. 8 VO (EWG) Nr. 95/93 keine besondere Rechtsvorschrift, da sie keine Aussage über einen Informationszugang zu den Vorgängen innerhalb des SPMC – insbesondere in Bezug auf die Kontrolle der Verwendung der Zeitnischen – trifft.
lass="absatzRechts">44Die Tatbestandsvoraussetzungen des demnach anwendbaren § 4 Abs. 1 IFG NRW sind erfüllt. Der Kläger begehrt als natürliche Person von einer auskunftspflichtigen Stelle i.S.v. § 2 IFG NRW – hier: dem VM NRW – Zugang zu den bei dieser Stelle vorhandenen amtlichen Informationen i.S.v. § 3 IFG NRW.
45Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht gegenwärtig auch nicht der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 lit. c) IFG NRW entgegen. Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange durch das Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend sind zwar Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes betroffen. Das beklagte Land hat es jedoch versäumt, die Zustimmung bzw. Ablehnung der betroffenen Stellen einzuholen.
46Bei dem Flughafenkoordinator und dem Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur, die gemäß der Ziffern 4.1 und 4.2 der Geschäftsordnung des SPMC an dessen Sitzungen teilnehmen,
47Siehe Anlage 1 zur Genehmigung zur Änderung der Betriebsregelung für das Parallelbahnsystem des Verkehrsflughafens E. II A 2-31-21 3/III DL, 9. November 2005, abrufbar unter: https://www.dus.com/de-de/konzern/nachbarn/umweltauswirkungen/schallschutzprogramm/betriebsgenehmigung,
48handelt es sich um öffentliche Stellen des Bundes i.S.v. § 6 Satz 1 lit. c) IFG NRW.
49Was öffentliche Stellen des Bundes sind, ist im IFG NRW zwar nicht ausdrücklich geregelt. Diesbezüglich kann jedoch auf § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zurückgegriffen werden, der den Begriff der öffentlichen Stellen des Landes definiert. Öffentliche Stellen des Bundes sind demnach in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW alle dort genannten Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen auf Bundesebene.
50Der Flughafenkoordinator ist gemäß § 31a LuftVG i.V.m. § 1 FHKBeauftrV ein mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung öffentlich beliehenes Unternehmen des Privatrechts (die FLUKO) und gemäß § 27a Abs. 1 LuftVG i.V.m. Art. 4 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 95/93 für die Slot-Zuteilung zuständig. Dabei handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe, so dass der Flughafenkoordinator – unter Zugrundelegung des Behördenbegriffs aus § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 IFG NRW – als öffentliche Stelle des Bundes i.S.v. § 6 Satz 1 lit. c) IFG NRW anzusehen ist.
51Vgl. zum Behördenbegriff auch: Franßen, in Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 2 Rdn. 91.
52Gleiches gilt unzweifelhaft für das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
53Darüber hinaus spricht Alles dafür, dass es sich auch bei dem SPMC selbst um eine öffentliche Stelle des Bundes handelt. Laut Präambel seiner Geschäftsordnung handelt es sich bei dem SPMC um einen Unterausschuss des Koordinierungsausschusses am Flughafen E. . Es soll unter Beachtung der Zuständigkeit des Flughafenkoordinators der Bundesrepublik Deutschland durch kontinuierliche Überwachung einer ordnungsgemäßen Slot-Nutzung die planerische und operative Auslastung der vorhandenen S/L-Bahn-Kapazitäten am Flughafen E. optimieren sowie die operationelle Qualität des Flugbetriebes sichern. Das SPMC ist danach zuständig für Sachverhalte, in denen die E. anfliegenden Flughafennutzer vorsätzlich und regelmäßig die vom Flughafenkoordinator zugeteilten Slots nicht nutzen, einen Flug gänzlich ohne Slot oder zu einer anderen als der zugewiesenen Slot-Zeit durchführen.
lass="absatzRechts">54Siehe Anlage 1 zur Genehmigung zur Änderung der Betriebsregelung für das Parallelbahnsystem des Verkehrsflughafens E. II A 2-31-21 3/III DL, 9. November 2005, abrufbar unter: https://www.dus.com/de-de/konzern/nachbarn/umweltauswirkungen/schallschutzprogramm/betriebsgenehmigung.
