Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 L 3028/19
Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
- 2.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
1
- G r ü n d e :
Gründe, die es gebieten würden, dass der als Berichterstatter zuständige Richter am Verwaltungsgericht T. eine Selbstablehnung vornehmen werde (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 48 ZPO), liegen entgegen der Auffassung der Antragstellerin, die sie in ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2019 mitgeteilt hat, nicht vor. Der Verweis auf andere bereits abgeschlossene Verfahren, an denen der Berichterstatter vormals als Mitglied einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts E. mitgewirkt hat, vermag insoweit nicht zu verfangen. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe vor, nach denen der Berichterstatter kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen wäre (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 41 ZPO).
3Der am 14. November 2019 bei Gericht anhängig gemachte Antrag der Antragstellerin,
4den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, mit Wirkung ab dem 1. November 2019 bis zur endgültigen Entscheidung der unter dem Geschäftszeichen 2 K 7782/19 beim Verwaltungsgericht E. anhängigen Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landeskriminalamtes O. -X. vom 18. Oktober 2019, mit dem ihre Zurruhesetzung angeordnet wurde, die das Ruhegehalt übersteigende Besoldung nicht nach § 34 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW einzubehalten und ihr die einbehaltenen Teile der Besoldung zu erstatten,
5hat keinen Erfolg.
6Er ist zulässig, aber nicht begründet.
7Gemäß § 123 Absatz 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
8Der geltend gemachte Rechtsanspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird (Anordnungsanspruch), und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, insbesondere zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Erforderlich im Rahmen der Glaubhaftmachung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit,
9vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 316, m.w.N.
10Vorliegend hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
11Dem Anspruch der Antragstellerin auf Fortzahlung ihrer Dienstbezüge steht § 34 Abs. 3 LBG NRW entgegen. Danach werden die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wegen eines eingelegten Rechtsmittels Anspruch auf Besoldung behält (Satz 1). Hat die Entscheidung über die Zurruhesetzung keinen Bestand, sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen (Satz 2). Diese Vorschrift gilt unabhängig davon, ob die Versetzung in den Ruhestand rechtmäßig ist. Voraussetzung ist nur die Existenz einer solchen Entscheidung, nicht aber die Dienstunfähigkeit selbst. Den Nachteil, dass dem Beamten oder der Beamtin der gegebenenfalls nach Aufhebung der Zurruhesetzung nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz ihm bzw. ihr grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, der Beamtin oder dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn bzw. sie erst zur Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutigt.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – 6 B 1401/17 –, juris, Rn. 3 mit Bezug auf Bay. VGH, Beschluss vom 23. April 2013 – 3 CE 13.366 -, juris, Rn. 22.
13Ob die Rechtsfolge der Einbehaltung der Bezüge mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift zwingend in jedem Fall eintritt oder ob eine Ausnahme aus Gründen des Art. 19 Abs. 4 GG dann anzunehmen ist, wenn die Zurruhesetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzungen eintreten zu lassen, oder wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist, etwa weil die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint,
14vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – 6 B 1401/17 -, juris, Rn. 5 f. m.w.N.,
15kann hier offenbleiben, denn jedenfalls hat die Antragstellerin einen danach nur ausnahmsweise vorliegenden Anordnungsanspruch, an den hohe Anforderungen zu stellen sind, nicht glaubhaft gemacht.
16Ein Rechtsmissbrauch des Antragsgegners dahingehend, die Zurruhesetzung der Antragstellerin mit Bescheid vom 18. Oktober 2019 nur zu dem Zweck verfügt zu haben, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung zu erreichen, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Beteiligten, noch ist er sonst ersichtlich.
17Das Vorbringen der Antragstellerin, auf die dem Zurruhesetzungsbescheid vom 18. Oktober 2018 zu Grunde liegende amtsärztliche Begutachtung vom 7. März 2017 unter Berücksichtigung der durchgeführten Zusatzbegutachtung aus dem Jahr 2016 habe der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht abstellen dürfen, weil eine ärztliche Stellungnahme des Allgemeinmediziners und Psychotherapeuten B.M. L. vom 2. August 2019 belege, dass sich ihr Gesundheitszustand gebessert habe und vom Normbereich nicht (mehr) abweiche (Seite 20 der Antragsbegründung) vermag die dezidierten amtsärztlichen Feststellungen, die dem Berichterstatter aufgrund seiner vorherigen Beschäftigung als Berichterstatter der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts E. von Amts wegen bekannt geworden sind, zumindest nicht dergestalt zu erschüttern, dass die Annahme des Antragsgegners, die Antragstellerin sei weiterhin polizeidienstunfähig und hinsichtlich ihrer allgemeinen Dienstfähigkeit eingeschränkt, unter keinem sachlichen Gesichtspunkt mehr haltbar wäre. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in der Antragserwiderung hat der Polizeiärztliche Dienst beim Polizeipräsidium P. im Jahre 2018 sich erneut mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 7. März 2017 inhaltlich auseinandergesetzt und festgestellt, dass der medizinische Sachverhalt aufgeklärt und eine neuerliche Begutachtung der Antragstellerin, die insbesondere die psychische Verfassung beleuchte, zu keinem neuen Erkenntnisgewinn führen würde (vgl. Seite 2 der Antragserwiderung).
