Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 5362/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, der als Richter im Dienst des beklagten Landes steht, begehrt die Anerkennung von Zeiten, in denen er ein Promotionsstudium betrieb und parallel als wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität tätig war, als berücksichtigungsfähige Zeiten bei der Stufenfestsetzung für sein Anfangsgrundgehalt.
3Nach Bestehen der ersten juristischen Prüfung am 18. April 2008 stand der Kläger im Zeitraum 22. Juni 2008 bis 31. März 2009 in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Universität zu L1. als wissenschaftlicher Mitarbeiter am J. , und zwar mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 16 Stunden. Im nachfolgenden Monat April 2009 arbeitete der Kläger als freier Mitarbeiter für die Universität zu L1. (Prof. Dr. Q1. ). Zwischen dem 1. Mai 2009 und dem 31. Juli 2012 folgte wiederum ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit der Universität zu L1. , nunmehr beim Großen Examens- und Klausurenkurs, und zwar mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden zwischen dem 1. Mai und dem 31. August 2009, von sieben Stunden zwischen dem 1. September 2009 und dem 31. März 2010, von 16 Stunden zwischen dem 1. April und dem 31. Mai 2010 und von 6,5 Stunden zwischen dem 1. Juni 2010 und dem 31. Juli 2012. Parallel zu diesen Tätigkeiten arbeitete der Kläger an einem juristischen Promotionsvorhaben. Das Promotionsexamen bestand er summa cum laude, woraufhin ihm am 16. November 2010 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu L1. der Titel eines Doktors der Rechte verliehen wurde.
4Nach Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung am 18. März 2014 war der Kläger zwischen dem 19. März 2014 und dem 15. Januar 2017 in Vollzeit bei der F. Finanzmarktaufsicht G. in C. im Geschäftsbereich Märkte und Finanzmarktinfrastrukturen beschäftigt.
5Mit Wirkung vom 16. Januar 2017 ernannte die damalige Präsidentin – jetzt Präsident – des X.-gerichts (X) X. den Kläger unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Richter, setzte für diesen durch Bescheid ebenfalls vom 16. Januar 2017 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 ein Grundgehalt der Stufe 3 der Besoldungsgruppe R 1 fest und stellte fest, dass der erste Stufenaufstieg nach Stufe 4 mit Wirkung vom 1. Mai 2017 erfolgt, wenn die zum Erreichen dieser Stufe erforderliche Erfahrungszeit von zwei Jahren unter Berücksichtigung der anzurechnenden Zeiten gemäß § 29 Abs. 3 Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) zurückgelegt wurde. Dabei rechnete die Präsidentin des X. X. die vorgenannte berufliche Tätigkeit des Klägers bei der G. und darüber hinaus dessen Zivildienstzeit zwischen dem 1. August 2001 und dem 31. Mai 2002 als Erfahrungszeiten auf die Stufenfestsetzung an. Eine Anrechnung der Tätigkeitszeiten des Klägers zwischen dem 22. Juni 2008 und dem 31. Juli 2012 habe der Bescheidbegründung zufolge hingegen nicht erfolgen können, da es sich hierbei nicht um hauptberufliche Tätigkeiten gehandelt habe. Von einer hauptberuflichen Tätigkeit könne bei einer neben einer Promotion ausgeübten Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die Tätigkeit mindestens 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit betrage, da anderenfalls die Promotion den Tätigkeitsschwerpunkt bilde. Letzteres sei im Falle des Klägers anzunehmen.
6Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 30. Januar 2017 Widerspruch, soweit darin eine Anrechnung der Zeit zwischen dem 22. Juni 2008 und dem 31. Mai 2010 unterblieben war. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: In diesem Zeitraum habe eine hundertprozentige hauptberufliche Tätigkeit vorgelegen, weil hinsichtlich der ausgeübten beruflichen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Hilfskraft und der von ihm parallel zu dieser angefertigten Dissertation eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen habe. Aus der Systematik der Anerkennungsvorschrift des § 30 Abs. 1 LBesG NRW folge, dass Satz 1 der Vorschrift allein familien- und gesellschaftspolitisch erwünschte Tätigkeiten erfasse, wohingegen Satz 2 der Vorschrift für die spätere Berufstätigkeit förderliche Vortätigkeiten erfasse. Deshalb widerspreche es dem Sinn und Zweck der Vorschrift, für letztere Tätigkeiten für die Bejahung der Hauptberuflichkeit eine Entgeltlichkeit der Tätigkeit zu verlangen, denn eine solche sei, was die Förderlichkeit für die spätere Berufstätigkeit angeht, nicht entscheidend. Konkret sei auch seine mit einem Promotionsstudium verknüpfte berufliche Tätigkeit an der Universität förderlich für den Richterberuf gewesen. Selbst wenn man dies rechtlich anders sehen sollte, handele es sich bei seiner Promotion zumindest um eine zusätzliche Qualifikation i.S.v. § 30 Abs. 1 S. 4 LBesG NRW, die als besonderer Einzelfall Berücksichtigung finden könne.
7Durch Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2017, zugestellt am 8. März 2017, wies die Präsidentin des X. X. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie neben einer Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Bescheid vom 16. Januar 2017 aus: Eine gemeinsame Betrachtung der Promotion mit der Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Hilfskraft könne nach § 30 Abs. 1 S. 2 LBesG NRW nicht erfolgen. Auch sei eine Berücksichtigung der Promotion nach der Einzelfallvorschrift des § 30 Abs. 1 S. 4 LBesG NRW hier nicht veranlasst, weil die Ableistung der Promotion für die Einstellung in den Richterdienst kein relevantes Einstellungsmerkmal darstelle bzw. dargestellt habe. Im Rahmen der Einstellungsverfahren für den richterlichen Dienst sei zur Zeit weder ein Bewerbermangel zu verzeichnen, noch sei die Einladung des Klägers zum Vorstellungstermin und die anschließende Auswahl ausschließlich mit Blick auf das absolvierte Promotionsstudium erfolgt.