55Ausgehend davon nimmt das SPMC die dem Flughafenkoordinator nach Art. 4 Abs. 6 Satz 2 VO (EWG) Nr. 95/93 übertragenen Aufgaben wahr, nämlich die Überwachung der Übereinstimmung des Flugbetriebs der Luftfahrtunternehmen mit den ihnen zugewiesenen Zeitnischen. Das SPMC ist somit ein Kontrollinstrument des Flughafenkoordinators und übernimmt in dieser Funktion gleichsam als verlängerter Arm des Flughafenkoordinators dessen hoheitliche Aufgaben. Es ist mithin als öffentliche Stelle des Bundes im funktionalen Sinne anzusehen. Dies entspricht im Wesentlichen dem Vorbringen des Beklagtenvertreters im Rahmen des Erörterungstermins am 16. September 2019, wonach das SPMC dem Flughafenkoordinator in erster Linie dazu diene, die betroffenen Luftfahrtunternehmen direkt auf etwaige Verstöße gegen die Slot-Zuteilungen anzusprechen. Dass der Flughafenkoordinator laut Ziffer 4.2 der Geschäftsordnung des SPMC lediglich in beratender Funktion an dessen Sitzungen teilnehmen soll, steht dem nicht entgegen.
56Eine Zustimmung bzw. Ablehnung der betroffenen öffentlichen Stellen – also des Flughafenkoordinators, des BMVI und des SPMC selbst – liegt entgegen den Angaben des beklagten Landes bislang nicht vor. Die informationspflichtige Stelle kann einen Informationsantrag jedoch nicht pauschal mit dem Hinweis ablehnen, dass es sich bei den begehrten Informationen um Unterlagen handele, die Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen außerhalb Nordrhein-Westfalens enthielten. Sie ist vielmehr verpflichtet, die betroffenen Stellen nach der Zustimmung zu fragen. Die Einholung der Zustimmung steht dabei nicht im Ermessen der informationspflichtigen Stelle,
57Tege, in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsrecht, Band 2, C X 1.1 Komm. § 6 IFG NRW, Rdn. 37 f.; Franßen, in Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 6 Rdn. 794; Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Stand: November 2007, § 6, S. 38, abrufbar unter: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Informationsfreiheit/submenu_Anwendungshinweise/Inhalt/Anwendungshinweise_zum_Informationsfreiheitsgesetz/__6.pdf.
58Das ist – soweit ersichtlich – nicht geschehen. Der Beklagtenvertreter hat auch im Rahmen des Erörterungstermins am 16. September 2019 keine anderslautenden Angaben gemacht. Er hat zwar darauf hingewiesen, dass das VM NRW bereits in der Vergangenheit mit Auskunftsansprüchen nach § 4 Abs. 1 IFG NRW in Bezug auf die Flughafenkoordinierung befasst gewesen sei und dass die betroffenen öffentlichen Stellen des Bundes bei dieser Gelegenheit ihre Ablehnung kundgetan hätten. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Angaben kann dies die erforderliche Zustimmung bzw. Ablehnung in Bezug auf den vorliegenden Einzelfall jedoch nicht ersetzen. Zudem ist eine derartige Erklärung der öffentlichen Stellen des Bundes bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht vorgelegt worden.
59Im Übrigen kann der Anspruch nur nach § 6 Satz 1 lit. c) IFG NRW verweigert werden, „soweit und solange“ Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes ohne deren Zustimmung offenbart würden. Die informationspflichtige Stelle darf Informationen nur in dem Umfang – „soweit“ – zurückzuhalten, wie dies zu einer Schadensvermeidung unerlässlich ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die zeitliche Eingrenzung des Tatbestandes „solange“ dazu führen kann, einem zunächst abgelehnten Antrag auf Informationszugang zu einem späteren Zeitpunkt zu entsprechen.
60span>Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, abrufbar unter: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Informationsfreiheit/submenu_Anwendungshinweise/Inhalt/Anwendungshinweise_zum_Informationsfreiheitsgesetz/__6.pdf.
