Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 K 13562/16

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2016 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 4. Oktober 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 

Der Kläger trägt 1/3 und das beklagte Land 2/3 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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="absatzLinks">Entscheidungsgründe:

23 ts">24<p class="absatzLinks">Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Denn der Kläger begehrt den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts in Form einer – der eigentlichen Akteneinsicht vorgelagerten – behördlichen Entscheidung über das Auskunftsbegehren. Das zeigt ein vergleichender Blick auf die bundesgesetzliche Regelung des § 9 Abs. 4 IFG (Bund), wonach gegen die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig sind. Diese Rechtsbehelfe wären nicht statthaft, wenn es sich bei der Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht um einen bloßen Realakt handeln würde, vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO.

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Links">vorliegend nicht gegeben.

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Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, abrufbar unter: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Informationsfreiheit/submenu_Anwendungshinweise/Inhalt/Anwendungshinweise_zum_Informationsfreiheitsgesetz/__6.pdf.

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