Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 13275/17.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist seinen Angaben zufolge am 00.00.1998 geboren und guineischer Staatsangehöriger.
3Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 11. Januar 2017 in die Bundesrepublik ein. Er stellte am 18. Januar 2017 einen förmlichen Asylantrag. Er machte gegenüber dem Bundesamt unter anderem geltend, er sei von Libyen aus nach Italien eingereist, habe sich aber in Italien nicht sicher gefühlt; er sei in einem Zimmer mit 15 anderen Leuten untergebracht gewesen und von Mitbewohnern mehrmals angegriffen und geschlagen worden.
4Mit Bescheid vom 17. Juli 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers nach §60;29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung des Kläger nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Auf die Gründe des Bescheides wird verwiesen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 20. Juli 2017 zugestellt.
5bsatzLinks">Der Kläger hat am 26. Juli 2017 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (22 L 3725/17.A).
6Zur Begründung der Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er wäre im Falle einer Abschiebung nach Italien einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt.
7Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
81. die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 2017 zu verpflichten, für den Kläger ein Asylverfahren in Deutschland durchzuführen,
92. hilfsweise für den Fall, dass die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 18. Juli 2017 keinen Erfolg hat, die Beklagte, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides zu verpflichten,
10a) den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen,
11b) hilfsweise hierzu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus vorliegen,
12c) hilfsweise hierzu festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.
13Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
16Mit Beschluss vom 2. Oktober 2017 (22 L 3725/17.A) hat das Gericht den am 26. Juli 2017 bei Gericht gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes anzuordnen, abgelehnt. Am 8. Januar 2018 ist der Kläger aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden. Er hält sich nach seinen Angaben nunmehr unter der im Rubrum genannten Anschrift in Italien auf.
17Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 14. Mai 2018 auf die Vorsitzende als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die Einzelrichterin.
21Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind.
22Die Klageanträge sind dahingehend auszulegen, dass sie mit dem oben dargestellten Inhalt gestellt worden sind. Insbesondere sind die Hilfsanträge erkennbar für den Fall gestellt, dass die Klage mit dem Hauptantrag in Bezug auf Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides keinen Erfolg hat. Dieses Rechtsschutzziel ist aus den gesetzlichen Vorgaben in §§ 24, 31 AsylG zu folgern. Danach ist das Bundesamt im Falle einer Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung (hier: Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides) gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen. Die isolierte Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung führt auf die weitere Prüfung des Asylantrages des Klägers. Dieses Begehren ist zulässiger Gegenstand der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO,
23vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris Rn. 28 ff., und vom 16. September 2015 ‑ 13 A 800/15.A ‑, juris Rn. 22 ff., m. w. N.
24Daraus folgt zugleich, dass sämtliche gestellten Verpflichtungsanträge jedenfalls solange unstatthaft wären, wie (auch) die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides streitgegenständlich ist. Verpflichtungsbegehren können vor diesem Hintergrund allenfalls hilfsweise für den Fall, dass die Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung keinen Erfolg hat, zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden,
25vgl. in Bezug auf die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18 = juris Rn. 20 a. E..
26Die Klage hat keinen Erfolg.
lass="absatzRechts">27I. Sie ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet.
28Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig.
29Insbesondere ist sie mit dem Hauptantrag aus den zuvor genannten Gründen als Anfechtungsklage statthaft. Sie wurde auch fristgerecht gemäß § 74 Abs. 1, 2. Alt. AsylG i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG erhoben.
30Darüber hinaus steht der Zulässigkeit des Hauptantrages – soweit er sich auch gegen die Abschiebungsanordnung richtet– die zwischenzeitliche Überstellung des Klägers nach Italien nicht entgegen. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Anfechtung der Abschiebungsanordnung ist hierdurch nicht entfallen, denn diese hat sich nicht erledigt. Erledigung im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG tritt dann ein, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer nachträglich weggefallen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Abschiebungsanordnung ist weiterhin Rechtsgrundlage für die vollzogene Abschiebung. Eine rechtswidrige Abschiebung kann einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch auslösen. Im Falle einer Überstellung in einen europäischen Mitgliedstaat folgt dies auch aus Art. 29 Abs. 3 Dublin III-Verordnung, wonach dann, wenn eine Person irrtümlich überstellt worden ist oder einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben wird, die Person von dem Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, unverzüglich wieder aufgenommen wird. Schließlich kann allein aus der Tatsache, dass die Abschiebung durchgeführt worden ist, ohne nähere Anhaltspunkte nicht geschlossen werden, dass der betroffene Ausländer kein Interesse mehr am Ausgang des Verfahrens hat.