18Auch das weitere Verwaltungsverfahren bis zur Zurruhesetzungsverfügung enthält keinen schwerwiegenden Fehler, der es gebieten würde, die gesetzliche Rechtsfolge des § 34 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW nicht eintreten zu lassen. Danach hat der Antragsgegner Maßnahmen ergriffen, um die Möglichkeiten einer anderweitigen Beschäftigung der Klägerin außerhalb des Polizeivollzugsdienstes auszuloten. Während das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW im Februar 2019 mitgeteilt hat, eine Weiterverwendung der Antragsteller habe sich nicht ergeben (vgl. Seite 3 der Antragserwiderung), scheiterte die Eröffnung von erweiterten, den Bereich des bisherigen Dienstherrn überschreitenden Suchmöglichkeiten durch das Landesamt für Finanzen NRW im Rahmen des Projekts „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ tatsächlich an der Mitwirkung der Antragstellerin, weil sie erforderliche Unterlagen (unterzeichneter Personalbogen, Erteilung einer Einwilligungserklärung zur Übersendung von personenbezogenen Daten) nicht eingereicht hat (vgl. Seite 5 der Antragserwiderung). Auch wenn die erkennende Kammer den Streit der Beteiligten über den Abschluss der Suche nach einer Weiterverwendung der Antragstellerin nicht abschließend beurteilen kann (vgl. Seiten 22 und 23 der Antragsbegründung und Seiten 8 und 9 der Antragserwiderung), so bleibt für das hier zur Entscheidung gestellte Eilverfahren jedoch festzuhalten, dass die Antragstellerin eine wesentliche Ursache für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens und den Erlass der Zurruhesetzungsverfügung selbst gesetzt hat. Im Rahmen der hier anzusetzenden summarischen Prüfung lassen sich jedenfalls eklatante Fehler des vom Antragsgegner geführten Verwaltungsverfahrens nicht ausmachen. Vielmehr spricht einiges dafür, dass insbesondere die Übermittlung von Personalaktendaten über den Bereich des bisherigen Dienstherrn hinaus von der Einwilligung der Beamtin oder des Beamten abhängt. Dieses vom Antragsgegner artikulierte, aus § 87 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW abgeleitete systematische Verständnis erscheint nachvollziehbar, weil in der genannten gesetzlichen Norm explizit die Vorlage der Personalakte im Bereich desselben Dienstherrn zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung ohne Einwilligung des Betroffenen geregelt ist und eine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass der Bereich des bisherigen Dienstherrn verlassen werden soll, nicht besteht.
19Sonstige Gründe für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung sind weder dem Vorbringen der Antragstellerin zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Weder in formeller noch in materieller Hinsicht ergeben sich belastbare Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung. Insbesondere die dem Berichterstatter bekannten, sich über Jahre erstreckenden Probleme einer Verwendung der Antragstellerin im Bereich der Polizei des Landes NRW und die aufgezeigten Bemühungen des Antragsgegners, die Möglichkeiten einer anderweitigen dienstlichen Verwendung der Antragstellerin auszuloten, zeigen in einer Gesamtschau, dass ein Ausnahmefall von der nach der gesetzlichen Ausgestaltung in § 34 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW vorgesehenen zwingenden Einbehaltung von Dienstbezügen, die das Ruhegehalt übersteigen, nicht angezeigt ist.
20Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich zwangsläufig, dass eine Vorgreiflichkeit des Verfahrens mit dem Geschäftszeichen 2 L 2997/19, in dem es vorrangig um die Zurruhesetzung der Antragstellerin geht, nicht gegeben ist (vgl. § 94 VwGO).
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Ziffern 1.5 und 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der Wertstufe, die sich aus der Hälfte des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen den aktiven Beamtenbezügen und den Ruhestandsbezügen der Antragstellerin ergibt. Diese Differenz beziffert die Antragstellerin mit monatlich 2.175,41 € brutto (Seite 42 der Antragsbegründung).
23Rechtsmittelbelehrung:
24(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
25Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
26Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
27Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
28Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
29Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
30(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
31Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
32Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
33Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
34Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
35War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- 2 L 2997/19 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen 1x
- 2 K 7782/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 54 2x
- § 87 Abs. 1 Satz 2 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- 6 B 1401/17 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 123 2x
- VwGO § 94 1x
- ZPO § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes 1x
- LBG § 34 4x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x