8Am 29. März 2017 hat der Kläger Klage erhoben.
9Er widerholt, vertieft und ergänzt seine Widerspruchsbegründung.
10Eine Gesamtbetrachtung der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Hilfskraft und der von ihm parallel zu dieser angefertigten Dissertation sei deshalb geboten, weil erstere ihr spezifisches Gepräge erst durch diese Gesamtbetrachtung beider Aspekte erhalte und ein klarer Schwerpunkt der Tätigkeit in die eine oder andere Richtung in einem solchen Fall nicht existiere. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer juristischen Fakultät gebe der gleichzeitig angefertigten juristischen Dissertation denjenigen fachlichen Rahmen, dem es zur Anfertigung von an Institute angebundenen Promotionsvorhaben erst bedürfe. Außerdem schaffe das Entgelt für die Arbeit am Institut regelmäßig erst die finanzielle Grundlage zur Durchführung des Promotionsvorhabens, so dass beide Tätigkeiten voneinander abhängig seien. Die vereinbarten Arbeitszeiten hätten insoweit nur indizielle Bedeutung. Die für beide Teilbereiche aufgewandte regelmäßige Wochenarbeitszeit habe das Pensum einer 100-%-Tätigkeit nie unterschritten. Eine solche Gesamtbetrachtung abzulehnen und damit einen einheitlichen Lebenssachverhalt aufzuspalten, lasse sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bemessung ruhegehaltsfähiger Vordienstzeiten im Versorgungsrecht stützen. Vielmehr komme es im vorliegenden besoldungsrechtlichen Kontext auf die letztlich entscheidende Frage der Förderlichkeit der Tätigkeit an und dem Merkmal der Hauptberuflichkeit komme nur der Charakter eines unselbständigen Hilfskriteriums für die Beantwortung der Frage der Förderlichkeit zu. Dies folge nicht zuletzt auch aus der in der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 16/1625, S. 63), wonach die Orientierung des Gehaltseinstiegs und -aufstiegs an beruflichen Erfahrungszeiten unter gänzlicher Abkehr vom Lebensalter zu einem modernen und zukunftsfähigen Besoldungsrecht beitrage, das die Anerkennung des Leistungsprinzips im öffentlichen Dienst in den Vordergrund rücke.
11Das Ermessen seitens des Beklagten im Rahmen von § 30 Abs. 1 S. 4 LBesG NRW, seine Promotion als zusätzliche Qualifikation anzuerkennen, dürfte zu seinen Gunsten eingeschränkt sein, denn deren praktische Bedeutsamkeit ergebe sich daraus, dass seine Dissertation in Rechtsprechung und Gesetzgebung Beachtung gefunden habe. Soweit der Beklagte bestreite, dass die Promotion ein Kriterium bei der Richtereinstellung sei, dürfte dies durch einen Verweis auf die Wirklichkeit der Beratungsgespräche der Auswahlkommissionen zu widerlegen sein. Auch werde durch die Promotion die Einarbeitungszeit eines Richters verkürzt. Außerdem hätten sich für die nach seiner Einstellung als Richter konkret erfolgte geschäftsverteilungsplanmäßige Zuweisung zu einer für Insolvenzanfechtungen zuständigen landgerichtlichen Zivilkammer die aufgrund seiner Dissertation gewonnenen vertieften insolvenz- und bankrechtlichen Kenntnisse als förderlich herausgestellt. Zusätzlich für die Anerkennung spreche auch, dass ein Mangel an qualifizierten Bewerben für den Richterberuf bestehe. Würde man die Anerkennung einer Promotion verweigern, würde man gleichheitswidrig Promovenden gegenüber Nichtpromovenden benachteiligen, denn erstere könnten die durch die Promotionszeit bedingte geringere Dienstzeit gegenüber letzteren und die dadurch bedingte Gehaltseinbuße nie mehr aufholen. Die Verweigerung der Anerkennung einer Promotion sei auch für Außenwirkung und Ansehen der Justiz bedenklich, zumal inzwischen in einigen Bundesländern eine Promotion für die Erfahrungsstufenfestsetzung generell berücksichtigungsfähig sei.
12Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
13das beklagte Land zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides der Präsidentin des X. X. vom 16. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2017 festzusetzen, dass ihm zusätzlich der Zeitraum vom 22. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2010 als berücksichtigungsfähige Zeit i.S.d. § 30 Abs. 1 LBesG NRW anerkannt wird.
14Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
15die Klage abzuweisen.
