Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 12 K 14671/17.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der am 00.00.1998 geborene Kläger ist guineischer Staatsangehöriger vom Volk der Mandingo und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 11. April 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. April 2017 einen förmlichen Asylantrag.
3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) stellte aufgrund von Eurodac-Treffern fest, dass der Kläger am 29. Juni 2016 illegal nach Italien eingereist war (IT2CS00U9N) und am 2. März 2017 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hatte (CH00000000000). Es richtete daraufhin am 9. Juni 2017 ein Aufnahmegesuch an Italien, welches unbeantwortet blieb.
4Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 10.160;August 2017 als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Bescheid wurde dem Kläger am 16. August 2017 gegen Empfangsbestätigung zugestellt.
5Der Kläger hat am 23. August 2017 die vorliegende Klage gegen den Bescheid vom 10. August 2017 erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 5. Februar 2018 abgelehnt hat (12 L 4226/17.A).
6Der Kläger ist im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 19. April 2018 nach Italien überstellt worden. Am 13. Juli 2018 ist der Kläger erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat am 19. Juli 2018 um Schutz ersucht (BAMF-Gz.: 0000000-261). Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 4. September 2018 erneut die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet (Ziffer 1) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 2). Der Bescheid ist bestandskräftig geworden.
7Am 20. März 2019 ist der Kläger erneut nach Italien überstellt worden und im Mai 2019 wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 22. Mai 2019 hat der Kläger als Asylsuchender bei der Zentralen Ausländerbehörde L. vorgesprochen (BAMF-Gz.: 0000000-261). Das Bundesamt hat den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 29. August 2019 als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), die Abschiebung nach Italien angeordnet (Ziffer 3) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Bescheid ist dem Kläger am 3. September 2019 zugestellt worden. Der Kläger hat am 6. September 2019 Klage zum Verwaltungsgericht Münster erhoben (10 K 2266/19.A) und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (10 L 879/19.A).
8Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15. April 2019 das vorliegende Verfahren hinsichtlich Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides vom 10. August 2017 für erledigt erklärt.
9Der Kläger beantragt schriftlich,
10- 1.11
für ihn ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen,
- 2.12
ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
- 3.13
hilfsweise, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
- 4.14
hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
- 5.15
hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,
Die Beklagte beantragt,
17class="absatzLinks">die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 L 4226/17.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgä;nge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 8. März 2019 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 28. November 2019 verhandeln und in der Sache entscheiden, weil die Beteiligten form- und fristgerecht zur mündlichen Verhandlung geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
22Das Gericht legt das Klagebegehren dahingehend aus, dass der Kläger – neben den schriftlich gestellten Anträgen – auch die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10. August 2018 begehrt hat. Nachdem er das Verfahren hinsichtlich Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, geht das Gericht davon aus, dass der Kläger insoweit nur noch die Aufhebung der Ziffern 1 – 3 des angefochtenen Bescheides begehrt.
23Die Klage ist allerdings nur insoweit zulässig, als der Kläger die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides sowie hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt. Soweit es die Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides betrifft, ist die Klage hingegen mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen, weil es keiner Aufhebung der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides mehr bedarf. Der Kläger ist am 19. April 2018 im Rahmen des Dublin-Verfahrens und in Vollzug der Abschiebungsanordnung in Nummer 3 des Bescheides vom 10. August 2017 nach Italien überstellt worden. Durch die erfolgte Überstellung nach Italien hat sich der angegriffene Bescheid hinsichtlich der Abschiebungsanordnung erledigt und entfaltet keine den Kläger betreffenden Rechtswirkungen mehr.
24Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2018 – 12 L 950/18.A -, juris; VG Trier, Urteil vom 3. April 2019 – 7 K 5601/18.TR -, juris, Rn. 66; VG München, Urteil vom 10. Mai 2016 – M 12 K 15.50474 -, juris, Rn. 30 m.w.N.
25Dementsprechend hat das Bundesamt nach den erneuten Einreisen des Klägers in das Bundesgebiet durch Bescheide vom 4. September 2018 und 29. August 2019 jeweils neue Abschiebungsanordnungen erlassen.
26"absatzLinks">Die Klage ist darüber hinaus unzulässig, soweit der Kläger beantragt, für ihn ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Für einen solchen Verpflichtungsantrag fehlt ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, denn das Bundesamt hat den Asylantrag bereits von Amts wegen sachlich zu prüfen, wenn es für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig ist. Es bedarf keiner entsprechenden Verpflichtung.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 – 13 A 2159/14.A -, juris, Rn. 19 m.w.N.
