Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 8423/16

Tenor

Der Bescheid vom 17. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den am 15. Februar 2016 beantragten Bauvorbescheid für die Nutzungsänderung in Gestalt der Erweiterung der Verkaufsfläche des auf dem Grundstück Gemarkung I.      , Flur 43, Flurstücke 270, 122, 260, 259, I1.        Landstraße 181 in E.          vorhandenen Lebensmittelmarktes auf bis zu 1.000m² Verkaufsfläche zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar


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ss="absatzLinks">Darüber hinaus sei bei einer Vergrößerung der Verkaufsfläche des in Rede stehenden Lebensmittelmarkts von negativen Auswirkungen auf die umliegenden zentralen Versorgungsbereiche, insbesondere den O1.        -L1.   0; -Platz, auszugehen. Der Lebensmittelmarkt befinde sich als einer von sieben Einzelhandelsbetrieben innerhalb einer Agglomeration von sich gegenseitig ergänzenden Betrieben, die zwar kein Einkaufszentrum im Rechtssinne darstellten, die aber aufgrund ihrer sich ergänzenden Wirkung das tatsächliche Einkaufsverhalten an diesem – sich überwiegend an Autofahrer richtenden – Standort negativ beeinflussten. Es handele sich auch in Ansehung des nördlich der I1.        Landstraße gelegenen Wohngebiets bei Berücksichtigung der trennenden Wirkung der I1.        Landstraße nicht um einen für die nicht motorisierte Bevölkerung gut erreichbaren und damit städtebaulich integrierten Standort.

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zLinks">Die zulässige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 17. Juni 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf den begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

60 ="absatzRechts">61<p class="absatzLinks">Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

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ss="absatzLinks">Hieraus folgt zugleich, dass die Verfolgung eines solchen Nebenzwecks – dessen grundsätzliche Zul&#228;ssigkeit unterstellt – den durch die Regelung des § 9 Abs. 2a BauGB vorausgesetzten Hauptzweck der Sicherung zentraler Versorgungsbereiche in der konkreten Planungssituation keinesfalls konterkarieren darf.

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="absatzLinks">Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Dabei darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in unmittelbarer Nachbarschaft zum Baugrundstück liegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als sie noch prägend auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung und damit die nähere Umgebung reichen, ist eine Frage des Einzelfalls.

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"absatzLinks">Dabei kann die städtebauliche Situation so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen.

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s="absatzLinks">Auf der städtebaulichen Seite können Abweichungen von der dem § 11 Abs. 3 BauNVO zugrunde liegenden typischen Situation z.B. darin bestehen, dass der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, dass zentrale Versorgungsbereiche an anderen Standorten des Einzugsgebiets nicht geplant sind, oder dass der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200m² Geschossfläche überschritten wird, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen.

Rechts">162 "absatzRechts">163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176

absatzLinks">Auch lassen die Ausführungen der Beklagten zum Zentrum im Rahmenplan Einzelhandel 2016 darauf schließen, dass diese den O1.60; &#160;     -L1.     -Platz nicht (mehr) als bestehenden zentralen Versorgungsbereich ansieht, sondern den Bereich vielmehr erst (wieder) zu einem kleinen Stadtteilzentrum entwickeln möchte.

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