16Es verbleibt bei seiner Auffassung, über die bereits als berücksichtigungsfähig anerkannten Zeiten hinaus könnten im Rahmen der Stufenfestsetzung keine weiteren Zeiten als berücksichtigungsfähig anerkannt werden. Es bekräftigt – dies ausführlich begründend und der Argumentation des Klägers entgegentretend – die Auffassung der Präsidentin des X. X. , weder handele sich bei den streitigen Zeiten um hauptberufliche Zeiten i.S.v. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, S. 2 LBesG NRW, noch begründe eine Promotion einen besonderen Einzelfall i.S.v. § 30 Abs. 1 S. 4 LBesG NRW; im Übrigen sei die inhaltliche Bedeutung der Dissertation des Klägers in Rechtsprechung und Wissenschaft während des Einstellungsverfahrens nicht bekannt gewesen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Präsidenten des X. X. verwiesen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
20Der Bescheid der Präsidentin des X. X. vom 16. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2017, durch den der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in die Erfahrungsstufe 3 seiner Besoldungsgruppe eingestuft wurde und durch den festgesetzt wurde, dass er die nächste Erfahrungsstufe am 1. Mai 2017 erreicht, ist rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf eine für ihn demgegenüber günstigere Erfahrungsstufenfestsetzung unter Anerkennung der von ihm im Klageantrag benannten weiteren Zeiten als berücksichtigungsfähig (§ 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), denn die Voraussetzungen der §§ 41, 30 Abs. 1 LBesG NRW für eine solche zusätzliche Anerkennung liegen nicht vor.
21Gemäß § 41 LBesG NRW wird das Grundgehalt der Richter und Staatsanwälte, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen (Satz 1); dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Satz 2). Nach § 41 S. 3 i.V.m. § 29 Abs. 2 LBesG NRW wird mit der ersten Ernennung in ein Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Grundgehalt der ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsgrundgehalt) festgesetzt, soweit nicht berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 30 Abs. 1 anerkannt werden (Satz 1). Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem das Richterverhältnis begründet wird (Satz 2). Ausgehend von diesem Zeitpunkt beginnt der Stufenaufstieg (Satz 3), bei welchem nach Maßgabe des § 41 S. 3 LBesG NRW das Grundgehalt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts steigt.
22Gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LBesG NRW werden bei der ersten Stufenfestsetzung nach § 29 Absatz 2 als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt, soweit in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist.
23Gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 LBesG NRW können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind. Nach Satz 3 der Vorschrift kann mit Zustimmung des Finanzministeriums von Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Nach Satz 4 der Vorschrift können Zeiten für zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben wurden, in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit insgesamt bis zu drei Jahren als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden. Nach Satz 5 der Vorschrift trifft die Entscheidung nach den Sätzen 2 bis 4 die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
24Die Anerkennung der vom Kläger zwischen dem 22. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2010 ausgeübten Tätigkeiten als berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 41 S. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 oder S. 2 LBesG NRW scheitert daran, dass es sich nicht um „Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit“ im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 bzw. um „weitere hauptberufliche Zeiten“ im Sinne des Satzes 2 des § 30 Abs. 1 LBesG NRW handelte.
25Anders als der Kläger meint, ist hinsichtlich der Auslegung des Begriffes der Hauptberuflichkeit nicht zwischen Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 des § 30 Abs. 1 LBesG NRW zu unterscheiden. Insbesondere trifft es nicht zu, dass – wie der Kläger meint – dem Absatz 1 des § 30 LBesG NRW eine Systematik zukäme, nach der Satz 1 der Vorschrift allein familien- und gesellschaftspolitisch erwünschte Tätigkeiten erfasste, wohingegen Satz 2 der Vorschrift für die spätere Berufstätigkeit förderliche Vortätigkeiten erfasste. Der systematische Aufbau der Vorschrift geht vielmehr erkennbar dahin, dass unterschieden wird zwischen zwingend, d.h. ohne dass der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zukommt, anzuerkennenden berücksichtigungsfähigen Zeiten – diese sind in Satz 1 der Vorschrift geregelt – und berücksichtigungsfähigen Zeiten, hinsichtlich deren Anerkennung der zuständigen Behörde Ermessensspielraum zukommt – diese sind in den Sätzen 2 bis 4 der Vorschrift geregelt zuzüglich einer spezifischen Zuständigkeitsbestimmung in Satz 5. Was die „Art“ der anzuerkennenden Zeiten angeht, besteht sodann eine ein Stufen- bzw. Spezialitätsverhältnis begründende unmittelbare sprachlich-systematische Anknüpfung des Satzes 2 der Vorschrift an Satz 1 Nr. 4 der Vorschrift: Satz 1 Nr. 4 regelt die Anerkennungsfähigkeit von „Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit (…) im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn“ und in dem vergleichbaren Dienstverhältnissen. Indem Satz 2 von „weiteren hauptberuflichen Zeiten“ spricht, knüpft er sprachlich-systematisch an Satz 1 Nr. 4 an und erfasst damit vom Ausgangspunkt her alle hauptberuflichen Zeiten, die von Satz 1 Nr. 4 nicht erfasst sind, die also nicht im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder dem vergleichbaren Dienstverhältnissen erbracht wurden. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und S. 2 LBesG NRW gemeinsam erfassen damit sämtliche denkbaren hauptberuflichen Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, wobei Satz 1 Nr. 4 von diesen als lex specialis solche im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn und in dem vergleichbaren Dienstverhältnissen abschichtet und Satz 2 alle sonstigen, nicht diese speziellen Voraussetzungen erfüllenden hauptberuflichen Zeiten erfasst. Eine andere Betrachtung folgt auch – wiederum anders, als der Kläger meint – nicht daraus, dass § 30 Abs. 1 S. 2 LBesG NRW die Förderlichkeit der jeweiligen hauptberuflichen Zeit als ausdrückliche Tatbestandsvoraussetzung benennt, während Satz 1 Nr. 4 der Vorschrift eine derartige Tatbestandsvoraussetzung nicht enthält. Gemessen am Sinn und Zweck der Gesamtvorschrift, bei der Stufenzuordnung förderliche Vordienstzeiten sowie familien- und gesellschaftspolitisch erwünschte Zeiten angemessen zu berücksichtigen und diese wie Zeiten mit dienstlicher Erfahrung zu behandeln,
26vgl. LT-Drs. 16/1625, S. 65,
27handelt es sich bei den von § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und S. 2 LBesG NRW gemeinsam erfassten hauptberuflichen Zeiten erkennbar nicht um familien- und gesellschaftspolitisch erwünschte Zeiten – solche werden insbesondere von § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 erfasst –, sondern um vom Gesetzgeber als förderlich angesehene Vordienstzeiten, bei denen der Unterschied darin besteht, dass im Falle der von Satz 1 Nr. 4 erfassten Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder dem vergleichbaren Dienstverhältnissen die Förderlichkeit unterstellt wird und deshalb nicht als explizite Tatbestandsvoraussetzung in den Gesetzestext aufgenommen wurde, während bei den von Satz 2 erfassten sonstigen hauptberuflichen Zeiten die Förderlichkeit im Einzelfall tatbestandlich zu prüfen ist und in der Rechtsfolge im Ermessenswege Abstufungen hinsichtlich der Anerkennungsfähigkeit möglich sind („ganz oder teilweise“). In der Folge handelt es sich bei der Tatbestandsvoraussetzung der „Hauptberuflichkeit“ in § 30 Abs. 1 S. 2 LBesG NRW auch nicht – wie der Kläger meint – um ein unselbständiges Hilfskriterium, das im Lichte des Begriffs der Förderlichkeit auszulegen wäre, sondern – so die zutreffende Darstellung des beklagten Landes – um eine tatbestandliche Eingangsvoraussetzung, zu der die Förderlichkeit als weitere Tatbestandsvoraussetzung (bloß) hinzutritt.
