Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 27 K 10704/17.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, geboren am 00. 00. 1993, nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der Ibo und christlichen Glaubens, reiste nach eigenen Angaben am 29. Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13. September 2016 einen Asylantrag.
3Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) erfolgte am 19. April 2017. Hier trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei Vollmitglied einer Pro-Biafra-Organisation. Er sei von der Polizei gesucht worden. Die Mitglieder würden bei Demonstrationen angegriffen. Er sei bei Demonstrationen immer ganz vorn gewesen. Deswegen habe die Polizei ihn gekannt. Er habe in Onitsha, Aba und Enugu demonstriert. Die letzte Demonstration habe er einen Monat vor seiner Ausreise besucht. Die Polizei habe die Demonstranten aufgefordert, nach Hause zu gehen, sie habe auch Tränengas benutzt. Zuvor seien die Demonstranten gefilmt worden. Aus Angst vor der Polizei habe er sich bei seinem Bruder versteckt. Er habe erfahren, dass die Polizei bei seiner Mutter gewesen sei und sie auch mitgenommen habe.
4Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 22. Mai 2017 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass in der Person des Klägers keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfte oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Eine systematische landesweite Verfolgung aller Mitglieder oder Unterstützer der Gruppen, die sich friedlich für ein unabhängiges Südostnigeria (Biafra) einsetzten, sei nicht festzustellen und ergebe sich auch nicht aus dem Sachvortrag des Klägers. Er habe vor seiner Ausreise keine konkreten Verfolgungsmaßnahmen gegen sich vorgetragen. Jedenfalls bestehe eine inländische Fluchtalternative.
5Der Bescheid wurde dem Kläger am 26. Mai 2017 zugestellt.
6Er hat am 8. Juni 2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen ergänzend und vertiefend vor: Er sei Mitglied der IPOB in Nigeria. Er laufe Gefahr aufgrund dieser Zugehörigkeit und seiner Aktivität inhaftiert zu werden. Es sei ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria als unerwünschter politischer Aktivist gelten würde, der sich in die Gefahr der Inhaftierung durch Sicherheitskräfte bzw. des Erleidens von unverhältnismäßiger Untersuchungshaft begebe. Er sei gefragt worden, ob er in E. Sekretär der örtlichen IPOB-Gruppe werden wolle.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
9hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
10weiter hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Nigerias vorliegen.
11Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG).
16Ferner konnte das Gericht trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte formlos erfolgen, weil die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat.
17Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG.
18Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist - im Einklang mit dem unionsrechtlichen und dem internationalen Flüchtlingsrecht - ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Diese Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung, ABl. L 337 S. 9) - Anerkennungsrichtlinie - umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG - im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU - eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Danach kann die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1) ebenso wie eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 2) ausreichen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) werden in § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass eine Person in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Dieser im Tatbestandsmerkmal "aus begründeter Furcht vor Verfolgung" enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 9 - 14, m.w.N.
20An stichhaltigen Gründen für eine Verfolgung fehlt es, wenn eine sog. "hinreichende Verfolgungssicherheit" im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG besteht, weil mit dem Wiederaufleben einer ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen ist und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht besteht.
21Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. November 2009 - 2 Bf 337/02.A, juris; Zeitler, HTK-AuslR (Stand: 28. Mai 2019), § 3 AsylG, zu Abs. 1, Rn. 40.
22Der Ausländer hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 20ff. m.w.N., sowie Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45/90 -, juris, Rn. 2 (zu Art. 16a GG); OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35, und vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 33; Sächsisches OVG, Urteil vom 29. August 2019 – 3 A 770/17.A –, juris, Rn. 35, vgl. auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 1998 – 2 BvR 253/96 –, juris, Rn. 4.
24An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.
25Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 273/86 -, juris, Rn. 11, und vom 8. Februar 1989- 9 C 29/87 -, juris, Rn. 8, sowie Beschlüsse vom 12. September 1986 - 9 B 180/86 -, juris, Rn. 5, und vom 23. Mai 1996 - 9 B 273/96 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2002 – 8 A 1530/02.A –, juris, LS 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 20 ZB 17.30785 –, juris, Rn. 5.
26Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person des Klägers nicht vor. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes aufhält.
27Zunächst ist der Kläger nicht verfolgt aus Nigeria ausgereist. Seine Schilderungen dazu, dass die Polizei ihn gesucht habe, sind vage und detailarm und insgesamt unglaubhaft. Unabhängig davon fehlt es an der Kausalität der angeblichen Verfolgung für seine Ausreise. Denn er hat immerhin einen Monat lang unbehelligt bei seinem Bruder gelebt, bevor er ausgereist ist. Dass der wahre Grund für seine Ausreise ein anderer war, wird gestützt durch seine Angabe beim Bundesamt, er sei ausgereist, weil er jung sei. In der ersten mündlichen Verhandlung hat er zudem zunächst wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise benannt.
