Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 13407/17.A
Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.1985 und am 00.00.1983 geborenen Kläger zu 1. und 2. sind armenische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenem Bekunden am 18. November 2015 gemeinsam mit ihren am 00.00.2014 geborenen Kindern, den Klägern zu 3. und 4., auf dem Luftweg aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 6. Juli 2017 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – nachfolgend: Bundesamt – einen Asylantrag.
3Zur Begründung gaben die Kläger zu 1. und 2. im Wesentlichen an, sie seien an HIV erkrankt. Zudem sei der Kläger zu 1. an Tuberkulose erkrankt gewesen, diese Erkrankung sei jedoch ausgeheilt. Man sei aufgrund der positiven HIV-Diagnose nach Deutschland gekommen, um sich medizinisch versorgen zu lassen. Zum Vorliegen einer HIV-Infektion legten die Kläger zu 1. und 2. medizinische Atteste und Krankenhausberichte vor, wonach die HIV-Infektion dauerhaft und ohne Unterbrechung behandelt werden müsse, um ein Ausbrechen von AIDS zu verhindern. Daher müsste sichergestellt werden, dass die Kläger zu 1. und 2. medizinisch zu jeder Zeit behandelt werden können.
4Mit Bescheid vom 13. Juli 2017 – zugestellt am 19. Juli 2017 – lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich drohte es den Klägern für den Fall der Nichtausreise binnen 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens die Abschiebung nach Armenien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Kläger hätten keinerlei Verfolgung oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung geltend gemacht. Die HIV-Erkrankung der Kläger zu 1. und 2. sei in Armenien kostenfrei behandelbar.
5Die Kläger haben gegen den Bescheid am 13. Juli 2017 die vorliegende Klage erhoben. Die Kläger zu 1. und 2. tragen unter Vorlage zusätzlicher ärztlicher Atteste und Unterlagen vor, sie würden in Armenien nur unzulänglich behandelt, so dass ihnen bei einer Abschiebung Lebensgefahr drohe. Der Kläger zu 1. habe zudem Resistenzen entwickelt, die eine Therapie zusätzlich erschwerten. Diesbezüglich seien regelmäßige Laborkontrollen lebenswichtig. Die Kläger litten zudem beide an einer schweren Depression.
6Die Kläger haben ursprünglich beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Juli 2017 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
8hilfsweise, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen,
9weiter hilfsweise, für die Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
10Sie beantragen nach Rücknahme der Klage im Übrigen,
11die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Juli 2017 zu verpflichten, für die Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
12Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Das Gericht hat zur weiteren Sachverhaltsaufklärung Beweis erhoben. Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Einzelheiten ergeben sich aus dem Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 18. Februar 2019 (Bl. 81 GA), dem Beweisbeschluss vom 25. Februar 2019 (Bl. 90 GA), die von der Deutschen Botschaft in Eriwan vorgelegte Auskunft des armenischen Gesundheitsministeriums vom 18. Juli 2019 (Bl. 145 GA) und die hierzu vorgelegte Stellungnahme der Uniklinik E. vom 13. September 2019 (Bl. 156 GA). Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
17Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. Juli 2017 ist in dem angefochtenen Umfang (Ziffern 4. bis 6.) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; ihnen stehen die geltend gemachten asylrechtlichen Ansprüche auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18Das Gericht nimmt gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug mit der Maßgabe, dass zu dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, welches mit Blick auf die HIV-Erkrankung der Kläger zu 1. und 2. hier allein näher in Betracht zu ziehen ist, nicht vorliegt.
19Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei ist unerheblich, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Wie im Asylrecht gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; d. h. die Umstände, die für die Annahme einer erheblichen Rechtsgutverletzung sprechen, müssen die dagegen sprechenden Gesichtspunkte überwiegen. Davon kann im Hinblick auf die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und den Rang des gefährdeten Rechtsguts gegebenenfalls auch bei einer geringeren als einer fünfzigprozentigen Eintrittswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Allein, dass die befürchtete Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt, reicht jedoch für eine tatbestandsmäßige Gefahrensituation nicht aus.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 –, juris Rn. 14 (= Buchholz 451.902 Europ Ausl- u Asylrecht Nr 42), Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 –, juris Rn. 17 (= BVerwGE 89, 162-171); OVG NRW, Urteile vom 11. September 2018 – 5 A 3000/15.A –, juris Rn. 22, und vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A -, juris, Rn. 31; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, juris, Rn. 515, jeweils m. w. N.
21Aus dem Element der Konkretheit der Gefahr für einen bestimmten ("diesen") Ausländer ergibt sich das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, juris, Rn. 16, sowie Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, juris, 2.
23Die Gefahr muss überdies landesweit drohen.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, juris Rn. 16 (BVerwGE 99, 324-331); OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 – 8 A 1242/03.A –, juris Rn. 55 (= InfAuslR 2005, 281-287).
25Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach Satz 3 der Vorschrift ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG liegt eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
26In diesem Zusammenhang bedarf es der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob die Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung der Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für dessen Leib oder Leben führt.
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 1 B 84.16 -, juris, Rn. 4, m. w. N.
28Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes gesprochen werden, sondern nur bei außergewöhnlich schweren physischen oder psychischen Schäden oder Zuständen. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren.
29Vgl. hierzu grundsätzlich OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 – 13 A 1740/05.A –, juris (= InfAuslR 2006, 487-492), vom 10. Januar 2007 – 13 A 1138/04.A –, juris, und vom 16. Dezember 2004 – 13 A 1140/04.A –, juris Rn. 29 ff.
30Darüber hinaus muss sich ein Ausländer auf den Standard der üblichen heimatlichen Gesundheitsversorgung verweisen lassen, soweit sie eine zumutbare Gesundheitsversorgung darstellt. Eine Gleichwertigkeit der medizinischen Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht erforderlich (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung im Heimatland ist regelmäßig selbst dann gegeben, wenn die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten stoßen und mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sein kann.
31Zu § 53 Abs. 6 AuslG: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 – 13 A 1140/04.A –, juris, vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A –, juris m.w.N. und weiterer Begründung und vom 19. März 2004 – 13 A 931/04.A –, juris m.w.N.
32Die Annahme eines Abschiebungsverbotes i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer auf den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung beruhenden Gefahr für die Gesundheit oder das Leben eines Ausländers kommt nach alledem zunächst in Betracht, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Versorgung mit Arzneimitteln für die betreffende Krankheit in dem jeweiligen Staat wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist.
33Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 – 9 C 8.99 –, juris (NVwZ 2000, 206), vom 18. März 1998 – 9 C 36.97 –, juris, vom 27. April 1998 – 9 C 13.97 –, juris (= Buchholz 402.420 § 53 AuslG Nr. 12), vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris (= BVerwGE 105, 383-388), vom 15. Oktober 1999 – 9 C 7.99 –, juris (= Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr 24), und vom 9. September 1997– 9 C 48.96 –, juris (= InfAuslR 1998, 125-126).
34Auch wenn eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein zur Verfügung steht, kann eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib oder Leben bestehen, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer individuell aus bestimmten – finanziellen oder sonstigen – Gründen nicht zugänglich ist.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris (= Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66), Beschluss vom 29. April 2002 – 1 B 59.02 –, juris (= Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60).
36Bei der hiernach anzustellenden Rückkehrprognose, d.h. bei der Einschätzung, ob und ggf. in welcher Weise sich die Gefahr für Leib oder Leben wesentlich verschlimmern wird, ist des Weiteren die Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland zu berücksichtigen.
37Vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 – 1 B 185.01 –, juris (= Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr 51).