28Die demnach gleichermaßen in Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 des § 30 Abs. 1 LBesG NRW vorausgesetzte und in einem einheitlichen Sinne zu verstehende „Hauptberuflichkeit“ der vom Kläger zwischen dem 22. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2010 ausgeübten Tätigkeiten ist nicht gegeben.
29Nach der zum Begriff der Hauptberuflichkeit im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist hinsichtlich der Einordnung einer beruflichen Tätigkeit als hauptberuflich von Folgendem auszugehen: Das Merkmal der Hauptberuflichkeit wird gesetzlich nicht umschrieben. In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt.
30So BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20.04 –, juris, Rn. 19; Beschluss vom 5. März 2019 – 2 B 36.18 –, juris, Rn. 9; vgl. ferner die diese Rechtsprechung aufnehmende laufbahnrechtliche Vorschrift des § 2 Abs. 5 BLV.
31Die hauptberufliche Tätigkeit ist durch diese Merkmale von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann.
32Danach ist im Sinne einer Vermutung eine hauptberufliche Tätigkeit immer schon dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten einnimmt. Die weiteren Kriterien müssen dann nicht mehr gesondert in den Blick genommen werden.
33Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2005 – 2 C 20.04 –, juris, Rn. 19, und OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019 – 1 A 740/16 –, juris, Rn. 30, jeweils m.w.N.
34Allerdings kann von einer hauptberuflichen Tätigkeit nicht stets erst dann gesprochen werden, wenn diese mindestens die Hälfte der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nimmt. Vielmehr kann auch eine Tätigkeit geringeren Umfangs hauptberuflich ausgeübt werden, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20/04 –, NVwZ-RR 2005, 730 f. = juris, Rn. 21.
36Als Untergrenze für die Annahme einer Hauptberuflichkeit im versorgungsrechtlichen Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht dabei den zeitlichen Mindestumfang der grundsätzlich allen Beamten eröffneten Teilzeitbeschäftigung angesehen, wobei die Frage der Hauptberuflichkeit nach derjenigen Rechtslage zu beantworten sei, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 2 C 5.07 –, juris, Rn. 13.
38Von einem vergleichbaren Verständnis des Begriffs der Hauptberuflichkeit ging auch der Bundesgesetzgeber im besoldungsrechtlichen Zusammenhang des § 28 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz in seiner alten, bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung (BBesG a. F.) aus, und der Landesgesetzgeber hat in § 28 Abs. 1 ÜBesG NRW – der weitgehend wortgleichen Vorgängervorschrift zu § 30 Abs. 1 LBesG NRW – erkennbar hieran angeknüpft.
39Vgl. – sehr ausführlich - OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019 – 1 A 740/16 –, juris, Rn. 33 ff.
40Entgegen der Auffassung des Klägers sprechen keine überzeugenden Argumente gegen die Übertragung des Verständnisses des Begriffs der Hauptberuflichkeit aus dem versorgungsrechtlichen Kontext auf den hiesigen besoldungsrechtlichen Kontext der Erfahrungsstufenfestsetzung.
41Die jeweiligen Gesetzeszwecke sind in beiden Regelungsbereichen vergleichbar. Im versorgungsrechtlichen Kontext geht es darum, bestimmte vordienstliche Berufszeiten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten gleichzustellen und dadurch im Ergebnis die Versorgungsbezüge zu erhöhen. Im hiesigen besoldungsrechtlichen Kontext geht es darum, bestimmte vordienstliche Berufszeiten dienstlichen Erfahrungszeiten gleichzustellen und dadurch im Ergebnis die Besoldungsbezüge zu erhöhen, indem der Zeitpunkt für den jeweils nächsten Erfahrungsstufenaufstieg vorverlegt wird.