28Schließlich sind auch der Antrag des Klägers, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, und die hilfsweise gestellten Anträge, ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen, unzulässig. Statthafte Klageart gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig ist die isolierte Anfechtungsklage. Wird ein Bescheid, mit dem ein Asylantrag – wie im vorliegenden Fall – ohne sachliche Prüfung als unzulässig abgelehnt wurde, aufgehoben, so wird das Verfahren in den Zustand vor Erlass des Bescheides zurückversetzt. Damit ist das nationale Asylverfahren eröffnet mit der Folge, dass zunächst das Bundesamt den Asylantrag von Amts wegen sachlich zu prü;fen hat. In diesen Fällen scheidet eine Klage, die auf die Verpflichtung zur Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung bzw. die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist, aus.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 -, juris, Rn. 16 f.; OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A -, juris, Rn. 18 ff.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29. Dezember 2015 – 22 K 1472/15.A -, juris, Rn. 19 ff.; VG Minden, Urteil vom 10. Mai 2016 – 10 K 2248/14.A -, juris, Rn. 22 ff., 29; VG Ansbach, Urteil vom 15. Januar 2016 – AN 14 K 15.50126 -, juris, Rn. 19 f.; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906/14.A -, juris, Rn. 14.
30Soweit es den Antrag betrifft, Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 10. August 2017 aufzuheben, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig. Es besteht insoweit auch ein Rechtsschutzinteresse des Klägers, denn Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides haben sich infolge der Überstellung nach Italien und der illegalen Wiedereinreise des Kl28;gers nicht erledigt.
31Vgl. VG Trier, Urteil vom 3. April 2019 – 7 K 5601/18.TR -, juris, Rn. 24 und 64, jeweils m.w.N.
32ss="absatzLinks">
Das Bundesamt hat zwar mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 4. September 2018 erneut die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Durch weiteren Bescheid vom 29. August 2019 hat das Bundesamt den nach erneuter illegaler Wiedereinreise des Klägers gestellten Antrag als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) und festgestellt, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Durch beide Bescheide ist aber nicht die regelnde Wirkung der Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides vom 10. August 2017 entfallen. 33Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. In Bezug auf die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides liegt keine der genannten Voraussetzungen vor. Die regelnde Wirkung der Entscheidung über die Unzulässigkeit des klägerischen Asylantrags und der Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, hat sich insbesondere nicht auf andere Weise erledigt, sondern besteht fort. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
34Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat die illegale Wiedereinreise eines zuvor im Rahmen des Dublin-Verfahrens abgelehnten und in den zuständigen Mitgliedstaat überstellten Antragstellers zur Folge, dass im Rahmen eines (erneuten) Wiederaufnahmeverfahrens gemäß Art. 24 Dublin III-Verordnung zu überprüfen ist, ob die Zuständigkeit nach der Überstellung des Antragstellers auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen ist. Ohne ein solches Wiederaufnahmeverfahren ist es nicht möglich, einen Antragsteller erneut in den als zuständig bestimmten ersten Mitgliedstaat zu überstellen.
35Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 -, juris, Rn. 53 ff.
36Ist bei dieser erneuten Prüfung folglich nur in den Blick zu nehmen, ob sich die Sach- und Rechtslage nach der Überstellung in Bezug auf die Frage der Zuständigkeit geändert hat, lässt dies die ursprüngliche Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags unberührt. Diese Entscheidung bleibt während des neuen Wiederaufnahmeverfahrens bestehen und wirkt als Ausgangspunkt für die erneute Überprüfung der Zuständigkeit fort.
37Durch das neue Wiederaufnahmeverfahren nach illegaler Wiedereinreise wird indes der Prüfungsrahmen in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrags und die Feststellung von Abschiebungsverboten in zeitlicher Hinsicht begrenzt. Die illegale Wiedereinreise stellt eine Zäsur dar, die dazu führt, dass das ursprüngliche Dublin-Verfahren abgeschlossen ist. Die Frage, ob eine nachtr228;gliche Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylbegehrens vorliegt, hat das Bundesamt in dem neuen Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen. Gegen die Entscheidung des Bundesamtes ist wiederum gerichtlicher Rechtsschutz möglich. Dies steht der Berücksichtigung von nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage in dem noch gegen den ursprünglichen Dublin-Bescheid anhängigen gerichtlichen Verfahren grundsätzlich entgegen.
38bsatzLinks">Übertragen auf das vorliegende Verfahren folgt daraus, dass das Gericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides vom 10. August 2017 nur den Zeitraum bis zur erstmaligen illegalen Wiedereinreise des Klägers in das Bundesgebiet im Juli 2018 berücksichtigen kann. Das gleiche gilt, soweit der Kläger die Aufhebung von Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides und hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt. Der Berücksichtigung der weiteren Wiederaufnahmeverfahren im vorliegenden Verfahren steht zum einen die Bestandskraft des Bescheides des Bundesamtes vom 4. September 2018 entgegen und zum anderen, dass gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29. August 2018 ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster anhängig ist.