38Schließlich kann eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen drohender Gesundheitsbeeinträchtigungen – in besonderen Ausnahmefällen – auch dann vorliegen, wenn dem Betroffenen die Inanspruchnahme des dort vorhandenen und für ihn auch verfügbaren Gesundheitssystems aus neu hinzutretenden gesundheitlichen Gründen – etwa wegen einer infolge der Einreise zu befürchtenden schwerwiegenden Verschlimmerung psychischer Leiden – nicht zuzumuten ist.
39Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 – 8 A 4782/99.A –, juris und vom 18. Januar 2005– 8 A 1242/03.A –, juris.
40„Konkret“ ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung „alsbald“ (d.h. zeitnah) nach der Rückkehr des Betreffenden in den Heimatstaat einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten der Behandlung seiner Leiden trifft und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58/96 –, juris Rn. 13 (= BVerwGE 105, 383-388).
42Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung bzw. wegen des Verlassens des Bundesgebietes, nicht aber wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, begründen kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und sind deshalb nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern als sogenannte inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der Ausländerbehörde zu prüfen.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 10 B 39/12 –, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 B 126/05 -, Urteil vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7/99 -, jeweils juris.
44Dies zugrunde gelegt steht § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Abschiebung der Kläger nach Armenien derzeit nicht entgegen. Im Falle einer Rückkehr nach Armenien lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine wesentliche und alsbaldige Verschlechterung ihres Gesundheitszustands im vorstehenden Sinne nicht beachtlich wahrscheinlich feststellen.
45Die HIV-Erkrankung, die bei den Klägern zu 1. und 2. ausweislich der vorgelegten Atteste und Arztberichte – zuletzt des Universitätsklinikums E. vom 21. November 2018, 13. Februar 2019 und 13. September 2019 sowie des Hausarztzentrums E. vom 15. Februar 2019 und 3. September 2019 besteht, ist in Armenien behandelbar.
46Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist die Behandlung von HIV-Erkrankungen in Armenien im Nationalen Zentrum zur Vorbeugung von AIDS (National Centre for AIDS Prevention – NCAP) gemäß den klinischen Richtlinien des Gesundheitsministeriums vom 7. August 2017 – 2429-A – gewährleistet. Die antiretrovirale Therapie ist dort für armenische Staatsangehörige kostenlos verfügbar. Die Behandlung im NCAP erfolgt durch spezialisierte Ärzte. Diagnostische Verfahren umfassen und Labor- und klinische Untersuchungen zur Bestimmung der HIV-RNA-Viruslast und der CD4+Blutzellen sowie zur Ermittlung von Koinfektionen und viraler Hepatitis.
47IOM, Auskünfte vom 7. Juni 2018 (ZC286/NDS/07.06.2018/RT.1408) und vom 29. September 2017 (ZC 330/SHS/29.09.2017/RT.1314); WHO, HIV Programme Review in Armenia, März 2015, 5.2., S. 13; Internationale Rotkreuzgesellschaft, Auskunft vom 3. Juli 2017 an Deutsche Botschaft Eriwan (RK-100-516.80/3240); Human Rights Council of the UN: Report of the Special Rapporteur on the right of everyone to the enjoyment of the highest attainable standard of physical and mental health on his visit to Armenia, 23. April 2018, A/HRC/38/36/Add.2, S: 14 f.; vgl. auch MedCOI, Auskunft vom 15. August 2019, BMA 12669; Auskunft des Gesundheitsministeriums der Republik Armenien an die Deutsche Botschaft in Eriwan 18. Juli 2019.