31VG Ansbach, Urteil vom 19. Dezember 2019 – AN 18 K 18.50471 –, Rn. 19, juris.
32Die Klage ist mit dem Hauptantrag jedoch unbegründet.
33In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Dublin III-VO findet gemäß ihres Art. 49 Unterabs. 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, mithin auch auf den vom Kläger im Januar 2017 gestellten Asylantrag.
35Nach Art. 13 Abs. 1 der Dublin III‑VO ist Italien für die Prüfung des Asylantrages des Klägers zuständig. Nach dieser Norm ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, in den der betreffende Ausländer ausweislich der in dieser Norm genannten Erkenntnismittel aus einem Drittstaat kommend illegal eingereist ist, wenn der Tag des illegalen Grenzübertritts zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III‑VO) noch nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Die Anfrage im EURODAC-Verzeichnis hat ausweislich des Übermittlungsprotokolls vom 12. Januar 2017 ergeben, dass sich der Kläger vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Italien aufhielt und dort am 22. Oktober 2016 registriert wurde. Es liegen damit hinreichende Indizien dafür vor, dass der Kläger aus einem Drittstaat kommend illegal nach Italien eingereist ist und der Tag des illegalen Grenzübertritts zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat noch nicht länger als zwölf Monate zurücklag. Dies deckt sich mit seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt am 18. Januar 2017.
36Die damit nach Art. 13 Dublin III‑VO für Italien anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Frist am 8. März 2017 ein Aufnahmegesuch an Italien gerichtet, das ausweislich der automatisch generierten Empfangsbestätigung am gleichen Tag dort eingegangen ist. Italien hat hierauf nicht reagiert, sodass gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO seit Ablauf des 8. Mai 2017 davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung Italiens zur Aufnahme des Klägers begründet.
37Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Die Überstellungsfrist begann mit der fingierten Annahme des Aufnahmegesuchs durch Italien am 8. Mai 2017 zu laufen, wurde durch die Stellung des fristgerechten Eilantrages am 26. Juli 2017 unterbrochen,
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15/15 ‑, juris, Rdn. 11.
39und begann mit Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses vom 2. Oktober 2017 neu zu laufen. Gemessen ab diesem Zeitpunkt waren bei Abschiebung des Klägers am 8. Januar 2018 noch keine 6 Monate verstrichen.
40Eine Zuständigkeit der Beklagten – anstelle Italiens – ergibt sich schließlich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO. Denn die Beklagte war nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, den Kläger nach Italien zu überstellen. Nach dieser Vorschrift steht es der Überstellung eines Antragstellers in den zunächst als zuständig bestimmten Staat entgegen, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs,
41EuGH, Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87 und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413,
42der Fall wäre, liegen hier nicht vor.
43Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 EU-GRCh geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird.
44Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87.
45Dabei ist für die Anwendung von Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss, das heißt im Falle der Gewährung internationalen Schutzes, dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.
46Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 88, 76.
47Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen.
48Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, unter Bezugnahme auf Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89.
49Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EU-GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt.
50Vgl. EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254.
51Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-GRCh, der GFK und der EMRK steht.
52Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80.
53Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
54Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 89 ff.; unter Bezugnahme auf EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263.
55Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer dem Kläger drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen könnten.
<span class="absatzRechts">56class="absatzLinks">Soweit der Europäische Gerichtshof fü;r Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 4. November 2014 die Rückführung einer Familie mit Kindern nach Italien davon abhängig gemacht hat, dass der abschiebende Staat zunächst die individuelle Garantie seitens der italienischen Behörden erhalten hat, dass die Familie in einer Art und Weise in Obhut genommen wird, die dem Alter der Kinder angepasst ist, und dass die Familie zusammengehalten wird,
bsatzRechts">57vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, Az. 29217/12 (Tarakhel . /. Schweiz),
Rechts">58</span>kann der Kläger als alleinstehender junger Mann daraus für sich nichts herleiten. Der EGMR stützt seine Entscheidung auf die besondere Situation einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern, insbesondere auf die spezifische Schutzbed52;rftigkeit von Kindern und das Gebot der Wahrung der Familieneinheit. Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien stehen nach Auffassung des EGMR ̵1; anders als diejenigen in Griechenland – für sich genommen einer Rückführung von Asylbewerbern dorthin gerade nicht entgegen.
59Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, Az. 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz), juris Rn. 114 f., Entscheidungen (in englischer Sprache) vom 13. Januar 2015, Az. 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande), juris Rn. 35, vom 17. November 2015, Az. 54000/11 (A.T.H. ./. Niederlande), Rn. 37, http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-159439 sowie vom 4. Oktober 2016, Az. 30474/14 (Jihana Ali u. a. ./. Schweiz und Italien), juris Rn. 33.
60Insbesondere liegen für die Personengruppe der gesunden und arbeitsfähigen Männer, der der Kläger angehört, nach den oben genannten Maßstäben keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe für die Annahme vor, dass diese bei oder infolge der Überstellung nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh ausgesetzt sind,
61vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019 ‑ A 4 S 749/19 ‑, Rn. 42, juris; Nds. OVG, Urteil vom 4. April 2018 ‑ 10 LB 96/17 – und Beschluss vom 6. August 2018 ‑ 10 LA 320/18 ‑, beide juris; OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016, ‑ 13 A 516/14.A ‑, Rn. 70 ff., m. w. N., vom 21. Juni 2016 ‑ 13 A 604/16.A ‑ Rn. 46 ff., vom 6. Juli 2016 ‑ 13 A 1476/15.A ‑, Rn. 103 ff., vom 7. Juli 2016 ‑ 13 A 2302/15.A 8209;, Rn. 46 ff., und vom 18. Juli 2016 ‑ 13 A 1859/14.A ‑, Rn. 57 ff., m. w. N., sowie Beschluss vom 16. Februar 2017 ‑ 13 A 316/17.A ‑, sämtlich bei NRWE; VG Würzburg, Urteil vom 26. November 2019 ‑ W 10 K 19.50275 ‑, Rn. 32 ff, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 14. November 2019 ‑ 8 B 398/19 ‑, Rn. 29, juris; VG Berlin, Beschluss vom 10. Juli 2019 ‑ 3 L 380.19 A ‑, Rn. 10 ff m.w.N., juris; VG Köln, Urteil vom 6. Juni 2019 ‑ 8 K 2689/18.A ‑, Rn. 38 ff m.w.N., juris; vgl. ferner bzgl. Asylbewerber mittleren Lebensalters und/oder mit nicht unerheblichen gesundheitlichen Einschränkungen: OVG NRW, Urteile vom 7. Juli 2016 ‑ 13 A 2132/15.A ‑, juris, vom 24. August 2016 ‑ 13 A 63/16.A -, juris, und vom 22. September 2016 ‑ 13 A 2448/15.A ‑, juris; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 ‑ 1 B 121/16 ‑, juris. Vgl. für alleinstehende junge Frauen: OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2016 ‑ 13 A 990/13.A -, juris; VG Kassel, Beschluss vom 21. Oktober 2019 ‑ 3 L 2365/19.KS.A ‑, Rn. 31, juris; anders in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte, die nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Bürgergeld erfüllen und vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind: VG Minden, Urteil vom 13. November 2019 ‑ 10 K 7608/17.A ‑, Rn. 148, juris.
62Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem sogenannten Salvini-Dekret vom 4. Oktober 2018. Hierdurch wurde die Unterbringungssituation von Asylantragstellern zwar faktisch deutlich, aber nicht in einer Weise verschlechtert, dass nunmehr die Schwelle eines Art. 4 GRCh-Verstoßes überschritten wäre,
63vgl. im Einzelnen: VGH BW Urteil vom 29. Juli 2019 ‑ A 4 S 749/19 ‑, Rn. 114 ff m.w.N., juris.
64Insbesondere ist dem Kläger eine Unterbringung in einer der Erstaufnahmeeinrichtungen, in denen weiterhin auch Dublin-Rückkehrer untergebracht werden, zumutbar. Flüchtlinge erhalten während des Asylverfahrens auch nach dem Salvini-Dekret weiterhin Leistungen für die Befriedigung von Grundbedürfnissen, insbesondere Nahrungsmittel, Hygieneartikel und Kleidung. Streichungen oder Kürzungen sind insoweit nicht vorgesehen. Abstriche sind durch das Dekret auch nicht bezüglich medizinischer Basisleistungen und insbesondere der kostenfreien Notfallversorgung angeordnet. In den Erstaufnahmeeinrichtungen bleiben Ärzte beschäftigt, die medizinische Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen vornehmen, auch um die nationalen Gesundheitsdienste zu entlasten. Zudem bleibt der Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern gewährleistet.
65VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, Rn. 116 m.w.N., juris
66Auch nachfolgende Berichte,
67vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Reception conditions in Italy, Januar 2020, abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/dublin/italien/200121-italy-reception-conditions-en.pdf,
68bieten keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung in Bezug auf nicht vulnerable Personen, zu denen der Kläger zählt. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht sich auf der Grundlage ihrer Feststellungen zwar dafür aus, von Überstellungen vulnerabler Asylsuchender nach Italien Abstand zu nehmen bzw. individuelle Garantieerklärungen von den italienischen Behörden einzuholen, dass die Aufnahmebedingungen vulnerabler Asylsuchender den völker- und unionrechtlichen Anforderungen entsprechen. In Bezug auf nicht vulnerable Personen empfiehlt die SFH hingegen lediglich eine detaillierte, individuelle Klärung der Aufnahmebedingungen, die die betreffende Person in Italien erwartet.
69Vgl. SFH, Reception conditions in Italy, Januar 2020, S. 19. abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/dublin/italien/200121-italy-reception-conditions-en.pdf.
70Im Falle des bereits im Januar 2018 nach Italien überstellten Klägers ist angesichts dessen, dass er dem Gericht im März 2018 über seinen Prozessbevollmächtigten seine ladungsfähige Anschrift in Italien mitgeteilt hat, diese – soweit ersichtlich – bis heute unverändert ist und er sein Klagevorbringen im Übrigen nicht ergänzt hat, davon auszugehen, dass er eine Situation vorgefunden hat, in der er nicht unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen extremer materieller ausgesetzt war oder ist oder ihm derartiges ernsthaft droht.
71Sonstige individuelle, in der Personen des Klägers liegende besondere Gründe, die eine Überstellung als menschenrechtswidrig erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger aufgrund individueller Besonderheiten besonders schutzbedürftig wäre.
72II. Da die Klage mit dem Hauptantrag, soweit er sich gegen Ziffer 1 des Bescheides richtet, keinen Erfolg hat, ist über die für diesen Fall gestellten Hilfsanträge, zu entscheiden.
73Die Hilfsanträge zu 2. a) und b) haben keinen Erfolg.
74Diese auf die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz) gerichteten Hilfsanträge sind unzulässig. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die sich – wie hier – gegen einen Dublin-Bescheid richten, hat der Kläger mit der Aufhebung des Bescheids durch das Gericht sein (zulässiges) Rechtsschutzziel auf Durchführung eines nationalen Asylverfahrens erreicht; ein Antrag auf Durchentscheiden des Verwaltungsgerichts auch in materieller Hinsicht ist mangels Vorhandenseins einer materiellen Behördenentscheidung nicht statthaft,
75vgl. VG Ansbach, Urteil vom 11. November 2019 – AN 17 K 19.50901 ‑, Rn. 20, juris; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 12. Aufl. 2018, AsylG § 29 Rn. 41; Funke-Kaiser / Fritz / Vormeier, GK-AsylG - Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, § 29 AsylG, Rn. 27.
76Der Hilfsantrag zu 2. c) ist zulässig, aber unbegründet.
77Der Hilfsantrag zu 2. c) ist zulässig. Insbesondere ist dieser statthaft als hilfsweise gestellter Verpflichtungsantrag für den Fall, dass die gegen die behördliche Unzulässigkeitsentscheidung erhobene Anfechtungsklage erfolglos ist,
78vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18 = juris Rn. 20 a. E..
79Der Hilfsantrag zu 2. c) ist jedoch unbegründet.
80Die Beklagte kann nicht zu der mit dem Hilfsantrag begehrten Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verpflichtet werden, da der Kläger keinen Anspruch auf diese Feststellung hat und durch deren Versagung nicht in seinen Rechten verletzt wird, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
81Es liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Italien vorliegt.
82Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich in Bezug auf Italien kein Abschiebungsverbot aus den insoweit allein in Betracht kommenden Schutzwirkungen des Art. 3 EMRK.
83Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Unter Zugrundelegung des Maßstabs des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte muss die Verletzung von Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen („real risk“). Dies hängt von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie – in einigen Fällen – vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers.
84ks">Vgl. ständige Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12, Tarakhel/Switzerland -, Rn. 93 f., m. w. N.; zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22.
85Bezugspunkt dieser Prüfung ist grundsätzlich der gesamte Abschiebungszielstaat und zunächst der Ort, an dem die Abschiebung endet.
86Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07, 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 65, 301, 309; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26.
87Nach diesen Maßstäben liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen in Bezug auf die Gewährleistungen aus Art. 4 EU-GRCh verwiesen.
88Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach der Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
89Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
90Ist – wie hier – die Abschiebungsanordnung bereits vollzogen, kommt es für die gerichtliche Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit aus Gründen materiellen Rechts abweichend von § 77 Abs. 1 AsylG ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Abschiebung an,
91vgl. in Bezug auf eine vollzogene Abschiebungsandrohung: BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 2018 ‑ 10 CE 18.769, 10 CS 18.773 ‑, Rn. 23, juris.
92Denn von der Abschiebungsanordnung geht nach deren Vollziehung eine belastende Wirkung nur noch insofern aus, als sie Rechtsgrundlage für die vollzogene Abschiebung war. Damit steht sie einem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch entgegen. Ein (Vollzugs‑)Folgenbeseitigungsanspruch setzt im Ausgangspunkt aber gerade voraus, dass die Behörde mit der betreffenden hoheitlichen Maßnahme rechtswidrig in ein subjektives Recht des Betroffenen eingegriffen hat,
93vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. März 2019 – 13 ME 519/18 –, Rn. 22, juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juli 2018 – 7 B 10768/18 –, Rn. 26, 27, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 18 B 104/14 –, Rn. 6, 13, juris.
94Nur wenn die Abschiebungsanordnung zum Zeitpunkt der Abschiebung rechtswidrig war, schlägt dies auf die rechtliche Bewertung der Abschiebung selbst durch und kann damit auf einen möglichen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch führen. Auch inländische Abschiebungshindernisse, die die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung zu begründen vermögen,
95vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rdn. 4; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, juris, Rdn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 ‑ OVG 2 S 6.12 -, juris, Rdn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rdn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rdn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris, Rdn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris, Rdn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04 -, juris, Rdn. 9 ff,
96können denklogisch nur in Bezug auf die Sach- und Rechtslage geprüft werden, wie sie sich unmittelbar vor der Abschiebung darstellte, als sich der betreffende Ausländer noch im Inland befand.
97Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des hier streitgegenständlichen Bescheides war zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Überstellung des Klägers (8. Januar 2018) rechtmäßig.
98Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.
99Italien war – wie zuvor ausgeführt – für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Es stand auch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden konnte. Insbesondere standen der Abschiebung des Klägers weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegen. Entsprechende Umstände sind weder dargelegt noch im Übrigen ersichtlich.
100Schließlich ist auch die angegriffene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 AufenthG. Die Zuständigkeit des Bundesamtes ergibt sich aus § 75 Nr. 12 AufenthG.
101Ausgehend davon, dass die Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auslöst,
102vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 1 C 26.14 -, juris Rn. 27,
103ist die streitgegenständliche Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere frei von Ermessensfehlern. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Aufhebung der Befristungsentscheidung noch auf eine kürzere Befristung.
104Bei der Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG, die von Amts wegen zu erfolgen hat (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich nur darauf, ob die Behörde das Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG.
class="absatzRechts">105Nach diesen Maßstäben begegnet die Befristungsentscheidung des Bundesamtes keinen rechtlichen Bedenken. Mit einer Befristung auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung hat das Bundesamt die Reichweite seines Ermessens nicht überschritten. Aus der Begründung ist zudem erkennbar, dass es seine Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet hat, indem es das öffentliche Interesse an dem Verbot einer kurzfristigen Wiedereinreise des Klägers mit dessen Interesse an einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet abgewogen hat. Dabei hat es mit Hinweis darauf, dass besondere schutzwürdige Interessen des Klägers an einer kurzfristigen Wiedereinreise nicht ersichtlich sind, das öffentliche Interesse in nicht zu beanstandender Weise entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis für vergleichbare Fälle gewichtet.
106Vgl. zur Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG auch: OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 ‑ 11 A 52/17.A ‑, Rn. 110, juris.
107Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Bundesamt diese Abwägung auf der Grundlage eines falschen Sachverhalts vorgenommen hätte oder sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nachträglich in einer Weise verändert hätte, die eine Ergänzung der Ermessensausübung erfordern würde.
108Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG.
109Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
110Rechtsmittelbelehrung:
111Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
112(1) Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1131. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
1142. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1153. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
116Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich zu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
117Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
118In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
119Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
120Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
121(2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
122Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen.
123Der Antrag soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
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