28Selbst wenn die vom Kläger geschilderten Umstände seinerzeit eine Verfolgung durch die nigerianischen Sicherheitskräfte im Jahr 2015 wegen seiner Rolle bei einer Demonstration begründet hätten, drohte ihm jedenfalls heute bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneute Verfolgung. Denn die Gefahr einer weiteren Verfolgung des Klägers ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen widerlegt.
29Eine Verfolgung wegen der Unterstützung der Unabhängigkeit Biafras, insbesondere einer Mitgliedschaft in der IPOB nach einer Rückkehr nach Nigeria verfolgt zu werden, droht indes nicht sämtlichen Unterstützern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Ein solches erhöhtes Risiko besteht nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen allenfalls für die Anführer der IPOB-Bewegung in Nigeria.
30Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19. Februar 2019; so auch: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigéria : Situation des membres du groupe IPOB, 19. Juli 2019, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/nigeria/190719-nga-situation-ipob-asylwiki.pdf, S. 5.
31Festnahmen oder Verhaftungen von IPOB-Mitgliedern einzig aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der Organisation sind bislang nicht bekannt geworden.
32Vgl. Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 12. April 2019, S. 27.
33Dies entspricht den Einschätzungen des European Asylum Support Office (EASO), das ebenfalls davon ausgeht, dass nicht alle Biafra-Anhänger einem entsprechenden Risikoprofil für eine drohende Verfolgung unterfallen, sondern allenfalls sog. „high-profile members”.
34Vgl. EASO, Country Guidance Nigeria, https://easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf, S. 50, 99.
35Dies gilt gleichermaßen für exilpolitische Tätigkeiten für die Unabhängigkeit Biafras. Auch insoweit geht aus den verfügbaren Erkenntnissen hervor, dass allenfalls die Leitungsebene unter Beobachtung steht. Zwar stellt die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrem jüngsten Bericht zur Lage der IPOB in Nigeria,
36Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigéria : Situation des membres du groupe IPOB, 19. Juli 2019, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/nigeria/190719-nga-situation-ipob-asylwiki.pdf,
37dar, dass der nigerianische Staat die exilpolitischen Tätigkeiten der IPOB beobachte. Anhand der dortigen Beispiele, wonach etwa nigerianische Regierungsmitglieder geäußert hätten, Frankreich sei das Finanzzentrum der IPOB, bzw. diese habe ihren Hauptsitz über Radio Biafra in London, zeigen, dass es hier allenfalls um eine Beobachtung der Exilpolitik auf höchster Ebene gehen kann. Hieraus kann indes nicht geschlossen werden, dass der nigerianische Staat etwa sämtliche IPOB-Anhänger, die in Europa an Demonstrationen teilnehmen oder sich in sozialen Medien engagieren, überwachen oder gar registrieren würde. Hiergegen spricht in Gegenteil die vom erkennenden Gericht in einem Parallelverfahren eingeholte Auskunft der Auswärtigen Amtes, wonach insbesondere im Rahmen der Einreise keine Kontrollen mit Blick auf etwaige politische Straftaten stattfinden.
38Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19. Dezember 2018, zu Frage 3; Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19. Februar 2019.
39Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers nicht vor. Er ist nach eigenen Angaben kein führendes Mitglied der Bewegung. So hat er zwar angegeben, hier regelmäßig an Demonstrationen teilzunehmen und teilt regelmäßig öffentlich entsprechende Inhalte auf Facebook. Eine leitende oder herausgehobene Funktion hat er dagegen weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Selbst wenn es der Kläger Sekretär der IPOB-Gruppe in E. werden sollte, ist nicht ersichtlich, dass er sich hierdurch in einer Weise exponieren würde, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass er in den Fokus der nigerianischen Sicherheitsbehörden gerät.