48Nach der darüber hinaus zur spezifischen Therapie der Kläger zu 1. und 2. ergänzend über die deutsche Botschaft eingeholten Auskunft des armenischen Gesundheitsministeriums vom 18. Juli 2019 (Bl. 146 d. Gerichtsakte) ist eine Fortsetzung der Behandlung für die Kläger in Armenien ohne Zeitverzug möglich. Bei dem Kläger zu 1. besteht zwar die Besonderheit, dass sein Therapieschema aufgrund entwickelter Resistenzen stark eingeschränkt ist. Das für ihn derzeit in Deutschland vorgesehene Therapieschema (Tenofovir-Alafenamid und Cobicistat) kann jedoch nach vorstehender Auskunft in Armenien auf die stattdessen erhältliche Kombination (Tenofovir/Emtricitabin-Darunavir/Ritonavir) umgestellt werden. Diese Alternative ist nach der fachärztlichen Stellungnahme des Universitätsklinikums E. vom 13. September 2019 (Bl. 157 d. Gerichtsakte) ebenfalls wirksam. Schon aus diesem Grund lässt sich bei dem Kläger zu 1. derzeit im Falle seiner Rückkehr nach Armenien eine alsbaldige wesentliche oder gar schwerwiegende Gesundheitsverschlechterung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen.
49Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, dass für den Kläger zu 1. HIV-RNA-Tests und genotypische Resistenztests nicht in der erforderlichen Frequenz erhältlich wären. Die Überwachung der HIV-RNA-Viruslast und der CD4+Blutzellen werden grundsätzlich effizient durchgeführt. Die Häufigkeit ist im Allgemeinen angemessen und an den klinischen Zustand der Betroffenen angepasst.
50WHO, HIV Programme Review in Armenia, März 2015, 5.2., S. 13.
51Auch ist die klinische Ausstattung für genotypische Resistenztests (GRT) in Armenien vorhanden.
52WHO, HIV Programme Review in Armenia, März 2015, 5.2., S. 13.
53Dass bei dem Kläger zu 1. genotypische Resistenztests ihrerseits engmaschig, etwa quartalsweise durchgeführt werden müssten, ist in Anbetracht der Tatsache, dass derartige Tests nach dem Arztbericht des V. vom 13. September 2019 bislang auch in Deutschland nur einmal jährlich erfolgt sind (06/2016, 06/2017 und 11/2018), ebenfalls nicht erkennbar. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1., der vor seiner Ausreise als Automechaniker über ein monatliches Einkommen von 200.000 DRAM und damit über eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage verfügt hatte, außerplanmäßige Laboruntersuchungen ggf. nicht auch aus Eigenmitteln oder mithilfe seiner in Armenien lebenden Angehörigen bestreiten könnte.
54Die Klägerin zu 2., kann in Armenien mit dem Therapieschema Tenofovir/Lamivudin/Dolutegravir behandelt werden. Dass diese Kombination nicht hinreichend wirksam wäre, ist der vorgenannten Stellungnahme des V. nicht zu entnehmen, zumal demnach die Klägerin zu 2. bislang keinerlei Resistenzen entwickelt hat und ihr daher ausdrücklich mehrere Therapieoptionen zur Verfügung stehen.
55Soweit für die Kläger zu 1. und 2. ferner mit fachpsychiatrischen Gutachten des Dr. med. (RUS) Q. zuletzt vom 27. und 30. Dezember 2018 jeweils eine schwere depressive Episode diagnostiziert wurde, führt dies zu keiner abweichenden Bewertung. Psychische Erkrankungen wie Depressionen sind in Armenien ebenfalls auf gutem Standard behandelbar. Psychopharmaka sind dort verfügbar.
56Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 17. April 2018 und vom 7. April 2019.
57Vor diesem Hintergrund lässt sich auch in Ansehung der vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht feststellen, dass die in Armenien kostenfrei verfügbare antiretrovirale Therapie nicht zur Vermeidung einer alsbaldigen wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterung der Kläger zu 1. und 2. ausreichend wäre. Ein Anspruch auf optimale Gesundheitsversorgung steht den Klägern nach der vorstehend genannten Rechtsprechung nicht zu.
58Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.
59Schließlich begegnet die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes keinen rechtlichen Bedenken. Auf die diesbezüglichen Ausführung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
61Rechtsmittelbelehrung:
62Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
63Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
641. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
652. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
663. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
67Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
68Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird.
69Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
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- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 92 1x
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- VwGO § 113 1x
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