61Die Darlegungslast für diese Fragen trifft nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen die informationspflichtige Stelle, hier also das beklagte Land. Dieses hat jedoch nicht ansatzweise dargelegt, welche konkreten Bestandteile der von dem Kläger begehrten Informationen im vorgenannten Sinne zurückzuhalten sind und welche nicht.
62Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht gegenwärtig auch nicht der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1, 3. Var. IFG NRW entgegen. Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen für Protokolle vertraulicher Beratungen.
63Unter Beratungen ist ein Vorgang des gemeinsamen Überlegens, Besprechens bzw. Beratschlagens zum Zwecke der Entscheidungsfindung zu verstehen.
class="absatzRechts">64Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. September 1998 - 4 L 139/98 -, juris, Rdn. 45; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. November 2009 - 17 K 3954/05 -, juris, Schoch, Informationsfreiheitsgesetz Kommentar, 2. Auflage 2016, Rdn. 16; § 3 IFG Bund Rdn. 175.
65Der Begriff des Protokolls schützt im Allgemeinen nur die förmliche Niederschrift der wesentlichen Punkte einer Sitzung des jeweils zuständigen Gremiums. Umfasst ist die schriftlich fixierte Zusammenfassung von – auch schriftlichen – Äuß;erungen,p> 66
Seidel: in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 7 Rdn. 828 ff.
s="absatzRechts">67Vertraulich ist eine Beratung dann, wenn das Erörterte nach der Verkehrsauffassung nicht nach außen dringen darf und dessen Offenlegung zu benennende nachteilige Auswirkungen hätte. Diese können in wirtschaftlichen Nachteilen, im Einfluss auf andere Entscheidungen oder der Einschränkung von Handhabungsmöglichkeiten liegen. Die Gründe für die Annahme der Vertraulichkeit müssen sich am Schutzzweck der Norm orientieren; es soll eine offene Meinungsbildung und ein freier Meinungsaustausch geschützt werden, um eine effektive, funktionsfä;hige, objektive und neutrale Entscheidungsfindung innerhalb der Behörde (hier: des SPMC) zu gewährleisten,
68vgl. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. November 2006 - 8 A 1679/04 -, juris, Rdn. 123; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 4 M 102/99 -, juris, Rdn. 7 (in Bezug auf § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. UIG a.F.); vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 7 IFG NRW, LT-Drs. 13/1311 vom 12. Juni 2001, S. 13; Franßen, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 7 Rdn. 824.
69Gemessen daran handelt es sich bei den Protokollen der Sitzungen des SPMC um vertrauliche Protokolle i.S.d. § 7 Abs. 1, 3. Var. IFG NRW, da die Sitzungen schon nicht öffentlich zugänglich sind. Dies folgt aus Ziffer 4 der Geschäftsordnung des SPMC, der den Mitglieder- und Teilnehmerkreis auf Personen und Stellen beschränkt, die einen funktionalen Bezug zum Luftverkehr und dessen Koordinierung aufweisen. Zudem hat der Beklagtenvertreter im Erörterungstermin am 16. September 2019 – unwidersprochen – bestätigt, dass die Sitzungen des SPMC nichtöffentlich stattfinden.
70Darüber hinaus hat das beklagte Land zur Überzeugung des Berichterstatters dargelegt, dass es sich bei dem SPMC um ein Instrument der freiwilligen Selbstkontrolle handelt, dem sich die beteiligten Luftverkehrsgesellschaften entziehen würden, falls der Inhalt der Sitzungsprotokolle offenbart würde. In diesem Fall wäre die Arbeit des SPMC gefährdet; gegebenenfalls würde sich das Gremium sogar auflösen. Dies geht auch aus den Beiladungsanträgen der D. G. GmbH vom 15. Oktober 2018 und der F. GmbH vom 17. Oktober 2018 hervor.