40Unabhängig davon und selbständig tragend gilt: Selbst wenn unterstellt wird, dass der Kläger nicht in seinen Heimatort zurückkehren kann, steht ihm schon deshalb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, weil für ihn eine interne Schutzmöglichkeit i.S. des § 3e AsylG existiert. Es ist dem Kläger möglich, sich einer etwaigen Bedrohung in seiner Heimatregion dadurch zu entziehen, dass er seinen Aufenthalt an einen anderen, ausreichend weit von seiner Heimatstadt entfernten Ort verlagert. Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten Nigerias, einem Land mit ca. 200 Millionen Einwohnern und mehreren Millionenstädten,
41- vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 6; https://de.wikipedia.org/wiki/Nigeria#Verwaltung: Einer Schätzung von 2015 zufolge soll es in Nigeria 20 Städte mit mehr als 500.000 Einwohnern, darunter zehn Millionenstädte. Die mit Abstand bevölkerungsreichste Agglomeration ist Lagos mit 13,340 Millionen Einwohnern. Weitere Städte sind etwa Kano (4.030.000 Einwohner), Ibadan (3.060.000 Einw.) und Abuja (2.710.000 Einw.) -,
42das weder über ein Meldewesen verfügt, so dass es keine Möglichkeit gibt, bei einer zuständigen Behörde nach der Wohnanschrift einer Person zu fragen,
43vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 24; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Mai 2014 an das Bundesamt; Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 14.ff,
44noch ein zentrales Fahndungssystem besitzt,
45vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2017 an das Bundesamt (zu Anfragen vom 17. März 2017 und 10. April 2017); Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 61,
46ist die Wahrscheinlichkeit, einen Menschen in einem anderen Landesteil außerhalb seiner Heimatregion zu finden, als gering einzuschätzen.
47S. auch Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 18, wonach die Terroristen nicht in der Lage sind, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren; auch Deserteure der Boko Haram können danach in den Süden umsiedeln, wo sie sicher sind; s. ferner S. 40 und 61.
48Asyl-Rückkehrer werden keiner Überprüfung seitens der Kriminalpolizei im Zusammenhang mit laufenden Verfahren unterzogen. Dies gilt auch in Bezug auf etwaige Verbindungen zur Biafra-Unabhängigkeitsbewegung. Es existieren auch keine sichtbaren Fahndungslisten an Flughäfen.
49Vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19. Februar 2019 zu Az. 27 K 9057/17 und 19. Dezember 2018 zu Az. 27 K 10421/17.A, zu Frage 3.
50Auch würden einfache Unterstützer der Unabhängigkeit Biafras nicht in ganz Nigeria erkannt werden. Dies würde allenfalls für die medial sehr präsenten Unabhängigkeitsführer oder die Drahtzieher der Bewegung („high-profile-members“) gelten.
51Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19. Februar 2019 zu Az. 27 K 9057/17; EASO, Country Guidance Nigeria, https://easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf, S. 50, 99; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigéria : Situation des membres du groupe IPOB, 19. Juli 2019, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/nigeria/190719-nga-situation-ipob-asylwiki.pdf.
52Der Kläger hat im Übrigen keine durchgreifenden Gründe vorgetragen, die dagegen sprechen würden, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich andernorts niederlässt.
53Der Einzelrichter verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage für einen großen Teil der Bevölkerung Nigerias schwierig ist. Jedoch sind für die Bewertung des konkreten Einzelfalles die Möglichkeiten der Lebensunterhaltssicherung in der Person des Klägers in den Blick zu nehmen. Davon ausgehend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger als junger, erwachsener und arbeitsfähiger Mann, der nicht zuletzt durch seine Reise nach Europa bewiesen hat, dass er sich in einer für ihn unbekannten Umgebung behaupten kann, in einem anderen Landesteil nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Außerdem verfügt der Kläger eigenen Angaben zufolge über familiäre Kontakte in Nigeria.
54Anhaltspunkte für einen besonderen Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe in der Person des Klägers zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung bzw. gegen eine Rückführung nach Nigeria sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich.
55Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat - aus den bereits genannten Erwägungen - keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Nigeria ein solcher ernsthafter Schaden droht.
56Es sind keine Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorgetragen oder sonst ersichtlich.
57Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG.
58Die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit ist es unschädlich, dass die Beklagte im Begründungsteil des Bescheides unter 6. im Rahmen ihrer Ermessensausübung die Vorschrift des § 11 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung anführt. Denn durch die Neufassung des § 11 AufenthG haben sich die für die behördliche Fristbestimmung zu berücksichtigenden Umstände nicht geändert. Der Gesetzgeber hat lediglich klarstellend die bisherige Rechtslage an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu verstehen ist,
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17 –, juris, Rn. 70 ff.,
60angepasst.
61Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2019 – A 19 K 1718/17 –, juris, Rn. 38.
62Die Ermessensentscheidung der Beklagten, die von Amts wegen vorzunehmende Befristung in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG – auch in seiner ab dem 21. August 2019 geltenden Fassung – für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von bis zu fünf Jahren anzusiedeln, begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Einwände werden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Entsprechend dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung.
63Im Übrigen wird auf die Begründung des angegriffenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
64Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO.
65Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
66Rechtsmittelbelehrung:
67Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
68Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
691. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
702. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
713. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
72Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
73Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
74In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
75Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
76Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
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- §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3c AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 59 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 83 b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
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- 2 BvR 253/96 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 273/86 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 29/87 1x (nicht zugeordnet)
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- 27 K 9057/17 2x (nicht zugeordnet)
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