Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 12 K 14671/17.A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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class="absatzLinks">die Klage abzuweisen.

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"absatzLinks">Die Klage ist darüber hinaus unzulässig, soweit der Kläger beantragt, für ihn ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Für einen solchen Verpflichtungsantrag fehlt ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, denn das Bundesamt hat den Asylantrag bereits von Amts wegen sachlich zu prüfen, wenn es für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig ist. Es bedarf keiner entsprechenden Verpflichtung.

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ss="absatzLinks">Das Bundesamt hat zwar mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 4. September 2018 erneut die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Durch weiteren Bescheid vom 29. August 2019 hat das Bundesamt den nach erneuter illegaler Wiedereinreise des Klägers gestellten Antrag als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) und festgestellt, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Durch beide Bescheide ist aber nicht die regelnde Wirkung der Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides vom 10. August 2017 entfallen.

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bsatzLinks">Übertragen auf das vorliegende Verfahren folgt daraus, dass das Gericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides vom 10. August 2017 nur den Zeitraum bis zur erstmaligen illegalen Wiedereinreise des Klägers in das Bundesgebiet im Juli 2018 berücksichtigen kann. Das gleiche gilt, soweit der Kläger die Aufhebung von Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides und hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt. Der Berücksichtigung der weiteren Wiederaufnahmeverfahren im vorliegenden Verfahren steht zum einen die Bestandskraft des Bescheides des Bundesamtes vom 4. September 2018 entgegen und zum anderen, dass gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29. August 2018 ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster anhängig ist.

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ks">Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rn. 33ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9.

56 57 58 59 60 lass="absatzRechts">61 62 63an>

s="absatzLinks">Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien – Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, August 2016, S. 18, abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf .

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s="absatzLinks">Die Überstellung des Klägers nach Italien erweist sich auch nicht deshalb als unzulässig, weil er dort für den Fall einer Zuerkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt gewesen wäre, eine Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren.

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