71Betrifft demnach das Auskunftsbegehren des Klägers vorliegend Protokolle vertraulicher Beratungen i.S.d. § 7 Abs. 1, 3. Alt. IFG NRW, wird von dieser Schutzvorschrift indes nicht der gesamte Protokollinhalt vor Einsicht geschützt. Erfasst werden vielmehr nur die eigentlichen Beratungs- und Abw8;gungsvorgänge, also der Beratungsverlauf selbst mit den streitigen oder einvernehmlichen Äußerungen der Sitzungsteilnehmer zum Sachverhalt einschließlich ihrer Bewertung desselben, nicht aber die Tagesordnungspunkte, die den Beratungen zugrundeliegenden Sachinformationen (Beratungsgegenstände und ‑grundlagen) sowie die Beratungsergebnisse,
72vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2006 - 8 A 2190/04 -, juris, Rdn. 166; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. September 1998 - 4 L 139/98 -, juris, Rdn. 40 (beide in Bezug auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 UIG a.F. bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. November 2009 - 17 K 3954/05 -, juris, Rdn. 22 m.w.N.; Franßen, in Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 6 Rdn. 823.
73Für letztere folgt dies schon aus § 7 Abs. 3 IFG NRW, wonach die Ergebnisse der Protokolle vertraulicher Beratungen jedenfalls nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen sind.
absatzRechts">74Es obliegt dem beklagten Land, unter Beachtung dieser Grundsätze darzulegen, ob und inwiefern die nicht von § 7 Abs. 1, 3. Var. IFG NRW geschützten Bestandteile der Beratungen des SPMC abgetrennt werden können und diese gegebenenfalls an den Kläger herauszugeben. Das ist – soweit ersichtlich – bislang nicht geschehen.
75Dem Auskunftsanspruch des Klägers könnte jedoch § 8 Satz 1 IFG NRW entgegenstehen. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.
76Der Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses ist im IFG NRW nicht legaldefiniert, sondern wird von diesem so vorausgesetzt, wie er in der Rechtsprechung entwickelt ist,
Daher ist auf Rechtsprechung und Schrifttum zu anderen Vorschriften, die diesen Rechtsbegriff verwenden – insbesondere auf § 2 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen – zurückzugreifen. Danach sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (sinngemäß) alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat,
79vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 4 LB 30/04 -, juris, Rdn. 50; Fischer, in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsrecht, § 6 IFG Bund, Rdn. 37; Seidel, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 8 Rdn. 873, m.w.N.
80Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Die Offenlegung der begehrten Informationen muss also die Wettbewerbsposition des betroffenen Unternehmens schwächen und die des Konkurrenten fördern,
81vgl. Fischer, in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsrecht, § 6 IFG Bund, Rdn. 57; BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rdn. 50.
Rechts">82Das schutzwürdige Interesse bemisst sich danach, ob ein verständiger Unternehmer Informationen der betreffenden Art geheim halten würde. Davon ist insbesondere bei solchen Informationen auszugehen, die den Kernbereich der betrieblichen Informationssphäre betreffen.
83Seidel, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 8 Rdn. 878 ff.
84Schutzwürdig sind insbesondere Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Kalkulationsunterlagen etc. Auch konkrete Vertragsgestaltungen können geschützt sein. Weitere Beispiele sind Zeichnungen, Planungsunterlagen und Modelle von technischen Bauten oder Geräten,
85vgl. Fischer, in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsrecht, § 6 IFG Bund, Rdn. 40 f.; BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 20 F 14.10 -, juris, Rdn. 17.
86Der Ausschlusstatbestand des § 8 Satz 1 IFG NRW setzt zusätzlich voraus, dass durch die Offenbarung der in Rede stehenden Informationen ein wirtschaftlicher Schaden droht. Ein Schaden ist jede Einbuße an einem Recht oder Rechtsgut. Wirtschaftlich ist der Schaden, wenn letztlich das Vermögen eine Einbuße erleidet. Im Falle der Offenbarung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses wird die Einbuße oftmals in der Schwächung der Wettbewerbssituation bestehen, die sich nur mittelbar auswirkt. Liegt ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung vor, folgt daraus in der Regel auch, dass durch die Offenbarung ein Schaden eintreten würde. Die in Anspruch genommene öffentliche Stelle bzw. der betroffene Dritte muss konkret und substantiiert deutlich machen, inwiefern sich dessen Wettbewerbssituation durch die Offenbarung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nachhaltig verschlechtern würde.
87Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. August 2015 - 15 A 97/13 -, juris, Rdn. 101, und vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris, Rdn. 119.
88Gemessen daran hat das beklagte Land bislang zwar nicht hinreichend dargetan, ob und inwiefern schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter betroffen sein können. Im gerichtlichen Verfahren haben jedoch die D. G. GmbH mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 und die F. GmbH mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 jeweils beantragt, zum gerichtlichen Verfahren beigeladen zu werden, weil von dem Anspruch des Klägers Informationen betroffen seien, die Einblicke in die Organisation der flugbetrieblichen Abläufe erlaubten und daher zum Kernbereich ihrer Betriebsgeheimnisse rechneten. Den Fluggesellschaften könne aus der Offenbarung dieser Betriebsgeheimnisse ein wirtschaftlicher Schaden entstehen, wenn die Informationen aus Sicht der Öffentlichkeit den Schluss auf eine defizitäre Betriebsorganisation zuließen und zu einem Reputationsschaden führten, der sich wiederum in Buchungsausfällen niederschlage.
89Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer Offenlegung der begehrten Informationen schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter betroffen wären. Das Gericht kann das beklagte Land insofern nicht zur Gewährung der beantragten Akteneinsicht verpflichten, weil die Sache nicht spruchreif ist, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. An der Spruchreife fehlt es etwa dann, wenn bei gebundenen Verwaltungsakten der entscheidungserhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig aufgeklärt ist,
90vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 15 B 624/18 -, juris, Rdn. 61, m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 7. April 2011 - 13 K 822/10 -, juris, Rdn. 90 ff. (in Bezug auf § 6 IFG Bund); Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 23. Auflage 2017, § 113 Rdn. 194, 197.
91So liegt der Fall hier. Das beklagte Land hat nicht hinreichend ermittelt, ob dem Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter – insbesondere der an den Sitzungen des SPMC teilnehmenden Luftverkehrsgesellschaften und sonstigen Mitglieder – i.S.v. § 8 Satz 1 IFG NRW entgegenstehen. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Anspruch des Klägers hierdurch ausgeschlossen ist, kann erst nach Durchführung des in § 8 Satz 4 IFG vorgesehenen Anhörungsverfahrens entschieden werden und hängt überdies von der Einwilligung des oder der betroffenen Dritten ab.
92Zwar ist das Gericht, wenn – wie hier – die Verpflichtung zum Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts Gegenstand des Verfahrens ist, grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zu machen. Dies umfasst sowohl die Verpflichtung, die fehlende Sachaufklärung durch die Behörde nachzuholen, als auch die Verpflichtung, Rechtsfragen selbständig zu entscheiden,
93OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, juris, Rdn. 136, m.w.N.
94Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, die Anhörung der Betroffenen selbst durchzuführen. Dies gilt zumindest dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Anhörung einer größeren Anzahl potentiell Betroffener ernsthaft in Betracht kommt,
95OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, juris, Rdn. 143, m.w.N.
96Hier sind jedenfalls die an den Sitzungen des SPMC teilnehmen acht Fluggesellschaften anzuhören. In Betracht kommen ferner das Airline Operators Committee, der Board of Airline Representatives in Germany e.V., die Deutsche Flugsicherung GmbH sowie die Flughafen E. GmbH.
97Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
98Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage, ob Art. 4 Abs. 8 VO (EWG) Nr. 95/93 eine besondere Vorschrift i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW darstellt und das SPMC eine öffentliche Stelle des Bundes gemäß § 6 Satz 1 lit. c) IFG NRW ist, grundsätzliche Bedeutung hat und – soweit ersichtlich – bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden ist, §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
99Rechtsmittelbelehrung:
100Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
101Die Berufung kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
102Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
103Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
104Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
105Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
106Beschluss:
107Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
108Gründe:
109Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
110Rechtsmittelbelehrung:
111Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
112Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
113Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
114Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
115Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
116War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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