42Gemessen an diesem Gesetzeszweck versteht es sich von selbst, dass es nicht in Betracht kommt, Berufszeiten in einem zeitlichen (Teilzeit-)Umfang, welcher in einem Beamtenverhältnis rechtlich nicht möglich ist, als ruhestands- bzw. erfahrungsstufenrelevant anzusehen, denn anderenfalls würden hinsichtlich der Ruhegehalts- bzw. Erfahrungsstufenfähigkeit nichtbeamtenrechtliche Berufszeiten gegenüber beamtenrechtlichen Berufszeiten privilegiert.
43Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Untergrenze für die Annahme einer Hauptberuflichkeit in dem zeitlichen Mindestumfang der grundsätzlich allen Beamten eröffneten Teilzeitbeschäftigung angesehen hat, hat es allen Beamten eröffnete Teilzeitbeschäftigungen abgegrenzt von nicht allen, sondern nur bestimmten Teilgruppen von Beamten eröffneten Teilzeitbeschäftigungen wie etwa nur Beamten ab einem bestimmten Alter eröffneten Altersteilzeitbeschäftigungen oder nur spezielle Beamtenberufsgruppen betreffenden Regelungen wie spezifisch Lehrer betreffenden Pflichtstundenermäßigungen
44vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 2 C 5.07 –, juris, Rn. 14.
45Diese Rechtsprechung ist zur Überzeugung des Gerichts weiterzuentwickeln betreffend Teilzeitregelungen, die zwar grundsätzlich alle Beamten(gruppen) betreffen, jedoch die Eröffnung von Teilzeitbeschäftigung in besonders geringfügigem Umfang von besonderen familiären Voraussetzungen abhängig machen.
46Dies betrifft in Nordrhein-Westfalen namentlich die Regelung des § 64 Abs. 1 S. 2 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW). Diese Regelung eröffnet über die allen Beamten gemäß § 63 Abs. 1 LBG NRW voraussetzungslos offen stehende Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit hinaus auch Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, allerdings nur beim Vorliegen ausdrücklich genannter spezieller Voraussetzungen wie etwa – durch die Inbezugnahme von § 64 Abs. 1 S. 1 LBG NRW – Kinderbetreuung oder Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.
47Diese besonderen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung können zur Überzeugung des Gerichts auch bei der Frage, ob es sich bei vordienstlichen Berufszeiten um hauptberufliche Zeiten handelt, nicht unberücksichtigt bleiben.
48Dies wird auch deutlich daran, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem von ihm entschiedenen Fall maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der dortige Kläger trotz eines wöchentlichen Unterrichtsstundenumfangs von nur 12 bzw. 13 Stunden seine Arbeitskraft voll für die ausgeübte Berufstätigkeit zur Verfügung gestellt und keine weiteren Nebentätigkeiten ausgeübt hat, ohne dass dieser nur unterhälftige Stundenumfang auf der freiwillig getroffenen Entscheidung des dortigen Klägers, sondern auf haushaltsrechtlichen Umständen, auf die er keinen Einfluss hatte und die ihm nicht zugerechnet werden konnten, beruhte.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20/04 –, juris, Rn. 22.
50Der Gedanke der Unfreiwilligkeit kann auch auf die eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung eröffnenden Tatbestände des § 64 Abs. 1 S. 2 LBG NRW übertragen werden, indem diesen Tatbeständen die Überlegung zugrunde liegt, dass die dort in Bezug genommenen schutzwürdigen familiären Belange wie Kinderbetreuung oder Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen es bedingen können, dass ein Beamter unfreiwillig nicht in der Lage ist, einer mindestens hälftigen Teilzeitbeschäftigung nachzugehen.
51Angesichts dessen kann zur Überzeugung des Gerichts den nichttragenden Erwägungen des OVG NRW in seinem Urteil vom 9. April 2019
52– 1 A 740/16 –, juris, Rn. 58 ff.,
53in die Beurteilung, ob eine unterhälftige Beschäftigung den Tätigkeitsschwerpunkt bildet, seien allein sonstige berufliche Tätigkeiten, also Tätigkeiten, die (ebenfalls) auf eine gewisse Dauer angelegt sind und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dienen, einzubeziehen, während nicht-berufliche Tätigkeiten bei der vorzunehmenden vergleichenden bzw. gewichtenden Betrachtung außen vor zu bleiben hätten, nicht gefolgt werden.
54Daraus, dass ohne Zweifel Ausbildungszeiten keine Zeiten beruflicher Tätigkeiten im Sinne der Norm sind,
55vgl. in Bezug auf § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2 C 25/16 –, juris, Rn. 14,
56folgt nicht, dass Zeiten nicht-beruflicher Tätigkeiten und darunter insbesondere Ausbildungszeiten keine Bedeutung für die Beantwortung der Frage haben, ob einer bestimmten beruflichen Tätigkeit das Merkmal der Hauptberuflichkeit zukommt. Es ist nämlich davon auszugehen, dass sich Arbeitskraft nicht allein für die Ausübung eines Berufes, sondern auch für das Erlernen eines Berufes, mit anderen Worten für eine Ausbildung, verwenden lässt, oder etwa auch für eine nichtberufliche Tätigkeit in Form einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Entscheidet sich jemand freiwillig, den (zeitlich) überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft für die Berufsausbildung oder für eine ehrenamtliche Tätigkeit zu verwenden, kommt einem daneben mit einem (zeitlich) geringeren Teil der Arbeitskraft ausgeübten Beruf folglich auch ein geringeres Gewicht zu. Dies wirkt sich gemessen am hier in Rede stehenden Gesetzeszweck auf die Beantwortung der Frage der Förderlichkeit einer solchen Berufstätigkeit aus: Steht eine parallel zu einer Berufstätigkeit betriebene Ausbildungstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit hinsichtlich der hierauf verwendeten Arbeitskraft im Vordergrund, kann der Berufstätigkeit nicht das Gewicht zukommen, das für die Annahme der Förderlichkeit für die spätere Verwendung als Beamter erforderlich ist.
