Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 3212/19

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ihm für die Monate November 2019 und Dezember 2019 mit Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2019 (Az.: …………..) zugewiesenen und nach A 10 LBesO bewerteten Beförderungsstellen mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.


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