39Dies vorausgeschickt erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 10. August 2017 hinsichtlich Ziffern 1 und 2 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist insoweit unbegründet.
40Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides zu Recht als unzulässig abgelehnt. Es liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (im Folgenden: Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
41Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung war Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung. Danach ist für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Der Kläger hat aus einem Drittstaat kommend die italienische Grenze illegal überschritten. Dies ergibt sich bereits aus seinem Vortrag, er sei von Libyen aus nach Italien eingereist. Die illegale Einreise nach Italien wird zudem belegt durch das Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Beklagte, die für den 29. Juni 2016 einen Treffer der Kategorie 2 ergeben hat (Eurodac-Treffer: IT2CS00U9N). Die Ziffer „2“ steht für den Fall eines Drittstaatsangehörigen, der beim illegalen Überschreiten der EU-Außengrenze aufgegriffen wurde (vgl. Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 603/2013 vom 26.6.2013).
42Die Zuständigkeit Italiens ist nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung erloschen. Danach endet die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Maßgeblich ist dabei gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung die Situation, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Der Kläger hat erstmals am 2. März 2017 in der Schweiz und damit innerhalb von zwölf Monaten nach dem illegalen Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt. Dies folgt aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Beklagte, die auch einen Treffer der Kategorie 1 für die Schweiz ergeben hat (CH00000000000).
43Die Beklagte hat Italien auch rechtzeitig um Aufnahme des Klägers ersucht. Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 i.V.m. Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung bestimmt, dass ein Aufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung zu stellen ist. Diese Frist ist im vorliegenden Fall eingehalten. Das Bundesamt hat Italien am 9. Juni 2017 und damit innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung am 13. April 2017 um Aufnahme des Klägers ersucht. Es ist unerheblich, dass Italien auf das Aufnahmegesuch nicht geantwortet hat. Vielmehr ist gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, wenn innerhalb der hier gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ma3;geblichen Frist von zwei Monaten keine Antwort erteilt wird.</p>
ass="absatzRechts">44 Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt hat, noch nicht abgelaufen und seitdem unterbrochen. Die (fiktive) Annahme des Aufnahmegesuchs durch die italienischen Behörden am 10. August 2017 (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung) lag bei Antragstellung am 23. August 2017 weniger als sechs Monate zurück. Bei einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird die Überstellungsfrist kraft Gesetzes unterbrochen (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) und erst mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24ff. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Überstellungsfrist mit der Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt wird, denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dem Mitgliedstaat stets eine zusammenhängende sechsmonatige Überstellungsfrist zuzubilligen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24/15 –, juris, Rn. 18; Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteile vom 8. August 2018 – 12 K 15780/17.A -, vom 5. Juli 2018 – 12 K 9633/17.A – und vom 14. Juni 2018 – 12 K 14647/17.A -. Nach diesen Maßgaben ist der Kläger innerhalb der damals geltenden Überstellungsfrist nach Italien überstellt worden. Der ablehnende Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 5. Februar 2019 wurde dem Bundesamt noch am selben Tag per Fax bekanntgegeben, so dass die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung am 5. August 2019 ablief. Der Kläger wurde aber bereits am 20. April 2018 nach Italien überstellt. Eine Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin III-Verordnung. Danach gilt: Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. In Bezug auf Italien lagen im hier zu beurteilenden Zeitraum von August 2017 bis Juli 2018 keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs, können systemische Mängel in diesem Sinne erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 der EU‑Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK entsprechender Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein, ihm also nicht unbekannt sein können. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 211;, juris, Rn. 9. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie der EU-Grundrechtecharta finden. Die insoweit grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbotes hinreichend beachtet, ist zwar nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, die zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU‑Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die EU-Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen daher, um die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Vielmehr müssen das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im jeweiligen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär sein, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht (systemische Mängel). ks">Vgl. EuG
Ein Verstoß gegen das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK ist allerdings erst dann anzunehmen, wenn vorliegende systemische Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, was von sämtlichen Umständen des jeweiligen Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterst2;tzung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
57Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17-, juris, Rn. 91 ff., und – C-297/17 -, juris, Rn. 89 ff.
58Nach diesen Vorgaben lagen im hier zu beurteilenden Zeitraum von August 2017 bis zur illegalen Wiedereinreise des Klägers im Juli 2018 keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien vor. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.
59Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2017 – 13 A 316/17.A -, juris, und vom 12. Oktober 2016 – 13 A 1624/16.A –, juris, sowie Urteile vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –, juris, Rn. 72ff., vom 18. Juli 2016 – 13 A 1859/14.A -, juris, Rn. 41 ff., vom 6. Juli 2016 – 13 A 1476/15.A -, juris, Rn. 43 ff., und vom 19. Mai 2016 – 13 A 516/14.A –, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 28. September 2016 – 12 L 2859/16.A – und vom 19. September 2016 – 12 L 3053/16.A –.
60Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von August 2016 steht der hier vertretenen Einschätzung nicht entgegen. Aus dem Bericht ergeben sich zwar Hinweise auf zum Teil erhebliche Mängel in Bezug auf die Aufnahmebedingungen in Italien. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien wäre aber erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Flüchtlingen hin keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Probleme ergriffen worden wären. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.
lass="absatzRechts">61So auch: OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 – 13 A 516/14.A –, juris, Rn. 130, und vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12 A. –, juris, Rn. 41; VG München, Beschluss vom 9. November 2016 – M 6 S 16.50638 –, juris, Rn. 24 m.w.N.
62Tatsächlich ist das Aufnahmesystem in Italien innerhalb von vier Jahren von ca. 5.000 Pl8;tzen auf ca. 120.000 Plätze gewachsen.
63an>s="absatzLinks">Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien – Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, August 2016, S. 18, abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf .
64Auch hinsichtlich des italienischen Asylverfahrens ergeben sich aus dem Bericht keine systemischen Mängel. Insbesondere blieb das in der Aufnahmerichtlinie (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Artikel 2 g) der RL 2013/33/EU) verankerte Recht auf Unterkunft auch im Asylverfahren nicht systematisch unbeachtet, sodass etwa mit monatelanger Obdachlosigkeit zu rechnen gewesen wäre.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –, juris, Rn. 99.
66Hierzu trug u.a. die Rechtsänderung durch das Gesetzesdekret 142/2015 bei. Danach ist vorgesehen, dass die Aufnahmemaßnahmen – insbesondere die Unterbringung – bereits ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Stellung des Asylgesuchs erfolgen sollten.
67Vgl. Schweizerische Fl252;chtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien – Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, August 2016, S. 21, abrufbar unter: decoration:underline">https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdfn>.
68Zudem betrug die Frist zwischen Asylgesuch und formeller Registrierung nur noch 3 bis maximal 10 Tage. Selbst wenn das Verfahren in der Praxis mitunter länger dauerte, war eine Unterbringung in der Regel gesichert.
69Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –, juris, Rn. 80.
70Der Kläger hatte in Italien zudem hinreichenden Zugang zur Gesundheitsversorgung, wenn er sich dort als Asylbewerber registrieren ließ. Asylbewerber erhielten dann unter Vorlage einer Gesundheitskarte effektiven Zugang zu allen wesentlichen Formen der Gesundheitsversorgung.
71Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2132/15.A -, juris, Rn. 125 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 17. November 2016 – 1 A 142/15 –, juris, Rn. 24 m.w.N.
72s="absatzLinks">Die Überstellung des Klägers nach Italien erweist sich auch nicht deshalb als unzulässig, weil er dort für den Fall einer Zuerkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt gewesen wäre, eine Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren.
73Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, Rn. 76 ff.
74Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer, die der Rechtsprechung des OVG NRW folgt, stellen sich die Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Italien nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass international Schutzberechtigte in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können international Schutzberechtigte die Hilfe caritativer Organisationen erhalten.
75Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2016 – 13 A 1503/16.A -, juris, Rn. 4 m.w.N., sowie Urteile vom 24. August 2016 – 13 A 63/16.A -, juris, Rn. 51 ff. m.w.N., und vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 79 ff.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2017 – 12 K 4267/17.A -, Beschluss vom 24. November 2016 – 12 L 3530/16.A -, juris, Rn. 16, sowie Beschluss vom 20. Juli 2018 – 12 L 1880/18.A; vgl. auch: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 10 LB 201/18 -, juris, Rn. 33 ff.
76Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die trotz der Zuständigkeit Italiens eine Verpflichtung der Beklagten hätten begründen können, von ihrem Selbsteintrittsrecht aus Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
77Der auf die Aufhebung von Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides gerichtete Antrag und der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtete Hilfsantrag bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
78Einer Überstellung des Klägers nach Italien standen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegen. Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 5 AufenthG ist nach dem zuvor Gesagten nichts ersichtlich. Es lag auch kein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger hat schon keine behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt, von der auf eine solche Gefahr geschlossen werden konnte.
79Das Gleiche gilt im Hinblick auf etwaige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse. Auch hierfür hat der Kläger weder etwas vorgetragen noch ist hierfür sonst etwas ersichtlich.
80Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
81Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben – die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 – entspricht es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Nach bisherigem Sach- und Streitstand wäre der Kläger mit seiner Klage erfolglos geblieben, soweit er begehrt hat, keine Einreise- und Aufenthaltsverbote für die Bundesrepublik Deutschland gegen ihn festzusetzen. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, warum die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung ermessensfehlerhaft gewesen sein sollte. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
82Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
83Rechtsmittelbelehrung:
84Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
85Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
861. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
872. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
883. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
89Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
90Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
91In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
92Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
93Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
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