57Bei der im Falle einer parallel zu einer Berufstätigkeit betriebenen Ausbildungstätigkeit sich weiter stellenden Frage, welche der beiden Tätigkeiten den Schwerpunkt bildet, ist zur Überzeugung des Gerichts eine regelhafte, typisierende Betrachtung dahingehend vorzunehmen, dass die für die Ausbildungstätigkeit zur Verfügung stehenden zeitlichen Kapazitäten aufgrund freiwilliger Entscheidung auch voll für diese eingesetzt werden. Als wöchentliche zeitliche Gesamtkapazität sind dabei mangels anderer vernünftiger Anknüpfungspunkte 41 Stunden entsprechend der beamtenrechtlichen wöchentlichen Regelarbeitszeit gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 LBG NRW anzunehmen. Nimmt eine Berufstätigkeit ihrem zeitlichen Umfang nach mindestens die Hälfte hiervon – also 20,5 Stunden in der Woche – ein, spricht eine Vermutung für das Vorliegen einer hauptberuflichen Tätigkeit, ohne dass weitere Kriterien noch gesondert in den Blick genommen werden müssen. Nimmt eine Berufstätigkeit ihrem zeitlichen Umfang nach hingegen weniger als die Hälfte hiervon – also weniger als 20,5 Stunden in der Woche – ein und wird gleichzeitig eine Ausbildungstätigkeit betrieben, spricht hingegen eine widerlegliche Vermutung dafür, dass der überwiegende Teil der Arbeitskraft freiwillig für diese Ausbildungstätigkeit verwendet wird. Als Umstände, die zu einer Widerlegung der Vermutung führen können, kommen jedenfalls solche in Betracht, die beamtenrechtlich auch unterhälftige Teilzeitbeschäftigung ermöglichen und damit hinreichende Anhaltspunkte dafür bieten, dass aufgrund schutzwürdiger unfreiwilliger Motive entgegen dem Regelfall der überwiegende Teil der Arbeitskraft nicht für die Ausbildungstätigkeit verwendet wird, weil angesichts des für schutzwürdige familiäre Aufgaben erforderlichen Zeitaufwandes nicht die regelhafte volle wöchentliche zeitliche Gesamtkapazität von 41 Stunden zur Verfügung steht. Eine andere als eine solche regelhafte Betrachtung würde dem Gesetzeszweck zuwider dazu führen, dass mit hohem zeitlichem Einsatz ihr Ausbildungsziel verfolgende Personen gegenüber solchen, die freiwillig bzw. ohne anerkennenswerten, schutzwürdigen Grund nur weniger als die wöchentliche zeitliche Regelkapazität von 41 Stunden für Berufs- und Ausbildungstätigkeit zusammen einsetzen, benachteiligt würden.
58Hieraus folgt für den Fall des Klägers, dass die von ihm im Zeitraum 22. Juni 2008 bis 31. Mai 2010 ausgeübten beruflichen Tätigkeiten mit einem zeitlichen Umfang von maximal 16 Stunden in der Woche zu der widerleglichen Vermutung führen, dass er den demgegenüber überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft von mindestens 25 Stunden in der Woche für sein Promotionsstudium, bei welchem es sich um eine Ausbildungstätigkeit handelt,
59vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019 – 1 A 740/16 –, juris, Rn. 64,
60verwendet hat. Entscheidend sind dabei die vertraglichen Arbeitszeiten, nicht etwa von diesen abweichende schwankende tatsächliche Arbeitszeiten. Zur Widerlegung dieser Vermutung geeignete besondere persönliche Umstände, namentlich familiäre Umstände im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, sind im Falle des Klägers nicht ansatzweise erkennbar. Im Gegenteil hat der Kläger selbst vorgetragen, dass die von ihm für seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Hilfskraft und für sein Promotionsstudium zusammen betrachtet aufgewandte regelmäßige Wochenarbeitszeit das Pensum einer 100-%-Tätigkeit nie unterschritten hat.
61Im Übrigen ist auch nicht der Argumentation des Klägers zu folgen, das von ihm betriebene Promotionsstudium und die gleichzeitige zeitliche Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Hilfskraft müssten als berufliche Einheit betrachtet werden. Dies folgt ohne Weiteres bereits daraus, dass es sich – wie bereits ausgeführt – bei Ausbildungszeiten nicht um hauptberufliche Tätigkeiten bzw. weitere hauptberufliche Zeiten i.S.v. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bzw. S. 2 LBesG NRW handelt, ein Promotionsstudium aber gerade als Ausbildungszeit anzusehen ist. Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, wird die vom Kläger behauptete gegenseitige Abhängigkeit zwischen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Hilfskraft und Promotionsvorhaben überdies dadurch widerlegt, dass selbst nach den eigenen Angaben des Klägers die behauptete Verflechtung lediglich im Teilzeitraum 22. Juni 2008 bis 31. März 2009 bestand, als der Kläger am unter der geschäftsführenden Leitung seines „Doktorvaters“ Prof. Dr. F1. stehenden J. tätig war, ohne dass sein anschließender Wechsel als wissenschaftliche Hilfskraft zum Großen Examens- und Klausurenkurs der Universität zu L1. unter der Leitung von Prof. Dr. Q1. offensichtlich den erforderlichen „fachlichen Rahmen“ für die Anfertigung der Dissertation entfallen ließ. Sogar Prof. Dr. F1. selbst führte in seinem Dienstzeugnis vom 21. Mai 2012 aus: „Auch nach Beendigung seiner Tätigkeit am J. , der ich aufgrund der außerordentlich großen Qualitäten von Herrn Dr. I. nur unter der Voraussetzung zugestimmt habe, dass er die dadurch gewonnenen zeitlichen Freiräume einsetzt, um sein besonders herausforderndes Dissertationsthema konzentriert zu einem möglichst raschen Ende bringen zu können (…)“.
62Die Anerkennung der vom Kläger zwischen dem 22. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2010 ausgeübten Tätigkeiten als berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 41 S. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 4 LBesG NRW scheitert ungeachtet dessen, dass es im Hinblick auf das in der Norm genannte Regelbeispiel der „Deckung des Personalbedarfs", welches an (Personal-)Interessen des Dienstherrn anknüpft, bereits fraglich sein dürfte, ob die Norm überhaupt dazu bestimmt ist, subjektive Rechte für die Beamtinnen und Beamten zu begründen,
63vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2017 - 3 K 5149/16 -, juris, Rn. 36,
64jedenfalls daran, dass im Falle des Klägers kein besonderer Einzelfall in Sinne der Norm vorliegt.
65Der Begriff des „besonderen Einzelfalles" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist und auf Rechtsfolgenseite der Behörde Ermessen einräumt.
66Nach § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW kommt nicht bereits in „Einzelfällen", sondern nur in „besonderen Einzelfällen" eine Anerkennung weiterer Zeiten als Erfahrungszeiten im Ermessenswege in Betracht. Der Wortlaut der Regelung setzt mithin einen strengen Maßstab an das Vorliegen dieser besonderen Konstellation an. Ein besonderer Einzelfall muss sich von der Masse der Fälle wesentlich abheben. Dafür genügt nicht jede Abweichung der Qualifikation des eine Anerkennung von Erfahrungszeiten anstrebenden Beamten von der üblichen Qualifikation eines Bewerbers für diese Laufbahn. Vielmehr erweist der Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW, der die Deckung des Personalbedarfs des Dienstherrn als Beispiel hervorhebt, dass diese Qualifikation des Bewerbers für den Dienstherrn von besonderem Interesse sein muss. § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW ist insofern keine reine Auffangregelung für besondere Fälle im Sinne einer allgemeinen Billigkeitsklausel, sondern eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. § 30 Abs. 1 LBesG NRW enthält drei verschiedene Anrechnungsmöglichkeiten für Erfahrungszeiten, wobei die Anrechnungsmöglichkeit nach Satz 4 die strengsten Anforderungen stellt. Aus der Nennung der Deckung des Personalbedarfs lediglich als gesetzliches Regelbeispiel lässt sich zwar ableiten, dass neben diesem Fall wenigstens noch eine weitere, unbenannte Fallgruppe bestehen muss und die Deckung des Personalbedarfs nicht abschließend gemeint sein kann. Eine solche weitere Fallgruppe muss allerdings ein vergleichbares Gewicht wie der ausdrücklich gesetzlich geregelte und mit dem Wort „insbesondere" als maßstabbildend hervorgehobene Fall aufweisen.
67Vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2017 – 3 K 5149/16 –, juris, Rn. 37 f.; vgl. zur ebenfalls die Anerkennung von Zeiten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (nur) in besonderen Einzelfällen ermöglichenden Vorschrift des § 28 Abs. 1 S. 4 BBesG Bln auch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2 C 25/16 –, juris, Rn. 18 ff, und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 4 B 13.15 -, juris, Rn. 47 f, 52 f.
68Als besondere Einzelfälle kommen in einer danach gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung tatbestandlich nur atypische Zusatzqualifikationen in Betracht, für die auf Seiten des Dienstherrn ein besonderes dienstliches Verwendungsinteresse besteht.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2 C 25/16 –, juris, Rn. 21.
70In Anwendung dieser Grundsätze kann in der Promotion des Klägers allein schon deshalb kein besonderer Einzelfall gesehen werden, weil in sämtlichen Gerichtszweigen der nordrhein-westfälischen Justiz eine Vielzahl von Doktoren eingestellt wurde und wird – auch konkret im X-Bezirk X. und auch speziell im Jahr 2017, in dem der Kläger eingestellt wurde: Unter den im Jahr 2017 im X-Bezirk X. eingestellten 70 Richtern und Staatsanwälten im Richterverhältnis auf Probe befanden sich 7 Doktoren, im davorliegenden Jahr 2016 waren es 12 von 64,
71vgl. Handbuch der Justiz 2018/2019.
72Es handelt sich bei einer Promotion deshalb nicht um eine atypische, sondern vielmehr um eine typische Zusatzqualifikation für einzustellende Richter, für die zudem kein besonderes dienstliches Verwendungsinteresse ersichtlich ist. Damit verbietet es sich, in einer Promotion eine sich von der Masse der Fälle wesentlich abhebende Eigenschaft zu sehen, was aber erforderlich wäre, um einen „besonderen Einzelfall“ im Sinne des eng auszulegenden § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW anzunehmen.
73Auch folgt aus der vom Kläger spezifisch vorgetragenen Besonderheit, dass nach seinen Angaben seine Dissertation in Rechtsprechung und Gesetzgebung Beachtung gefunden hat, kein besonderer Einzelfall im vorgenannten Sinne. Diese Besonderheit kann bereits deshalb für die Frage der Erfahrungsstufenzuordnung keine Berücksichtigung finden, weil sie den nachvollziehbaren Angaben des Beklagten nach während des Einstellungsverfahrens gar nicht bekannt war; Gegenteiliges ergibt sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht. Gleiches gilt für das Argument des Klägers, für die nach seiner Einstellung als Richter konkret erfolgte geschäftsverteilungsplanmäßige Zuweisung zu einer für Insolvenzanfechtungen zuständigen landgerichtlichen Zivilkammer hätten sich die aufgrund seiner Dissertation gewonnenen vertieften insolvenz- und bankrechtlichen Kenntnisse als förderlich herausgestellt. Besondere Kenntnisse, von denen der Dienstherr für die Verwendung eines Beamten oder Richters gleichsam zufällig profitiert, sind im Rahmen der eng auszulegenden, allein im Funktionsinteresse des Dienstherrn stehenden Ausnahmevorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW, bei der es sich gerade nicht um eine allgemeine Billigkeitsregelung handelt, nicht berücksichtigungsfähig,
74vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2017 – 3 K 5149/16 –, juris, Rn. 42; zu § 28 Abs. 1 S. 4 BBesG Bln auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 4 B 13.15 -, juris, Rn. 56.
75Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
76Die Zulassung der Berufung basiert auf den §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache mit Blick auf die Auslegung des Merkmals der Hauptberuflichkeit in § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bzw. S. 2 LBesG NRW. Diese Auslegungsfrage musste vom OVG NRW in seinem Urteil vom 9. April 2019
77– 1 A 740/16 –, juris,
78nur zum Teil verbindlich beantwortet werden, wenn auch das OVG NRW im Übrigen insoweit nicht tragende Erwägungen anstellt hat, denen das Gericht aber hinsichtlich der vom OVG NRW angenommenen gänzlichen Unbeachtlichkeit einer nicht-beruflichen Tätigkeit – wie ausgeführt – gerade nicht folgt. Angesichts der hier vertretenen Auffassung zur Auslegung des Merkmals der Hauptberuflichkeit, die zur Verneinung der Anerkennung der vom Kläger zwischen dem 22. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2010 ausgeübten Tätigkeiten als berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 41 S. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 oder S. 2 LBesG NRW allein schon wegen der währenddessen parallel von diesem betriebenen Promotion führt, konnte die Frage unentschieden bleiben, auf welche rechtlichen Vorgaben es für die Prüfung, ob eine vordienstliche Tätigkeit in dem nach den dienstrechtlichen Regelungen arbeitszeitrechtlich zulässigen Mindestumfang erbracht worden ist, maßgeblich ankommt – auf die während des Zeitraums der Beschäftigung oder auf die zum Zeitpunkt der Ernennung geltenden Rechtslage. Folgte man hingegen den nichttragenden Erwägungen des OVG NRW, dass in die Beurteilung der Frage, ob eine unterhälftige Beschäftigung den Tätigkeitsschwerpunkt bildet, nicht-berufliche Tätigkeiten nicht einzubeziehen sind, käme es auch auf diese Frage entscheidungserheblich an, denn die eine unterhälfte Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes für Richter in Nordrhein-Westfalen eröffnenden Vorschriften des § 2 Abs. 2 Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LRiStaG) i.V.m. § 74 Abs. 2 LBG NRW i.V.m. §§ 10 Abs. 1, 14 Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (FrUrlV NRW) gelten erst seit dem 1. Januar 2016. Sie galten also noch nicht während der vom Kläger im Zeitraum 22. Juni 2008 bis 31. Mai 2010 ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, sehr wohl hingegen am 16. Januar 2017 als dem Zeitpunkt, mit dessen Wirkung der Kläger zum Richter ernannt wurde. Ob tatsächlich, wie das OVG NRW nichttragend ausgeführt hat, erhebliches für die Annahme spricht, dass es für die Prüfung, ob eine vordienstliche Tätigkeit in dem nach den dienstrechtlichen Regelungen arbeitszeitrechtlich zulässigen Mindestumfang erbracht worden ist, maßgeblich auf die rechtlichen Vorgaben ankommt, die während des Zeitraums der Beschäftigung jeweils galten,
79vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019 – 1 A 740/16 –, Rn. 40 ff.,
80könnte angesichts dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner versorgungsrechtlichen Rechtsprechung betont hat, dass die Frage der Hauptberuflichkeit nach derjenigen Rechtslage zu beantworten ist, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt,
81vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 2 C 5.07 –, juris, Rn. 13,
82was übertragen auf die besoldungsrechtliche Rechtsprechung zu der Überlegung führen könnte, ob nicht sogar noch nach Ernennung eintretende Rechtsänderungen ex nunc zu einer Änderung der Erfahrungsstufenfestsetzung führen können, fraglich erscheinen.
83Rechtsmittelbelehrung:
84Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
85Die Berufung kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
86Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
87Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
88Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
89Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
90Beschluss
91Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
92Gründe:
93Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei ist der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen den Stufen 3 und 5 des Anfangsgrundgehalts des Klägers (Besoldungsgruppe R 1) berücksichtigt worden.
94Rechtsmittelbelehrung:
95Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
96Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
97Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
98Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
99Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
100War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
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- VwGO § 67 1x
- § 41 S. 3 LBesG 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 oder S. 2 LBesG 2x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG 5x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
- § 30 Abs. 1 LBesG 7x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 29 Abs. 2 LBesG 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und S. 2 LBesG 2x (nicht zugeordnet)
- 3 K 5149/16 3x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 1 S. 4 LBesG 3x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 124 1x
- BBesG § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten 3x
- VwGO § 154 1x
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- § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, S. 2 LBesG 1x (nicht zugeordnet)
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